Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2Rechtssatz
Ein Superädifikat liegt vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerkes aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes legt den begrenzten Zweck (nur) nahe (VwGH 2010/17/0127).
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Miteigentum; Wohnungseigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1326.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019