TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/1 94/08/0088

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §52;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §3 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 1994, Zl. SV(SanR)-2033/2-1994-Ho/Ha (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juni 1994, Zl. SV(SanR)-2033/3-1994-Ho/Ha), betreffend Feststellung nach § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 9. Jänner 1990 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juli 1989 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 70 v.H. eingeschätzt, wobei dieser Einschätzung u.a. Oberschenkelbrüche mit liegendem Marknagel zu Grunde lagen und der Sachverständige eine Nachuntersuchung mit endgültiger Einschätzung nach Entfernung der Marknägel angeregt hatte.

Nach einem von Amts wegen durch das Landesinvalidenamt durchgeführten medizinischen Beweisverfahren wurde mit Bescheid vom 12. Mai 1993 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigen Behinderten gehöre, da sein Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrage und daher nicht das im § 2 Abs. 1 BEinstG vorausgesetzte Mindestmaß (50 v.H.) erreiche.

Dieser Entscheidung legte das Landesinvalidenamt das Ergebnis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 4. Dezember 1992 zu Grunde. Dabei wurden folgende Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keie wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachten, gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung nicht berücksichtigt:

"Lfd.   Art der Gesundheits-     Position in den      Grad der

Nr.     schädigung               in den Richtsätzen   Behinderung

01      Oberschenkelbruch nach

        Entfernung des Marknagels

        bds. knöchern geheilt ohne

        Beinlängenverkürzung bei freier

        Funktion der angrenzenden Gelenke      111        10 v.H.

        Rahmensatz 0 - 20 v.H.: mittlerer Wert,

        da noch Schmerzen im Bereich der

        Nagelentfernungsstelle am re. Oberschenkel

        gegeben sind, sonst liegt eine freie

        Funktion ohne Beinverkürzung vor.

02      Außenknöchelbruch rechts mit Riss des

        Ligamentum deltoideum                  133        10 v.H.

        Rahmensatz: 0 - 20 v.H.: mittlerer Wert,

        entsprechend der Funktionsbehinderung.

03      Traumatischer Milzverlust              416        10 v.H.

04      Narben am re. Unterschenkel, am li.

        Außenknöchel und an beiden

        Oberschenkeln                          702         0 v.H.

05      Geheilte Blasenverletzung              248         0 v.H.

        Rahmensatz: 0 - 20 v.H.: unterer Wert,

        da folgenlos abgeheilt."

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt:

Lfd.    Art der Gesundheits-      Positionen          Grad der

Nr.     Schädigung                Richtsätzen         Behinderung

01      Traumatischer

        Nierenverlust                  241              30 v.H.

02      Narbenbruch im Bereich

        des Oberbauches gut

        reponierbar                    222              20 v.H."

Die im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigung verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 40 v.H., weil nach Auffassung des ärztlichen Sachverständigen der führende Wert Position 01 durch den Wert der Position 02 um eine Stufe gesteigert wurde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, worin er im Wesentlichen vorbrachte, die infolge seines Arbeitsunfalles bestehenden Leidenszustände, insbesondere seine Beschwerden in den Beinen, seien offensichtlich nicht entsprechend berücksichtigt worden. Durch den Oberschenkelbruch links und rechts, den Außenknöchelbruch rechts und den Bänderriss im rechten Knie bestünden gravierende Funktionseinschränkungen mit starken Schmerzen und Wetterfühligkeit. Arbeiten sowie Gehen und Stehen seien nicht mehr möglich; der Anmarschweg zur Arbeitsstätte sei stark eingeschränkt. Außerdem habe er seit dem Unfall noch andere Beschwerden, wie Nierenverlust links, Milzverlust und Narbenbruch im Bereich des Oberbauches.

