TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/1 99/18/0045

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des N M in Wien, geboren am 16. Mai 1967, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Dezember 1998, Zl. SD 989/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Budapest, gültig bis 16. September 1996, nach Österreich eingereist. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Touristensichtvermerkes sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden, weil eine Antragstellung vom Inland aus im Anschluss an einen Touristensichtvermerk nicht zulässig sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG habe der Bundesminister für Inneres nicht zugestimmt. Auch zwei bereits erfolgte rechtskräftige Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes hätten den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen können, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Nach seinem Vorbringen sei seine Frau nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1993 schwer depressiv, weshalb er die notwendige Arbeit im Haushalt verrichten und sich um die Pflege des Kindes kümmern müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass die Krankheit seiner Frau ausschließlich im Inland behandelt werden könne. Bei der Bindung an die Angehörigen sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Einreise bewusst gewesen sein müsse, dass er aufgrund des Touristensichtvermerkes nicht auf Dauer mit seiner Familie in Österreich leben könne. Der mit der Ausweisung ohne Zweifel verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gravierend beeinträchtigt habe. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers sei von solchem Gewicht, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte für seine Tochter einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt, sei auszuführen, dass damit noch nicht feststehe, wann bzw. ob dem Kind die Staatsbürgerschaft tatsächlich verliehen werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seiner am 15. August 1997 geborenen Tochter laut dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1998 die Staatsbürgerschaft mit Wirkung von diesem Tag verliehen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei ebenfalls am 28. Dezember 1998 zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer somit bereits Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin gewesen. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG genieße er daher Niederlassungsfreiheit und könne den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus stellen. Er halte sich daher nicht mehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

1.2. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

Gemäß § 47 Abs. 3 FrG sind begünstigte Drittstaatsangehörige folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1.

Ehegatten;

2.

Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird,

              3.              Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist klargestellt, dass § 49 Abs. 1 FrG nicht alle Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern begünstigt, sondern nur die in § 47 Abs. 3 FrG genannten. Verwandte in aufsteigender Linie sind von § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG jedoch nur unter der Voraussetzung erfasst, dass ihnen Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer als Vater einer österreichischen Staatsbürgerin wäre daher nur dann gemäß § 49 Abs. 1 FrG begünstigt, wenn er von seiner - 16-monatigen - Tochter Unterhalt gewährt erhielte, was er jedoch nicht vorbringt.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Geltungsdauer des Touristensichtvermerkes unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte, begegnet daher keinen Bedenken.

              2.              Die belangte Behörde hat das ins Treffen geführte Familienleben des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den von der genannten Bestimmung geschützten Bereich angenommen. Zu Recht hat sie bei der Gewichtung der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers als mindernd gewertet, dass dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise mit Touristensichtvermerk bewusst gewesen sein musste, auf dieser Basis nicht auf Dauer mit seiner Familie in Österreich leben zu können. Wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen nur anfgangs aufgrund eines Touristensichtvermerkes berechtigten, im Anschluss daran jedoch mehr als zwei Jahre unberechtigten Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0103), gravierend beeinträchtigt habe und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm in der Erziehung seiner Tochter "eine bedeutende Rolle" zukomme, weil seine Frau nach einem Verkehrsunfall "psychisch schwer beeinträchtigt" und suizidgefährdet sei. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass er damit nicht dartut, seine Anwesenheit in Österreich sei für die gedeihliche Entwicklung seiner Tochter unbedingt erforderlich, zumal zur Hintanhaltung von allfälligen Mängeln oder Missständen in der mütterlichen Pflege und Erziehung pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erwirkt werden können. Im Übrigen muss die mit der vorliegenden Ausweisung verbundene Einschränkung der väterlichen Einflussnahme auf die Erziehung seiner Tochter im Interesse eines geordneten Fremdenwesens in Kauf genommen werden.

              3.              Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

              4.              Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 1. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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