Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er vom Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in ein Recht durch Befehl oder Zwang erfolgen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019