RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-M-5/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5 Abs2

Rechtssatz

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er vom Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in ein Recht durch Befehl oder Zwang erfolgen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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