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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des R in Krimml, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1998, Zl. 13/01-RI-302/24-1998, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer anonymen Anzeige, der Beschwerdeführer habe neben den Krimmler Wasserfällen ohne die erforderliche Bewilligung einen neuen Parkplatz errichtet, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) am 8. August 1995 erhoben, dass sich auf einem näher bezeichneten Grundstück südlich des Krimmler Wasserfallweges ein geschotterter Parkplatz im Ausmaß von ca. 20 m x 5 m befinde. Die talseitigen Anschüttungen erreichten eine Höhe bis zu 50 cm. Darauf seien 7 Pkws, Fahrzeuge der Angestellten des Beschwerdeführers, geparkt gewesen. Die genannte Fläche sei nach Wissen des die Erhebung vornehmenden Beamten der BH bereits in den letzten Jahren als Abstellfläche benützt worden. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung - die Fläche liege in einem Landschaftsschutzgebiet - bestehe nicht.
Laut Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Neukirchen am Großvenediger vom 11. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer veranlasst, im Anschluss an den Gastgarten des Gasthauses "Wasserfallweg" in östlicher Richtung am südlichen Straßenrand auf einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 4 m Schottermaterial in einer Höhe von ca. 30 cm bis 40 cm aufzubringen, einzuebnen und als Parkplatz für die Fahrzeuge seiner Angestellten zu nützen. Da der Untergrund laut Angaben des Beschwerdeführers bereits befestigt gewesen sei (festgefahrener Schotteruntergrund) und er nur eine Verbesserung dieser Fläche vorgenommen habe, habe er eine naturschutzrechtliche Bewilligung für entbehrlich erachtet.
Einem Aktenvermerk der BH vom 19. Juni 1996 zufolge wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt, weil "bereits im Ladungsbescheid der Tatvorwurf und die zugehörigen Gesetzesbestimmungen divergieren". Überdies sei noch ein Sachverständigengutachten ausständig, das die Genehmigungspflicht der Aufschüttung eruieren sollte.
Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 11. Juli 1996 wurde der BH unter Anschluss eines Lichtbildes zur weiteren Veranlassung mitgeteilt, es sei anlässlich der Begehungen zur Überprüfung des Europäischen Naturschutzdiploms für die Krimmler Wasserfälle mit den Experten des Europarates festgestellt worden, dass sich unmittelbar taleinwärts des Objektes Richter entlang des Krimmler Wasserfallweges eine größere Schüttungsfläche befinde, welche - wie aus dem Lichtbild ersichtlich - als Parkplatz diene. Die Fläche befinde sich zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet "Wildgerlostal - Krimmler Achental - Sulzbachtäler"; eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Schüttung bzw. für die Errichtung eines Parkplatzes liege nicht vor.
Die BH beraumte für den 10. Juni 1997 eine mündliche Verhandlung an. In dieser wurde vom naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen ausgeführt, es sei am talseitigen Rand des Wasserfallweges in Krimmel unmittelbar taleinwärts des Objektes Richter eine ca. 100 m2 große Schüttung hergestellt worden, die als Autoabstellplatz diene. Diese Schüttung befinde sich in einem bewaldeten Bereich, wo der Wasserfallbesucher in einen optisch und akustisch ruhigen Raum eintrete. Die Schüttung sowie insbesondere die abgestellten Autos verursachten eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Wertes der Landschaft für die Erholung und den Fremdenverkehr. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei keine Bewilligungsfähigkeit gegeben. Möglichkeiten für die Autoabstellung im Nahebereich des Objektes Richter bestünden aus naturschutzfachlicher Sicht sowohl an der Nordseite des Objektes Richter sowie an der gegenüberliegenden Seite des Wasserfallweges auf der Höhe der Liegenschaft Kupfner, hier allerdings nur in Form einer in den Hang gebauten, massiven, überdachten und überschütteten Version. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft verwies auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit des Pkw-Abstellplatzes und auf die Sensibilität des Landschaftsraumes (Europadiplom), der Beschwerdeführer auf die Einstellung des Strafverfahrens, wodurch bestätigt worden sei, dass für die Aufschüttung eine Bewilligung nicht erforderlich sei.
Mit Bescheid der BH vom 4. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (NSchG) i.V.m. § 2 Z. 7 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995, aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück ohne behördliche Bewilligung hergestellte Aufschüttung, die als Autoabstellplatz diene und somit einer Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen entspreche, unverzüglich, längstens aber bis 1. September 1997 zu entfernen und das Grundstück anschließend zu begrünen. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Herstellung der Aufschüttung bzw. die Anlage dieser Fläche für den Verkehr mit Räderfahrzeugen (Autoabstellplatz) sei nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig; eine solche liege nicht vor. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens sei dabei nicht von Belang.
Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er habe bereits im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage "Gasthof Wasserfallblick" von ihm seit 1977 geführt werde, das verfahrensgegenständliche Grundstück aber bereits vor 1977 als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge genutzt worden sei. Auf Grund der starken Regenfälle Anfang Juni 1995 sei es auf dieser Fläche zu erheblichen Ausschwemmungen gekommen, die eine Gefahr für die Benützer des Wasserfallweges sowie für die Benützer der Abstellfläche dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb in den Monaten Juli und August 1995 Ausbesserungen und Verbesserungen durchgeführt; diese seien im Oktober 1995 abgeschlossen worden. Dabei habe es sich um geringfügige Aufschüttungen in einem Flächenausmaß von 10 m x 4 m gehandelt, wobei die Höhe des aufgeschütteten Schottermaterials - bedingt durch die Beschädigungen - stark variiert habe. Das von der Behörde angegebene Ausmaß der Aufschüttungsfläche werde bestritten. Überdies würden die Ausnahmebestimmungen des § 3 der Landschaftsschutzverordnung in Anspruch genommen, wonach den normalen Umfang nicht überschreitende betriebsbedingte Ausbesserungsmaßnahmen an behördlich genehmigten Einrichtungen ebenso nicht bewilligungspflichtig seien wie Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften, wie z.B. die Zu- und Abfahrt und das Parken von Kraftfahrzeugen, dienten. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer aus der Einstellung des Strafverfahrens das Recht erwachsen, dass der vorliegende Sachverhalt als nicht bewilligungspflichtig zu beurteilen sei.
Die Berufungsbehörde vernahm zunächst den von der BH beigezogenen Naturschutzsachverständigen als Zeugen. Dieser führte aus, er habe als örtlich zuständiger Naturschutzbeauftragter seit dem Jahre 1984 mehrmals pro Jahr dienstliche Begehungen im Bereich des Wasserfallweges in Krimml durchgeführt. Der gegenständliche Parkplatz in seiner derzeitigen Form als Aufschüttung neben dem Wasserfallweg existiere seiner Erinnerung nach erst seit jüngerer Zeit. Er könne zwar nicht ausschließen, dass am betreffenden Wegrandbereich bereits früher fallweise Autos abgestellt worden seien; eine eigentliche Schüttfläche habe jedoch seiner Erinnerung nach früher nicht existiert, sondern sei erst in jüngerer Zeit (1995 oder 1996) hergestellt worden.
In seiner Stellungnahme hiezu rügte der Beschwerdeführer die Zeugenaussage als allgemein und nicht konkret und legte einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft und näher bezeichneten Miteigentümern u. a. der in Rede stehenden Grundfläche aus dem Jahre 1985 vor, mit dem u.a. die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, das Grundstück "jederzeit ungehindert zu betreten und - so weit notwendig oder zweckmäßig - mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren". Der Beschwerdeführer leitete aus diesem Vertrag ab, dass die in Rede stehende Fläche schon vor 1985 "in einem für das Befahren und Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen geeigneten Zustand" gewesen sei.
