Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Eine über einen angemessenen Zahlungsaufschub nach § 167c Abs 3 ÄrzteG hinausgehende Nachsicht der Verfahrenskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine nachträgliche Nachsicht im Sinne einer neuerlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten kommt auf Grund des Wiederholungsverbotes nicht in Betracht (vgl etwa VwGH Ra 2017/04/0112).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung; Beschwerdegründe; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019