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1994 eingeholt. Dieses kam zu folgender "Beurteilung nach § 14 Abs. 2 BEinstG in Verbindung mit § 7 KOVG":

"Lfd.Nr. Bezeichnung der festgestellten

         (tatsächlich bestehenden)                    POS.NR.   GdB

         nicht nur vorübergehenden                      der

         (Zeitraum von mehr als der                   Richts.

         voraussichtlich 6 Monaten)

         Gesundheitsschädigungen in

         Anlehnung an die Ausdrucksweise

         der Richtsätze

01       Oberschenkelbruch nach Entfernung d.

         Marknagels bs. knöchern geheilt mit

         Beinlängendifferenz von ca. 1 cm bei

         freier Funktion der angrenzenden Gelenke.

         (Bewegungseinschränkung infolge der

         Fettleibigkeit)

         (0-20)                                        111     10

02       Außenknöchelbruch rechts mit Riss des

         Innenknöchelseitenbandes (0-20)               113x)   10

03       Unfallbedingter Milzverlust                   416     10

04       Unfallbedingter Nierenverlust                 241     30

05       Narben am rechten Unterschenkel, am linken

         Außenknöchel und an beiden Oberschenkeln      702      0

06       Geheilte Blasenverletzung (0-20)               48      0

07       Narbenbruch im Bereiche des Oberbauches

         gut reponierbar (0-20)                        222     20

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG                                     40

      ....

Nach Vergleich mit dem Vorgutachten Drs. Prim. Dr. Helmut C.

vom 04.12.1992 stimme ich dem Gutachten vollinhaltlich bei."

     Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge

gegeben und der Bescheid des Landesinvalidenamtes bestätigt.

     Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit

des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

     Mit Bescheid vom 24. Juni 1994 berichtigte die belangte

Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der in der

Begründung angeführte Wert

     ___________________________

x) (richtig: 133)

des Sachverständigengutachtens vom 3. Februar 1994 unter der Position 04 (unfallbedingter Nierenverlust) nicht "0 %", sondern "30 %" zu lauten habe. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da der im zitierten ärztlichen Sachverständigengutachten unter der Position 241 angegebene Wert ausdrücklich "30 %" laute.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstige Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Nach § 3 Abs. 2 BEinstG sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Die belangte Behörde hatte damit auch die zu § 7 Abs. 2 KOVG erlassene Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, anzuwenden.

Treffen mehrere Leiden zusammen, so ist nach § 3 der erwähnten Verordnung von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand "zufolge des Zusammenwirkens" aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung (gegenüber der bloß des "führenden" Leidens) rechtfertigt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0072).

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 19. November 1997, Zlen. 95/09/0232, 0233, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kommt daher dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Vorwurf keine Berechtigung zu, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung der unter den Zlen. 01, 02, 03 und 07 angeführten Gesundheitsschädigungen bereits von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 % ausgehen müssen. Der vom Beschwerdeführer behauptete offensichtliche "Additionsfehler" liegt daher nicht vor.

Auch die Behauptung, die Bewertung des unfallbedingten Nierenverlustes mit 0 % gehe offensichtlich auf einen gravierenden Fehler zurück, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da dieser Wert mit dem bereits erwähnten Berichtigungsbescheid vom 24. Juni 1994 richtiggestellt worden ist. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 233 ff).

Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, die etwa zehnminütige Untersuchung des Beschwerdeführers durch den ärztlichen Sachverständigen sei oberflächlich und nicht geeignet gewesen, seine tatsächlichen Beschwerden einigermaßen aufzuzeigen, so ist darauf zu erwidern, dass der Hinweis auf die Untersuchungsdauer allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag. Der ärztliche Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 3. Februar 1994 auf das Vorgutachten vom 4. Dezember 1992 berufen und diesem vollinhaltlich zugestimmt; im Vorgutachten wurde begründend dargelegt, dass die führende Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Punkt 01 durch die unter Punkt 02 erwähnte Minderung um eine Stufe gesteigert wird. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, ein "wesentlicher Unterschied" zwischen den beiden Gutachten müsse sich schon "alleine daraus" ergeben, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr mit 70 % angenommen werde, so beruht dies auf einer Verwechslung des Gutachtens von 1992 mit demjenigen, welches dem Bescheid von 1990 zu Grunde lag.

Auf Grund dieser Erwägungen hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten verneint.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juni 1999

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080088.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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