Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W172 2133475-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.09.2018
mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1093008503-151665780, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018
A)
-
beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.
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zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Am XXXX .2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 11.08.2016 erhoben.
5.1. Am 18.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.
Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX in dieser Verhandlung einvernommen.
In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
5.2. In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2018 wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (BF: Beschwerdeführer, D: Dolmetscherin, RI: Richter, SV: Sachverständiger):
"Befragt vom RI über seinen Aufenthalt in Österreich gibt der BF an:
Ich halte mich seit XXXX .2015 in Österreich auf. Anfangs lebte ich in Traiskirchen, dann in einer Hotelanlage in XXXX . Seit ca. einem Jahr lebe ich bei meiner Familie. Weiters befragt gebe ich an, dass seitdem ich hier in Österreich lebe, ich mit Lernen beschäftigt bin. Mittlerweile habe ich die Kurse A1, A2, B1 und B2 abgeschlossen. Ich habe den Pflichtschulabschluss nachgeholt, im Moment besuche ich die zweite Klasse HTL in XXXX , Zweig Mechatronik. Ich arbeite auch ehrenamtlich in XXXX . So habe ich z.B. für das Rathaus bei verschiedenen Festen geholfen und habe auch für die Friedhofspflege gearbeitet, dies ca. vier Monate lang. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mehrmals bei einem Fest mitgearbeitet habe. Ich arbeite immer mit, wenn man meine Hilfe braucht. Zeit spielt für mich keine Rolle. Befragt, nach Vereinsmitgliedschaften führe ich an, dass ich Mitglied im Verein " XXXX "-Miteinander in XXXX bin. Dies ist eine Gemeinschaft, die z.B. älteren Menschen oder Flüchtlingen helfen oder allgemein Personen, die Hilfe brauchen. Ich bin dort seit ca. eineinhalb Jahren Mitglied. Die Leiterin dieses Vereins ist Frau XXXX , die auch hier im Verhandlungssaal anwesend ist. Weiters bin ich Mitglied eines Judoclubs. Ich habe auch österreichische Freunde, nämlich Schulkameraden, die ich schon aus meiner Zeit des Besuches der Fachschule im letzten Jahr kenne. Ich verweise auch auf meinen damals dort in Deutsch gehaltenen Vortrag zum Thema " XXXX " [...]. Ich habe auch österreichische Freunde in meinem Alter. Eine Freundin habe ich aber nicht. Ich habe aber in meiner Klasse drei Mädchen. Befragt nach meiner religiösen Einstellung, gebe ich an, dass, wer streng religiös ist, der kommt auch nicht nach Europa. Ich habe von Europa gehört, dass dort die Menschenrechte geachtet werden, es eine ordentliche Regierung gibt, deswegen bin ich hierhergekommen. In den arabischen Ländern werden die Menschenrechte nicht geachtet, dort gibt es keine Gerechtigkeit. Befragt, wie religiös ich vor meiner Zeit in Österreich war, gebe ich an, dass meine religiöse Einstellung nicht so stark war. Dies zeigte sich, dass ich nicht immer in die Moschee gegangen bin. Wenn es in XXXX Feste gibt, besuche ich auch die Kirche. Das heißt aber nicht, dass ich Christ werden will. Ich komme nicht aus einer sehr religiösen Familie, dies zeigte sich darin, wenn man streng religiös ist, geht man ständig in die Moschee beten, speziell im Monat Moharam, in diesem Monat beten die Schiiten sehr viel. Meine Familie dagegen ging nicht ständig in die Moschee. Zum Ramadan befragt gebe ich an, dass ich mich schon im Iran an diesen nicht gehalten habe. In Sommer ist es sehr schwer zu fasten, speziell