Die Berufungsbehörde vernahm in der Folge die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft, die an der Verhandlung der BH teilgenommen hatte, als Zeugin. Diese führte aus, die Aufschüttung aus gewalztem, schottrigem Material habe anlässlich der Besichtigung in der Verhandlung am 10. Juni 1997 einen "frischen Eindruck" gemacht. Dies vor allem, weil auf dem Schottermaterial weder Anflugmaterial wie verrottete Nadeln oder Blätter des benachbarten Waldes, noch jegliches Humusmaterial auf dieser Fläche habe festgestellt werden können. Zur Frage, ob es sich bei der Aufschüttung eventuell um Ausbesserungsarbeiten an einer bestehenden, aufgeschütteten Fläche gehandelt haben könnte, sage sie aus, dass dies nicht der Fall sein könnte, weil eine bereits vorhanden gewesene Befestigung (in anderer Farbe oder Art des Aufschüttungsmaterials oder bereits erfolgte Humusierung) nicht habe festgestellt werden können.
In seiner abschließenden Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, es sei seit dem Jahre 1995 keinerlei Veränderung des Abstellplatzes erfolgt. Das Fehlen von Laub oder Nadeln auf dieser Fläche sei auf die Pflege durch seine Mitarbeiter zurückzuführen. Er beantrage die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Erdbewegungen bzw. Bodenaufbau zum Beweis dafür, dass er 1995 lediglich geringfügige Verbesserungsarbeiten, seit dem Jahre 1995 aber keinerlei Aufschüttungsarbeiten vorgenommen habe.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass es neben einer Neufestsetzung der Entfernungsfrist im Spruch des Bescheides an Stelle des Verordnungszitates "§ 2 Z. 7 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995" wie folgt zu lauten habe: "§ 2 Zif. 8 der Allgemeinen Landschaftschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 92/1980, sowie §§ 1 und 2 der Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere
Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 30/1981". Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Existenz der Aufschüttung sei vom Gendarmerieposten Neukirchen am Großvenediger am 11. Juli 1995 festgestellt worden. Da die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 erst am 1. August 1995 in Kraft getreten sei, seien auf die Anschüttung noch die Bestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 92/1980, anzuwenden.
Zur Frage, ob die Aufschüttung als "Altbestand" anzusehen sei, gehe die Berufungsbehörde davon aus, dass dies nicht der Fall sei; die Aufschüttung sei vielmehr erst im Jahre 1995 durchgeführt worden. Der als Zeuge vernommene örtlich zuständige Naturschutzbeauftragte, der mit der Örtlichkeit bestens vertraut sei und regelmäßige Begehungen vornehme, habe nämlich unmissverständlich ausgesagt, dass am betreffenden Wegrandbereich früher keine Schüttungsfläche vorhanden gewesen sei. Wäre bereits früher eine Aufschüttung vorhanden gewesen, wäre sicherlich schon früher die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eingeleitet worden. Für diese Auffassung spreche neben der Mitteilung der Salzburger Landesregierung vom 11. Juli 1996 und der anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer einen "neuen Parkplatz" aufgeschüttet habe, dass die als Zeugin vernommene Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft auf den frischen Eindruck verwiesen habe, den die Aufschüttung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1997 erweckt habe und dass kein Hinweis auf die Existenz einer alten Aufschüttung habe gefunden werden können. Im Übrigen bestehe für die in Rede stehende Aufschüttung, obwohl sie auf einer Waldparzelle vorgenommen worden sei, keine Rodungsbewilligung, sodass auch aus diesem Grunde nicht von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden könne. Da auch keine Nachweise vorlägen, denen zufolge die Aufschüttung schon vor Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (1. Juli 1978) durchgeführt worden sei, sei die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages zulässig. Selbst wenn aber das Vorliegen eines Altbestandes nicht gänzlich auszuschließen wäre, wäre gemäß der Zweifelsregel des § 61 Abs. 3 NSchG davon auszugehen, dass die widerrechtliche Maßnahme nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sei. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 10 lit. h ALV 1980 sei nicht heranzuziehen, weil es sich bei der neuen Aufschüttung nicht bloß um betriebsbedingte geringfügige Maßnahmen, wie etwa Ausbesserungen gehandelt habe. Eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 10 lit. i ALV 1980 scheide aus, weil Aufschüttungen in dieser Bestimmung nicht aufschienen. Im Übrigen sei eine möglichst landschaftsschonende Ausführung und Situierung - wie dem Gutachten des naturschutzbehördlichen Sachverständigen zu entnehmen - nicht gegeben. Die Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises über das Vorliegen geringfügiger Ausbesserungsarbeiten sei daher entbehrlich erschienen. Der vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag besage nichts über das Vorhandensein einer Aufschüttung. Da die Aufschüttung - dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge - eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Wertes der Landschaft für die Erholung bedeute, handle es sich um eine erhebliche Aufschüttung zur Anlage eines Parkplatzes im Sinne des § 2 Z. 8 ALV. In der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit geführten Verwaltungsstrafverfahrens liege keine für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages zuständige Behörde bindende Entscheidung einer Vorfrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden, oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs. 6 bzw. § 48a nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
Ein Entfernungsauftrag nach dieser Bestimmung ist somit u. a. dann zu erlassen, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt wurde.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass sich die in Rede stehende Aufschüttung auf einem im Landschaftsschutzgebiet "Wildgerlostal - Krimmler Achental - Oberes und Unteres Sulzbachtal" liegenden Grundstück befindet.
Gemäß § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, mit dem dieses Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (LGBl. Nr. 30/1981), findet in diesem Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV), LGBl. Nr. 92/1980, Anwendung. Diese bestimmt in ihrem § 2 Z. 8, dass "größere oder erhebliche Bodenverletzungen oder Aufschüttungen wie die Anlage oder wesentliche Erweiterung von Straßen, Parkplätzen, befahrbaren Wegen, Flugplätzen, Schipisten, Abbauflächen, Bergbauhalden, Entwässerungen sowie das Umbrechen von Mooren oder sonstigen Feuchtgebieten" - soweit sich aus § 3 nicht anderes ergibt - nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sind.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, die in Rede stehende Aufschüttung sei gemäß § 2 Z. 8 ALV bewilligungspflichtig, zunächst ein, die betreffende Fläche werde - wie auch von der Erstbehörde festgestellt worden sei - "seit jeher", also schon bevor der Beschwerdeführer im Jahre 1977 das Gasthaus übernommen habe, als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge genutzt; die Errichtung des Abstellplatzes sei damals nicht bewilligungspflichtig gewesen.
Soweit mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines keiner Bewilligung bedürftigen "Altbestandes" geltend gemacht wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter einem so genannten "Altbestand" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eingriffe zu verstehen sind, die noch vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gesetzt wurden und seither unverändert andauern (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1994, Zl. 91/10/0019, vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0138, und vom 15. September 1997, Zl. 96/10/0086).
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, bei der in Rede stehenden Aufschüttung handle es sich nicht um einen solchen Altbestand, vor allem auf die Zeugenaussage des - diesen Bereich seit 1984 jährlich mehrmals begehenden - örtlichen Naturschutzbeauftragten gestützt, wonach der Parkplatz in seiner derzeitigen Form als Aufschüttung neben dem Wasserfallweg erst seit jüngerer Zeit (1995 oder 1996) bestehe.
Dem hält der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, an der bereits seit langem als Kfz-Abstellplatz benutzten Fläche habe ein schweres Unwetter im Jahre 1995 Schäden angerichtet, die in der Folge saniert worden seien. Die vorgenommenen Ausbesserungen (Aufschüttungen) hätten natürlich auffällig und störend gewirkt, weil der ortstypische Bewuchs und die Verwitterung noch gefehlt hätten. So sei auch zu erklären, dass dem Zeugen vor 1995 keine Schüttungsfläche erinnerlich sei. Im Übrigen seien die Aussagen des Zeugen wegen der von ihm im Naturschutzgutachten erstatteten Hinweise über die Möglichkeit von Ersatzparkflächen, durch die eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes bewirkt würde, unschlüssig.
