Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BauO NÖ 2014 §9 Abs4Rechtssatz
Nach § 9 Abs 4 Satz 2 NÖ BO sind baupolizeiliche Aufträge gegenüber einem Grundstückseigentümer – unbeschadet dessen zivilrechtlicher Ersatzansprüche gegenüber Dritten und unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen am in Frage stehenden Bauwerk – zu erlassen, wenn dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 9 Abs 4 Satz 1 NÖ BO nicht nachkommt, der Baubehörde auf deren Verlangen mitzuteilen, wer Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke ist.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Eigentümer; Superädifikat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1155.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019