Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AVRAG 1993 §7d Abs2Rechtssatz
Eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Art 1 Abs 3 lit c der Richtlinie 96/71/EG liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Darüber hinaus muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Letztlich muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (vgl EuGH C-586/13 (Martin Meat) unter Zitierung des Urteils C-307/09 bis C-309/09 (Vicoplus ua)).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Lohnunterlagen; Werkvertrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.523.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019