TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 L501 2199294-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2199294-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom 20.02.2018, OB XXXX, wegen Ausstellung eines Behindertenpasses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit einem am 10.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.02.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 14.02.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

KHK mit Z.n. Hinterwandinfakt mit PTCA und Drug Elution Stent 2006, neuerliche Stent-Implantation am 6.6.14, Z.n. aortokoronarem 3-fach Bypass am 14.7.17, arterielle Hypertonie, Eupnoe, Belastbarkeit aufgrund der anhaltenden Schmerzen im Sternumbereich geringfügig eingeschränkt

05.05.02

40

02

Coxarthrose links HTEP links am 10.8.2011 keine wesentliche Bewegungseinschränkung,

02.05.07

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%. Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: kombinierte Hyperlipidämie

Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.03.2018 brachte die bP vor, dass sie am 23.02.2018 erneut im Brustbereich operiert worden sei, sie massive Wundheilungsstörungen habe und um ein neues Sachverständigengutachten mit Untersuchung ersuche. Die Gutachterin sei nur nach den Befunden gegangen, woher der Untersuchungsbefund stamme, sei ihr ein Rätsel. Aufgrund der schon seit Juli 2017 andauernden Beschwerden sei sie psychisch schon sehr angeschlagen.

In Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.04.2018 und vom 22.05.2018 aufgefordert, Befunden über ihren Erschöpfungszustand und Psyche zu übermitteln. Es langten keine ärztlichen Unterlagen ein.

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.06.2018 weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Hinterwandinfarkt mit PTCA und Drug Elution Stent 2006, neuerliche Stent-Implantation am 06.06.2014, Zustand nach aortokoronarem 3-fach Bypass am 14.07.17; arterielle Hypertonie, Eupnoe, Belastbarkeit aufgrund der anhaltenden Schmerzen im Sternumbereich geringfügig eingeschränkt

05.05.02

40

02

Coxarthrose links HTEP links am 10.08.2011 keine wesentliche Bewegungseinschränkung,

02.05.07

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 01 mit 40 %; das Leiden Nummer 02 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende Gesundheitsschädigung erreicht keinen Grad der Behinderung:

kombinierte Hyperlipidämie

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurde von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der von der bP beigebrachten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Die Einschätzung der Funktionseinschränkung unter lfd. Nr. 01 mit 40% (Pos. Nr. 05.05.02) wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar mit dem abgelaufenen Hinterwandinfarkt und der aufgrund der anhaltenden Schmerzen im Sternumbereich geringfügig eingeschränkten Belastbarkeit begründet. Eine Subsumierung der Funktionseinschränkung unter Pos. Nr. 05.05.03 (Rahmensatz 50 - 70%) ist im Hinblick auf das hier geforderte Vorliegen klinischer Zeichen einer Herzinsuffizienz nicht gegeben; weder im Befund der Amtssachverständigen noch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der bP werden solche Zeichen beschrieben. Bei der in der Beschwerde angesprochenen Operation im Brustbereich handelte es sich um eine Sternalcerclagenentfernung; das Herz und die Aorta werden als im Normbereich beschrieben, die vorgebrachten massiven Wundheilungsstörungen nicht diagnostiziert; die Schmerzen am Sternum wurden bei der Einschätzung berücksichtigt.

Aufgrund der im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen nur unwesentlichen Bewegungseinschränkung war der Zustand nach HTEP als Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig der Pos. Nr. 02.05.19 zuzuordnen.

Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage aktueller aussagekräftiger Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Zum Vorbringen, sie sei nicht untersucht worden, ist auf den im Gutachten abgebildeten Untersuchungsbefund zu verweisen.

Der Wunsch nach einer weiteren Untersuchung ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen und hat keine Befunde betreffend ihren psychischen Zustand vorgelegt, sodass dem im Zuge der klinischen Untersuchung aufgenommenen Status Psychicus (Orientierung: situativ, örtlich, zeitlich, zur eigenen Person ausreichend orientiert; Kurzzeitgedächtnis: unauffällig; Konzentrationsfähigkeit: nicht beeinträchtigt; Wahrnehmung: keine Wahrnehmungsstörungen; Stimmung:

euthym; Antrieb: unauffällig; Denkstörung: keine formalen oder Inhaltlichen feststellbar; Soziale Interaktion: unauffällig, situativ angepasst, freundlich) zu folgen war.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher - zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzungen enthält die Einschätzungsverordnung folgende Positionsnummern:

Koronare Herzkrankheit

05.05.02

Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt

30 - 40 %

30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt

 

 

05.05.03

Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefässverengung

50 - 70 %

Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz Belastbarkeit deutlich eingeschränkt

 

 

Hüftgelenke

02.05.07

Funktionseinschränkung leichten Grades einseitig

10-20%

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

 

 

02.05.09

Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

30%

Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

 

 

Das von Amts wegen eingeholte

Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt

- richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der

Behinderung von vierzig (40) von Hundert (vH) festzustellen ist und

folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Aussagen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41).

Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2199294.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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