Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
BBG §40Spruch
L501 2176280-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.10.2017, OB XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs.1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit am 14.08.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 13.10.2017 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 03.10.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB
01
Wirbelsäule, Cervicalsyndrom bei degen. WS-Veränderungen. diskrete HWS-Rotationseinschränkung li, keine neurolog. Defizite, fallweise Schmerzmittel.
02.01.01
20
02
Multiallergie Haupts. anamnest. verbale Beschreibungen, abwechselnd Haut- und Darmbeschwerden, anamnest. Nahrungsmittelunverträglichkeiten, keine aussagekraftigen FÄ Befunde vorliegend, keine sichtbaren Hautscheinungen.
01.01.01
10
03
Hypertonie, Leichte Hypertonie Mit Monotherapie ausreichend gut eingestellt.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist Pos. 1. Die übrigen Leiden wegen Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend, insbes. Pos.2 ohne relevante Befunde."
Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
In der mit Schreiben vom 25.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP im Wesentlichen die nicht gehörige Einschätzung ihrer zahlreichen Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten.
Nach Vorlage aussagekräftiger Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinen Medizin eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 06.03.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB
01
Multiple Allergien Aufgrund höhergradigen neg. Beeinflussung des Alltagslebens bei der Nahrungsaufnahme sowie der bestehenden Umwelteinflüsse durch multiple Pollenallergien mit Kreuzallergien, Notwendigkeit von häufiger Bedarfsmedikation; Haut - wie auch Darmbeschwerden wurden mitberücksichtigt
01.01.03
50
02
Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden mit Einengung der Nervenaustrittspunkte und Wurzelirritation, regelmäßige therapeutische Maßnahmen erforderlich, chronisch persistierende Beschwerden
02.01.02
40
03
Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation gut kontrollierbar, keine wiederholten Exacerbationen
06.05.01
20
04
Bluthochdruck unter Dauermedikation dtl. erhöhte Blutdruckwerte
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Allergien sind unter Lfnr 1 führend. Die WS Beschwerden unter Lfnr 2 haben eine zusätzlich neg. Auswirkung auf das Gesamtbild und steigern auf 60%. Lfnr 3 und 4 steigern wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Z.n. mehrfacher Zehenoperation. Es bestehen belastungsabhängige Beschwerden, die Gangleistung nicht erheblich eingeschränkt, geringe Einschränkung beim Zehengang, normale Abrollbewegung, keine orthopädischen Schuhe
Stellungnahme: Die neu vorgelegten Befunde wurden gewürdigt. In Zusammenschau zeigt sich dadurch gegenüber den VGA eine dtl. Anhebung des GdB aufgrund der erheblich neg. Auswirkungen auf das Alltagsleben."
Mit Schreiben vom 03.05.2018 wurde das Gutachten der bP und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB
01
Multiple Allergien aufgrund der höhergradigen negativen Beeinflussung des Alltagslebens bei der Nahrungsaufnahme sowie der bestehenden Umwelteinflüsse durch multiple Pollenallergien mit Kreuzallergien Notwendigkeit von häufiger Bedarfsmedikation; Haut wie auch Darmbeschwerden sind mitberücksichtigt
01.01.03
50
02
Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden mit Einengung der Nervenaustrittspunkte und Wurzelirritation, regelmäßige therapeutische Maßnahmen erforderlich, chronisch persistierende Beschwerden
02.01.02
40
03
Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation gut kontrollierbar, keine wiederholten Exacerbationen
06.05.01
20
04
Bluthochdruck unter Dauermedikation deutlich erhöhte Blutdruckwerte
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Allergien unter Lfd. Nr. 01 sind führend. Die Wirbelsäulenbeschwerden unter lfd. Nr. 02 haben eine zusätzlich negative Auswirkung auf das Gesamtbild und steigern auf 60%. Lfd. Nr. 03 und 04 steigern wegen Geringfügigkeit nicht.
Der Zustand nach mehrfacher Zehenoperation erreicht keinen Grad der Behinderung, da zwar belastungsabhängige Beschwerden bestehen, die Gangleistung jedoch nicht erheblich eingeschränkt ist; es besteht nur eine geringe Einschränkung beim Zehengang, eine normale Abrollbewegung, keine orthopädischen Schuhe
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurde von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der von der bP neu vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Einschätzung wurde mit der Würdigung der neu beigebrachten Befunde, die in Zusammenschau aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen auf das Alltagsleben eine deutliche Anhebung des GdB ergeben, nachvollziehbar dargelegt.
Die Parteien hatten im Rahmen des vom Veraltungsgericht gewährten Gehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies haben sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Da das Gutachten auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
[...]
-
[...]
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Da im Hinblick auf den - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - unbedenklichen Inhalt des seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von sechzig (60) von Hundert (vH) festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet; auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2176280.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019