RS Lvwg 2019/2/15 405-1/371/178-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

GVG 2001 §5

Rechtssatz

Bei einem Auszügler im land- und forstwirtschaftlichen Bereich handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um den Altbauern, der nach Hofübergabe auf der Liegenschaft verbleibt und eine Unterkunft benötigt.

Schlagworte

Grundverkehr, Austraghaus, betriebsfremde Person, Altbauer, Hofübergabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.371.178.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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