RS Lvwg 2018/12/10 LVwG-S-523/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3
AÜG §3
AÜG §4

Rechtssatz

Eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Art 1 Abs 3 lit c der Richtlinie 96/71/EG liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Darüber hinaus muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Letztlich muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (vgl EuGH C-586/13 (Martin Meat) unter Zitierung des Urteils C-307/09 bis C-309/09 (Vicoplus ua)).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Lohnunterlagen; Werkvertrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.523.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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