Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG sind nicht streng formal zu interpretieren. Der Verfahrensgegenstand muss lediglich – wenn auch erst nach Auslegung – zweifelsfrei, dh ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sein (vgl etwa VwSlg 18.968 A/2014; VwGH Ra 2017/02/0254).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung; Beschwerdegründe; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019