Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO – ohne dass in irgendeiner Weise dabei physischer Zwang angewendet wird oder besondere Umstände, die allenfalls eine Verwirklichung unmittelbaren physischen Zwangs befürchten lassen, vorliegen – ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VwGH 89/03/0311; VwGH 90/03/0050, ua).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019