Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
VStG 1991 §46 Abs1aRechtssatz
Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. […] Der Mangel der fehlenden Übersetzung ist insbesondere dann geheilt, wenn der [Empfänger] den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht² § 11 Rz 7).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2599.002.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019