RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-M-5/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5 Abs2

Rechtssatz

Zentrales Merkmal eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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