Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AVRAG 1993 §7d Abs2Rechtssatz
Der Beurteilungsmaßstab des § 4 AÜG dient nicht einer Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung, sondern stellt klar, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch den Entsender ankommt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Lohnunterlagen; Werkvertrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.523.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019