RS Lvwg 2018/12/10 LVwG-AV-714/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z5
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
ÄrzteG 1998 §167c Abs3

Rechtssatz

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG entsprechen materiell jenen des § 63 Abs 3 AVG. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl etwa VwGH Ra 2016/03/0037).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung; Beschwerdegründe; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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