Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
MedienG §1 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 13.03.2018, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) auf den Betrag von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) herabgesetzt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64
Abs. 1 und 2 VStG mit € 25,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß
§ 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 250,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 25,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Gang des Verfahrens:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 13.3.2018 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
25.07.2017 bis 29.09.2017
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Administrator und damit als Medieninhaber der ohne Registrierung aufrufbaren und damit öffentlichen Facebook-Seite „***“ zu verantworten, dass diese Facebook-Seite während der Tatzeit online und damit auf elektronischem Weg abrufbar war und die Offenlegungsverpflichtung nach § 25 Mediengesetz nicht erfüllt wurde, obwohl der Medieninhaber jedes periodischen Mediums die in § 25 Abs. 2 bis 4 MedienG bezeichneten Angaben zu veröffentlichen hat. Anzugeben sind nach § 25 Abs. 2 MedienG u.a. der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz und der Name der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben.
Die ohne Registrierung aufrufbare Facebook-Seite „***“ stellte gemäß § 1 Z 5a Mediengesetz ein periodisches elektronisches Medium, das im Tatzeitraum auf elektronischem Weg abrufbar war, dar. Auf der Facebook-Seite wurden während des Tatzeitraumes – wenige Wochen vor Stattfinden der Nationalratswahl – Mitteilungen über den Spitzenkandidaten einer wahlwerbenden Partei an einen größeren Personenkreis verbreitet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 25 Abs. 1 und 2 iVm. § 1 Z 5a lit. b, § 27 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz - MedienG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 500,00
10 Stunden
§ 27 Abs. 1 Mediengesetz - MedienG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 50,00
Gesamtbetrag:
€ 550,00
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das angelastete Delikt nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer habe Ende Juli 2017 bis Ende September 2017 auf der Social Media Plattform *** die Facebook-Seite *** als Administrator gehostet. Diese Seite sei während des gesamten Zeitraumes dauerhaft online gewesen und abrufbar gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht möglich gewesen ein Impressum zu schalten, da Facebook die technischen Voraussetzungen nicht biete. Dies habe die belangte Behörde nicht überprüft. Darüber hinaus handle es sich um keine eigenständige Website sondern um eine Subsite von Facebook. Darüber hinaus habe die Site keinen Informationsgehalt gehabt.
Auf eine mündliche Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer hat Ende Juli 2017 bis Ende September 2017 auf der Social Media Plattform *** die Facebook-Seite *** als Administrator gehostet. Diese Seite war während des gesamten Zeitraumes dauerhaft online und abrufbar. Ein Impressum war nicht vorhanden. Es wurden keine Angaben über den Medieninhaber getätigt, bzw. waren diese Angaben nicht auf der gegenständlichen Website enthalten.
Dieser Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 MedienG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt.
§ 25 MedienG lautet:
(1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
…
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 8 MedienG ist „Medieninhaber“, wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5a MedienG ist ein „periodisches elektronisches Medium“ ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG ist ein „Medienwerk“ ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 2017 bis Ende September 2017 auf der Social Media Plattform *** die Facebook-Seite *** als Administrator gehostet hat. Diese Facebook-Seite stellt eine als Website dar, da sie auf elektronischem Weg abrufbar ist. Hierbei ist es ohne Belang ob es sich um eine Subwebsite von Facebook handelt oder nicht. Die auf dieser Webseite dargestellten Inhalte stellen ein Medienwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG dar. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Inhalt der Facebook-Seite keinen Informationsgehalt aufgewiesen habe ist dem entgegenzuhalten, dass durch die gehosteten Artikel eine Darbietung mit gedanklichem Inhalt geboten wurde. Da es sich somit um ein „periodisches elektronisches Medium“ handelt und mit diesem ein Medienwerk veröffentlicht wurde war eine Verpflichtung zur Offenlegung nach § 25 Abs. 1 und 2 MedienG gegeben. Gemäß § 25 MedienG sind auf einer Website diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht passiert. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Angaben für die Offenlegung jedoch unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass Facebook diese Möglichkeit nur sehr eingeschränkt geboten habe, ist anzumerken, dass dieses Factum nichts an der Verpflichtung nach dem Gesetz ändert. Selbst wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben waren, wäre der Beschwerdeführer nicht von der Offenlegungsverpflichtung befreit gewesen. Bei einer genauen Kontrolle der rechtlichen Vorschriften betreffend der Veröffentlichung von Artikeln auf einer Website bei Facebook hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er zu einer Offenlegung gemäß § 25 MedienG verpflichtet gewesen wäre, selbst wenn Facebook keine ausreichende Möglichkeit geboten hat. Somit wurde der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt.
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Erschwerend waren keine Umstände zu werten. Mildernd waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten und das geringe Verschulden des Beschwerdeführers.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a
Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medienwerk; Offenlegung; Facebook;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1598.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019