Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BauO NÖ 2014 §9 Abs4Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur sind Adressaten eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO mangels anders lautender gesetzlicher Regelung grundsätzlich der oder die Eigentümer der betroffenen Baulichkeit (vgl zB VwGH 2008/05/0087). Nichts anderes kann für die bescheidmäßige Untersagung der Nutzung einer Baulichkeit gelten, der gemäß § 9 Abs 1 NÖ BO ebenso dingliche Wirkung zukommt wie einem baupolizeilichen Abbruchauftrag, sodass es systemwidrig wäre, jemand anderen als den oder die zivilrechtlichen Eigentümer einer Baulichkeit als Adressaten einer Untersagung der Nutzung nach § 35 Abs 3 NÖ BO anzusehen.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Eigentümer; Superädifikat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1155.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019