Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (vgl VwGH 96/02/0299).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019