Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die bloße Aufforderung [hier: zur Mitwirkung an einem Alkoholvortest] durch Exekutivbeamte enthält keinen behördlichen „Befehl“ und einen sich daraus ableitenden Befolgungsanspruch.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019