Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2019Index
L67 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG 2001 §5Rechtssatz
Wenn ein Austraghaus langfristig (im konkreten Fall möglicherweise für acht Jahrzehnte) - da durch betriebsfremde Person genutzt - nicht zur Verfügung steht, ist ein agrarstruktureller Mangel gegeben, weil aus diesem Grund der nunmehrige Bewirtschafter nach seinem Auszug und welcher künftige Hofbewirtschafter immer unter einem Dach zusammenleben müssten. Dieser Umstand birgt Konfliktpotential in sich, welches auch geeignet ist, sich auf die Hofbewirtschaftung auszuwirken.
Schlagworte
Grundverkehr, Austraghaus, betriebsfremde Person, HofübergabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.371.1.8.2019Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019