RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1326/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 1976 §100 Abs1
ABGB §435

Rechtssatz

Superädifikate werden im Gegensatz zu sonstigen Gebäuden nicht Zugehör der Liegenschaft und sind Gegenstand eines besonderen Eigentumsrechtes. Das Superädifikat stellt daher genauso wie das Baurecht und das Kellereigentum eine Durchbrechung des Grundsatzes „superficies solo cedit“ dar.

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Miteigentum; Wohnungseigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1326.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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