in der Arbeit. Auch in Österreich halte ich den Ramadan nicht ein, weil ich die Schule besuchen muss. Befragt führe ich an, dass ich ab und zu Alkohol trinke, Schweinfleisch esse ich aber noch nicht. Nachgefragt führe ich an, dass ich den Islam nicht ablehne, den radikalen aber schon. Ich bin ein Schiite, die Sunniten akzeptiere ich aber nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich der Meinung bin, dass wir, die Schiiten, im Recht sind. Wir Schiiten glauben an alle Propheten, auch an Jesus. Unser Prophet hat gesagt, dass nach ihm noch 12 Imame kommen werden, so wie die Christen sagen, dass Jesus wiederkommen werde. Weiters ist Ali für die Schiiten der erste Imam, die Sunniten dagegen sind der Ansicht, dass Ali der zweite oder dritte Imam sei. Zur Frage, ob ich zum Christentum konvertieren möchte, führe ich an, dass ich über meine Zukunft noch nichts weiß, ich weiß es eben nicht. Befragt nach meinen Berufsvorstellungen gebe ich an, dass ich möchte, dass ich gut lerne und wenn ich hierbleiben darf, möchte ich Ingenieur werden. Nachgefragt führe ich an, dass ich dann auch auf die Universität gehen will. Im Iran dagegen durfte ich als Afghane nicht lernen. Zu meiner Situation damals im Iran befragt gebe ich an, dass das Afghanen-Sein im Iran eine Straftat darstellt. Die schwersten Tage meines Lebens habe ich im Iran verbracht. Ich war 17 Jahre lang im Iran. Soweit ich von meinem Großvater erfahren habe, war der Grund, dass wir damals in den Iran geflohen sind, dass mein Vater ein Mudshahed war, er wurde von den Taliban getötet. Aber nicht nur mein Vater, sondern auch meine Mutter und zwei Brüder von mir wurden von den Taliban getötet. Daraufhin hat mein Großvater beschlossen, dass wir in den Iran ziehen. Weiters befragt gebe ich an, dass die Lage im Iran für die Afghanen schlecht ist, auch jetzt ist sie nicht besser geworden. In Maschat, wo wir lebten, war es schwer, eine Arbeit zu finden. Ich war gezwungen, nach Teheran, die Hauptstadt, zu reisen, um Arbeit zu finden, ich war damals 16 oder 17 Jahre alt. Als ich auf dem Weg nach Teheran war, wurde ich in der Gegend von Surkha von der Polizei mitgenommen. Ich wurde zu einer Polizeidienststelle gebracht. Dort wurde ich geschlagen. Von der Dienststelle haben sie mich mit einem Auto wegtransportiert. Ich habe dann ein Straßenschild gesehen, wo Teheran steht. Wenn die iranische Polizei Afghanen nach Teheran mitnehmen, schicken sie diese auch in den Krieg nach Syrien. Als wir eine WC-Pause machten, nutze ich die Gelegenheit und flüchtete dann. In diesem Auto waren ein Lenker und ein Polizist. Es befanden sich auch Afghanen im PKW. Diese Ereignisse waren im Herbst 2015, mein Fluchtweg nach Österreich dauerte zwei Monate. Befragt, was ich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde, gebe ich an, dass ich in Afghanistan niemanden habe. Es gibt dort keine Sicherheit. Wenn ich zu reden anfange, weiß jeder, dass ich im Iran gelebt habe. Ich habe dort niemanden, der mir am Anfang helfen könnte. Ich kenne mich dort nicht aus, ich habe keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr.
Befragt vom RI gibt die D an, dass der BF Farsi wie ein Iraner spricht. Allerdings, im Laufe der Einvernahme, würde man auch den afghanischen Akzent heraushören.
Der RI stellt fest, dass der BF am Anfang der Befragung in Deutsch antwortete. Er sprach dabei flüssig. Der RI wies aber den BF darauf hin, dass es auch in seinem Interesse sei, dass die Einvernahme in weiterer Folge in seiner Muttersprache erfolgen solle.
Weiters stellt der RI fest, dass mit dem BF und dem RV auch elf Personen zur Verhandlung kamen und bei der Verhandlung anwesend sind. Darunter auch zwei Ordensschwestern.
[...]