Mit diesem Vorbringen wird ein Umstand, der geeignet wäre, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig erscheinen zu lassen, allerdings nicht aufgezeigt. Die Annahme, ein das fragliche Gebiet seit 1984 mehrmals pro Jahr dienstlich begehender Naturschutzbeauftragter sei in der Lage, Veränderungen in der Landschaft, wie die in Rede stehende Aufschüttung, wahrzunehmen, ist durchwegs plausibel. Es ist daher - unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten - nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Erinnerung dieses Naturschutzbeauftragten, vor 1995 habe, wenn auch gelegentlich Autos abgestellt worden seien, "eine eigentliche Schüttfläche" nicht existiert, zur Grundlage ihrer Auffassung machte, die Aufschüttung sei erst 1995 hergestellt worden. Dass aber die vom Naturschutzbeauftragten in seinem Gutachten erstatteten fachlichen Hinweise über die Möglichkeiten von Ersatzparkflächen den Beweiswert seiner Zeugenaussagen beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvollziehbar.
Zur Frage der Beschaffenheit der in Rede stehenden Fläche vor 1995 hat der Beschwerdeführer zwar Vermutungen geäußert, warum dem Zeugen aus dieser Zeit keine Schüttfläche erinnerlich sei. Er hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen erstattet, demzufolge ein Parkplatz in Form einer Aufschüttung bereits vor 1995 bestanden habe. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, die in Rede stehende Fläche sei bereits lange vor 1995 als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge benutzt worden. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, so wäre damit das Vorliegen eines "Altbestandes" nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass eine Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird, folgt nämlich noch nicht, dass diese Fläche zuvor durch Aufschüttung in einen für diese Benutzung geeigneten Zustand versetzt worden wäre. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich daher keineswegs, dass die in Rede stehende Aufschüttung zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sei, in dem entsprechende Maßnahmen einer Bewilligung (noch) nicht bedurften. Damit kann allerdings dahinstehen, ob eine gegebenenfalls ursprünglich bewilligungsfrei gesetzte Maßnahme - wie dies für die Annahme eines "Altbestandes" zu verlangen ist - auch unverändert andauerte.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Bewilligungspflicht der Aufschüttung - wie bereits im Verwaltungsverfahren - weiters ein, es handle sich um eine den normalen Umfang nicht überschreitende betriebsbedingte Maßnahme in Form einer geringfügigen Aufschüttung an der rechtmäßig bestehenden Betriebsanlage "Gasthof Wasserfallweg". Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Feststellungen hiezu zu treffen.
Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer auf § 3 Z. 10 lit. h der ALV 1980, wonach unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an behördlich genehmigten oder einer behördlichen Bewilligung nicht bedürftigen bestehenden Betriebsanlagen oder bestehenden sonstigen Einrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 ALV 1980 ausgenommen sind.
Die belangte Behörde ist - dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen folgend - zur Auffassung gelangt, die Aufschüttung verursache eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Es sei daher eine wesentliche Voraussetzung für die Heranziehung des genannten Ausnahmetatbestandes, die möglichst landschaftsschonende Ausführung und Situierung, nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ist der auf sachverständiger Grundlage beruhenden Annahme, die Aufschüttung sei weder möglichst landschaftsschonend ausgeführt noch situiert, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer niemals substantiiert, etwa durch Vorlage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, dem auch die in Rede stehende Abstellfläche zugrundegelegen ist, vorgebracht hat, die Abstellfläche sei Teil seiner Betriebsanlage, konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Z. 10 lit. h ALV 1980 nicht erfüllt ist. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer ebenfalls monierten Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 10 lit. i ALV 1980.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, ihm sei aus der Einstellung des wegen der in Rede stehenden Aufschüttung geführten Strafverfahrens das Recht erwachsen, dass die Beurteilung, es habe kein strafbares Verhalten vorgelegen, als Vorfrage für das gegenständliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 NSchG zu gelten habe. In diesem Punkt genügt es jedoch, darauf hinzuweisen, dass ein Wiederherstellungsauftrag nach § 45 Abs. 1 NSchG "unabhängig von einer Bestrafung" zu erfolgen hat.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100406.X00Im RIS seit
20.11.2000