Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
BBG §42Spruch
L501 2199025-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.01.2018, OB XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.01.2018 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 11.01.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Rezidivierende depressive Störung lt. Befund vom Oktober 2017 mittelgradig bis schwer, zusätzlich Panikattacken, die vor allem in Menschenansammlungen bzw. in engen Räumen auftreten. Einstufung wie zuletzt.
02
Chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei Bandscheibenvorfällen C5/C6, C6/C7 und L5/S1 Einstufung wie zuletzt
03
Axiale Hiatushernie, Ösophagitis Einstufung wie zuletzt
04
Bluthochdruck Medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Einstufung wie zuletzt
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Es liegen Funktionseinschränkungen vor, jedoch nicht in einem Ausmaß, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zulassen. Das Ein - und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem ÖVM ist dem Klienten möglich. Der Klient war zuletzt nicht in stationärer Behandlung, er ist medikamentös eingestellt, die Therapiemöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft.
Ohne Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Nichtberücksichtigung ihrer Angst- und Panikattacken, die in geschlossenen Räumen und vor allem in Menschenansammlungen aufträten. Auch sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Schmerzzustände nicht möglich.
In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2018 aus dem Bereich der Psychologie wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.04.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: Der Klient bietet ein sehr depressives Zustandsbild, wobei dies auch einen etwas appellativen Charakter hat. Er ist affektlabil, fängt gleich zu weinen an; berichtet, dass er immer wieder Suizidgedanken hat, dass er andere Menschen in keiner Weise mehr aushalte. Er habe Platzangst, wo dann Panikattacken auftreten würden - deswegen könne er auch nicht öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Er wolle andere Menschen nicht sehen, am besten sei es, wenn er in seiner Arbeit Pizza backe und mit dem Rücken zu den Menschen stehe. Außerdem sei es sehr angenehm für ihn, alleine mit dem Auto unterwegs zu sein.
Status Psychicus: Bewusstsein klar, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, negativ überaffizierbar, affektlabil, weinerlich, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, Panikattacken unter Menschenansammlungen, latent Suizidgedanken, Appetit gut, Ein- und Durchschlafstörungen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig; Panikstörung mit Agoraphobie; somatoforme Schmerzstörung
02
Chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei Bandscheibenvorfällen C5/C6, C6/C7 und L5/S1 Einstufung wie zuletzt
03
Axiale Hiatushernie, Ösophagitis
04
Bluthochdruck
Dauerzustand
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Bei dem Klienten handelt es sich diagnostisch um eine rezidivierend depressive Störung sowie um eine Panikstörung mit Agoraphobie. Der Klient ist 1 x zur stationären psychiatrischen Rehabilitation in XXXX gewesen, ist fachärztlich in Kontrolle und medikamentös entsprechend eingestellt. Im Vordergrund steht derzeit vom Aspekt her eine depressive Symptomatik und auch die somatoforme Schmerzstörung.
Gutachterliche Stellungnahme: In Bezug auf seine Angstzustände und die von ihm vorgebrachten Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Klient bisher nur unzureichend eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen - 2017 fanden 9 Termine bei einer Psychologin statt. Symptomspezifische längere Psychotherapie fand nicht statt. Aus psychiatrischer Sicht sind die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Mit Schreiben vom 0.7.05.2018 wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Das Einlangen einer Stellungnahme kann dem Akt nicht entnommen werden.
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
II.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob die bP an einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leidet und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
II.3.2. Kassation
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in dem Gutachten die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. Das Gutachten vom 30.01.2018 enthält jedoch - ohne auf die gegenständlich konkret festgestellten Funktionseinschränkungen einzugehen - die beinahe standardartige Formulierung, dass Funktionseinschränkungen vorliegen, jedoch nicht in einem Ausmaß, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zulassen und das Ein - und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem ÖVM dem Klienten möglich seien.
Es wird aber nicht dargelegt, warum sich die im Gutachten vom 30.01.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin unter dem Punkt ‚derzeitige Beschwerden' an unzähligen Stellen festgehaltenen Schmerzen nicht auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auswirken (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032). Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ob die bP - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Kraft bzw. Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, Faustschluss,..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, längeres Stehen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie insbesondere ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen welchen Ausmaßes oder andere Leidenszustände auftreten.
Des Weiteren wurden bei der festgestellten Funktionseinschränkung "Panikstörung mit Agoraphobie" weder deren konkrete Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschrieben noch ob die Erkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich verhindere. Es wurde lediglich auf die bislang unzureichend in Anspruch genommen psychotherapeutische Behandlung verwiesen. Es bedarf aber einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des Leidens, hätte. Auch wenn nach dem Willen des Gesetzgebers nur dauernde Gesundheitsschädigungen, sohin therapieresistente Erkrankungen, berücksichtigt werden sollten, so ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung nur nach Inanspruchnahme von Therapien bestimmten Ausmaßes vorliegen sollte (vgl. VwGH vom 01.06.2005, 2003/10/0108).
Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz -nämlich welche Beeinträchtigungen vorliegen - ermittelt anzusehen.
Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet sich des Weiteren unter Effizienzgesichtspunkten, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit niedrigeren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal die belangte Behörde über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2199025.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019