Befragt gibt der Z an:
Ich bin am 13.03.1962 in Hör-Grenzhausen im Westerland in Deutschland geboren, ich bin deutscher Staatsangehöriger. Ich lebe seit 19 Jahren in Österreich. Ich bin seit 26 Jahren mit XXXX verheiratete und habe eine 10-jährige Tochter namens XXXX . Beide sind auch bei dieser Verhandlung anwesend. Meine Wohnadresse lautet XXXX , XXXX . Beruflich bin ich Diplom-Ingenieur und Geschäftsführer von zwei Firmen und gleichzeitig Inhaber dieser Unternehmen. Die eine Firma ist in Deutschland in XXXX , sie ist die Kreisstadt des Kreises XXXX . Es ist eine Produktionsfirma zur Herstellung von feuerfesten Baustoffen. Meine zweite Firma ist eine Vertriebsgesellschaft dieser Produkte in XXXX .
Weiters befragt gebe ich an, dass ich den BF seit Februar 2016 kenne. Im Herbst 2015 begannen meine Frau, meine Tochter und ich bei "Deutsch-Treffs", Flüchtlingen Deutsch beizubringen. Es wurden dort junge Afghanen betreut. Im Februar 2016 kam dann der BF von Traiskirchen aus auch zu uns. Ich kann mich deswegen so genau daran erinnern, denn ich war auf einer Fahrt zu einer Messe nach Wels und bekam ein Foto von ihm zugesendet. Befragt, seit wann der BF nun bei uns lebt, gebe ich an, dass er zwar erst seit knapp einem Jahr einen festen Wohnsitz bei uns hat. Doch schon ab Frühjahr 2016 besuchte er uns regelmäßig. Wir haben zu Hause geübt, er hat immer mehr dann an unserem Familienleben teilgenommen. Als Grund für die Intensivierung unseres Kontaktes mit ihm führe ich an, dass er eine enorme Intelligenz hat. Am Anfang haben wir nur Englisch gesprochen, in weiterer Folge dann Deutsch. Als weitere Gründe führe ich seinen guten Charakter und seine Höflichkeit an. Er ist ein außergewöhnlicher Mensch. Solche Menschen möchten wir sehr gerne unterstützen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass er den sehr seltenen Fall geschafft hat, vom letztjährigen Besuch einer Fachschule direkt in die zweite HTL-Klasse zu wechseln. Er war der Klassenbeste und hatte einen Notendurchschnitt von 1,5. Wir sind daher sehr stolz auf das, was er geleistet hat. Zur Frage einer allfälligen Adoption führe ich an, dass dies selbstverständlich bei uns ein schwebendes Thema sei. Man braucht viele Papiere. Der BF ist im Grunde Vollwaise, er hat keine Papiere und die iranische Behörde würden solche auch für ihn nicht ausstellen. Wir würden ihn gerne adoptieren, denn er lebt wie ein Familienmitglied bei uns. Ich biete diesbezüglich auch an, hier einen dreiminütigen Film zum Familienleben zum Beweis zu zeigen. Weiters haben wir eine Vielzahl von Beweismitteln diesbezüglich.
RV: Kann man sagen, dass der BF wie ein Sohn für Sie sei?
Z: Er ist nicht nur wie ein Sohn für mich bzw. für uns. Er ist ein Sohn von uns. Auch meine Tochter sagt, wenn sie befragt wird, dass er ihr Bruder sei. Wir wollen alle, dass XXXX hierbleibt, er ist unser Sohn! Der BF hat eine außerordentliche Intelligenz, außerdem wird er in einem Mangelberuf ausgebildet. Ich würde ihn gerne in meiner Firma aufnehmen, er kann dort Teilzeit sofort zu arbeiten beginnen, sofern ihm das erlaubt wird.
RV: Es gibt auch in der Zeitschrift " XXXX " [...] einen Beitrag über ihr Familienleben mit dem BF. Stimmen diese Angaben dort?
Z: Ja, ich kann bestätigen, dass die Angaben korrekt sind.
[...]
Der RI fragt die im Verhandlungssaal ebenfalls anwesende Gattin des Zeugen, XXXX , auch unter Hinweis auf die Pflichten als Zeugin, ob sie die Angaben ihres Gatten bestätigen könne; dies wird bejaht.
