TE Bvwg Beschluss 2017/9/18 I413 2161926-1

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AVG §53a
AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2161926-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) betreffend den am 02.09.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 831268103-1713374, beschlossen:

A)

I. Die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX werden mit EUR 334,00 bestimmt.

II. Die Gerichtskassa des Bundesverwaltungsgerichts wird angewiesen, den Betrag von EUR 334,00 auf das Konto bei der Bank Austria Creditanstalt AG, IBAN AT93 1200 0500 9484 0004, BIC: BKAUATWW zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 03.07.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht aus dem Fachgebiet der Medizin - Gerichtsmedizin, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Abgabe eines Gutachtens.

2. Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2017 erstattete der nichtamtliche Sachverständige am 13.09.2017 schriftlich das am 14.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Gutachten.

3. Unter einem übermittelte der nichtamtliche Sachverständige die Honorarnote und machte Gebühren gemäß dem GebAG in Höhe von EUR 334,00 geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen werden zu den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erhoben. Sie stehen nach der Aktenlage zweifelsfrei fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 53a Abs 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß §17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der nichtamtliche Sachverständige hat die geltend gemachten Gebühren richtig und vollständig verzeichnet. Sie wurden vom nichtamtlichen Sachverständigen rechtzeitig geltend gemacht. Daher waren die geltend gemachten Gebühren im vollen Umfang zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid, Gutachten, nichtamtlicher
Sachverständiger, Rechtzeitigkeit, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Überweisungsbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2161926.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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