Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2Rechtssatz
Superädifikate werden im Gegensatz zu sonstigen Gebäuden nicht Zugehör der Liegenschaft und sind Gegenstand eines besonderen Eigentumsrechtes. Das Superädifikat stellt daher genauso wie das Baurecht und das Kellereigentum eine Durchbrechung des Grundsatzes „superficies solo cedit“ dar.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Miteigentum; Wohnungseigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1326.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019