SV: Woher stammten Ihre Eltern in Afghanistan ab?
BF: Aus XXXX ."
6. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich:
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Bescheinigung über Aufenthalt im Iran;
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ÖSD-Zertifikate A1, A2, B1 und B2;
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Schulbesuchsbestätigungen einschließlich des Jahresabschlusszeugnis der HTL XXXX ,
Fachschule für Mechatronic (Klassenbester);
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Zeugnis Pflichtschulabschlussprüfung NMS XXXX (Notendurchschnitt: 1,3);
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Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten;
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Bestätigungen über Vereinsmitgliedschaften;
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Bestätigung betreffend Erste Hilfe-Kurs;
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Bescheinigung der Fa. XXXX GmbH (mit Mängelberufsliste);
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Fotos vom Familienleben des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Familie;
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Artikel über den Beschwerdeführer in der Zeitschrift " XXXX ";
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Referenzschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 1997 in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Sadat sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus der Provinz Kunduz in Afghanistan. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari, seine gesprochene Sprache ist Farsi. Die Grundschule besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang im Iran, er weist keine Berufsausbildung auf, im Iran war er beruflich zuletzt als Bauarbeiter tätig. Er lebte in XXXX im Iran seit er ca. 1 Jahr alt war, zuvor war er noch in Afghanistan aufhältig. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.
Darüberhinaus werden die oben von der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Abschnitte (s. oben Pkt. I.5.2.) zum Inhalt der Feststellungen erhoben.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
I. Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz
1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018:
"Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden (NPS o.D.; vgl. Pajhwok o.D.a). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz-Stadt (Pajhwok o.D.b; vgl. UN OCHA 4.2014). Gemäß einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad (Pajhwok 11.2.2018).
Auch ist die Provinzhauptstadt Kunduz-Stadt etwa 250 km von Kabul entfernt (Xinhua 7.7.2017). Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluß Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016; vgl. Pajhwok 2.1.2018, AN 21.12.2017).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai (NPS o.D.).
Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (DW 30.9.2015; vgl. Xinhua 7.7.2017), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (DW 30.9.2015). Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Die Regierung plant u.a. die Turkmenistan-Afghanistan-Tadschikistan-Eisenbahnlinie, die Andkhoy, Sheberghan, Mazar-e-Sharif, Kunduz und Sher Khan Bandar verbinden und als Anbindung an China über Tadschikistan dienen soll (TD 5.12.2017).
Um Ordnung und Normalität in die Stadt Kunduz zu bringen, hat die Kommunalverwaltung im Februar 2018 eine Massenaufräum-Aktion gestartet. Ebenso wurden weitere Projekte implementiert: im Rahmen dieser werden Landstraßen und Wege gewartet, vier neue Parks errichtet - die insbesondere von Frauen und Kindern genutzt werden sollen, etc. Diese Projekte führten zusätzlich zur Schaffung von 550 Jobs - auch für Frauen. Das Erscheinungsbild der Stadt hat sich u.a. aufgrund der Errichtung von Straßenbeleuchtung verbessert (Tolonews 17.2.2018).
In Kunduz gibt es zahlreiche Unternehmen, die verschiedene Produkte wie Fruchtsäfte, Klopapier, Taschentücher und Sojabohnen produzieren. Die Sicherheitslage hatte mit Stand März 2017 jedoch negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Wachstum in der Provinz (UNAMA 26.3.2017). In der Provinz wird ein Projekt im Wert von 9.5 Mio. USD für den Ausbau der ANA-Infrastruktur [Anmerkung:
der Infrastruktur der Afghan National Army] implementiert (SIGAR 30.1.2018).
Kunduz gehörte im November 2017 zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans (UNODC 11.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Kunduz
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind (AJ 4.10.2017; vgl. Khaama Press 15.8.2017, Reuters 22.7.2017, Tolonews 24.5.2017). In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz-Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische (Xinhua 8.7.2017); die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden (BBC 4.10.2016; vgl. Reuters 1.10.2015, NYT 14.1.2018, UNAMA 26.3.2017). Das deutsche Militär hat einen großen Stützpunkt in der Provinz Kunduz (Gandhara 7.3.2018; vgl. SZ 7.3.2018). Während des Jahres 2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven u.a. in der Provinz Kunduz; ein Grund dafür war ein Rückgang von Militäroffensiven in von Zivilist/innen bewohnten Zentren durch die Konfliktparteien (UNAMA 2.2018).
