Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
VStG 1991 §46 Abs1aRechtssatz
Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH 85/01/0244; 96/17/0348; 2002/17/0182).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2599.002.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019