RS Lvwg 2019/2/1 LVwG-AV-105/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §112
ÄrzteG 1998 §115
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §21

Rechtssatz

Für die Rückerstattung von Beiträgen ist eine Verzinsung weder in § 21 Abs 1 Satzung WFF NÖ noch in § 115 ÄrzteG 1998 normiert. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Normgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollte bzw liegen keine Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Regelungslücke vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Vorliegen abschließender Regelungen wiederholt einen Zinsanspruch verneint (vgl VwGH 89/08/0324; VwSlg 17.784 A/2009). Ebenso der Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH A3/01). Es ist auch nicht zu erkennen, dass in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Berechnung von rückzuerstattenden Wohlfahrtsfondsbeiträgen ein Zinsanspruch anerkannt wurde (vgl VwGH 97/11/0152; VfSlg 15.542/1999).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Zinsen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.105.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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