Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG entsprechen materiell jenen des § 63 Abs 3 AVG. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl etwa VwGH Ra 2016/03/0037).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung; Beschwerdegründe; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019