Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
ApG §19aRechtssatz
* Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 ApG, wonach konzessionslos betriebene Apotheken zu schließen sind, wurde durch die Novelle BGBl 502/1984 einge-fügt und statuiert eine verwaltungspolizeiliche Befugnis der Behörde, d.h. sie weist objektiv-öffentlichrechtlichen Charakter auf. Lediglich dem Adressaten einer derartigen behördlichen Maßnahme ist eine Rechtsmittelbefugnis einge-räumt, während sonstigen Personen – analog § 68 Abs. 7 AVG – keine An-tragslegitimation und insbesondere kein Rechtsanspruch darauf zukommt, ein behördliches Vorgehen gemäß § 19a Abs. 1 ApG zu erzwingen.
* Gestützt wird diese Ansicht im Übrigen auch durch die E zur RV (vgl. 395 BlgNR, 16. GP, 15), wonach durch diese Bestimmung die bisher nicht vorhan-dene Möglichkeit geschaffen wurde, einen Betrieb, der als öffentliche Apotheke geführt wird, ohne eine Apothekenkonzession zu besitzen, im Interesse der Arzneimittelsicherheit der Bevölkerung zu sperren. Danach kommt es also nicht auf rechtliche (und erst recht nicht auf bloß einen Rechtsreflex begründende wirtschaftliche) Interessen der Inhaber von Nachbarapotheken, sondern allein darauf an, dass es der Aspekt der Arzneimittelsicherheit objektiv erfordert, eine konzessionslos betriebene Apotheke behördlich zu schließen.
Schlagworte
Apotheke; konsensloser Betrieb; Schließung; objektiv-öffentliches Recht; Nachbarapotheken – keine ParteistellungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.050122.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
28.02.2019