Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.11.2016Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6Rechtssatz
Da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Salzburger Baurecht zu-letzt VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219 mwN) den der Baufluchtlinie gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie zukommt (aM Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Rz 17 zu § 8 BauTG und BBl 2015, 133), ist die rechtzeitig erhobene Einwendung der Dritt- bis Sechstbeschwer-deführer, dass die Baufluchtlinie nicht eingehalten werde, berechtigt. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer liegt somit auch ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG vor, der vom Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufzugreifen ist.
Schlagworte
subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Baufluchtlinie, hervortretende Bauteile, zulässige Projektsergänzung im BeschwerdeverfahrenAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 30.1.2019, Ra 2017/06/0002-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.95.1.10.2016Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019