RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-AV-1155/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §9 Abs4
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
ABGB §435

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur sind Adressaten eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO mangels anders lautender gesetzlicher Regelung grundsätzlich der oder die Eigentümer der betroffenen Baulichkeit (vgl zB VwGH 2008/05/0087). Nichts anderes kann für die bescheidmäßige Untersagung der Nutzung einer Baulichkeit gelten, der gemäß § 9 Abs 1 NÖ BO ebenso dingliche Wirkung zukommt wie einem baupolizeilichen Abbruchauftrag, sodass es systemwidrig wäre, jemand anderen als den oder die zivilrechtlichen Eigentümer einer Baulichkeit als Adressaten einer Untersagung der Nutzung nach § 35 Abs 3 NÖ BO anzusehen.

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Eigentümer; Superädifikat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1155.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten