Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
GVG 2001 §5Rechtssatz
Bei einem Auszügler im land- und forstwirtschaftlichen Bereich handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um den Altbauern, der nach Hofübergabe auf der Liegenschaft verbleibt und eine Unterkunft benötigt.
Schlagworte
Grundverkehr, Austraghaus, betriebsfremde Person, Altbauer, HofübergabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.371.178.2019Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019