Im Februar 2018 berichteten einige Quellen, die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt Kunduz hätte sich sehr verbessert; den Einwohnern in Kunduz-Stadt sei es aufgrund der Beleuchtung zahlreicher Straßen möglich, auch nachts in der Stadt zu bleiben (Tolonews 26.2.2018; vgl. Tolonews 17.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 225 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
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Im gesamten Jahr 2017 wurden 377 zivile Opfer (93 getötete Zivilisten und 284 Verletzte) in der Provinz Kunduz registriert. Hauptursache waren Bodenangriffe, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 41% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Aufgrund von Terrorbekämpfungsoperationen in der Provinz sind zahlreiche Familien nach Kunduz-Stadt vertrieben worden (Pajhwok 23.1.2018; vgl. Pajhwok 20.1.2018).
Nach dem US-amerikanischen Luftangriff auf das Médecins Sans Frontières (MSF)-Krankenhaus im Jahr 2015 wurde im Juli 2017 wieder eine Klinik von MSF in Kunduz-Stadt eröffnet (AJ 4.10.2017; vgl. Reuters 22.7.2017).
Militärische Operationen in der Kunduz
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 23.1.2018; vgl. Pajhwok 20.1.2018, Tolonews 25.10.2017, Xinhua 24.9.2017, Khaama Press 22.1.2017, Z News 12.1.2017, Khaama Press 9.1.2017). Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt (LWJ 27.1.2018; vgl. Khaama Press 20.1.2018, Xinhua 14.2.2018, Khaama Press 7.6.2017, TG 4.11.2017, Tolonews 18.10.2017); dabei werden Aufständische - u.a. tadschikische Kämpfer - (Khaama Press 7.6.2017) und manchmal auch Talibankommandanten getötet (Xinhua 14.2.2018). Manchmal werden Talibankämpfer (Xinhua 4.3.2018) verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNGASC 27.2.2018; vgl. Pajhwok 23.2.2018, NYT 16.1.2018, Khaama Press 27.1.2018, Khaama Press 15.8.2017, Tolonews 4.7.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Kunduz
Talibankämpfer, insbesondere Mitglieder der "Red Unit", einer Taliban-Einheit, die in zunehmendem Ausmaß Regierungsstützpunkte angreift, sind in der Provinz Kunduz aktiv (NYT 16.1.2018; vgl. AT 17.1.2018; NYT 14.11.2017). Einige Distrikte, wie Atqash, Gultapa und Gulbad, sind unter Kontrolle der Taliban (Pajhwok 11.2.2018). Auch in Teilen der Distrikte Dasht-e-Archi und Chardarah sind Talibankämpfer zum Berichtszeitpunkt aktiv (UOL 9.3.2018; Pajhwok 16.1.2018; Xinhua 14.2.2018, Tolonews 25.10.2017, Xinhua 24.9.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle registriert, während zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 keine sicherheitsrelevanten Ereignisse mit Bezug auf den IS gemeldet wurden (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 23.3.2018
-
AJ - Al-Jazeera (4.10.2017): Military blunders continue after MSF Kunduz bombing,
https://www.aljazeera.com/news/2017/10/military-blunders-continue-msf-kunduz-bombing-171004063710439.html, Zugriff 22.3.2018
-
AN - Ariananews (21.12.2017): Sher Khan Bandar Border Crossing Closed By Tajikistan: ACCI,
https://ariananews.af/sher-khan-bandar-crossing-border-reportedly-closed-by-tajikistan-acci/, Zugriff 22.3.2018
-
AT - Asia Times (17.1.2018): Taliban's 'Red Unit' poses new threat to Afghan security,
http://www.atimes.com/article/talibans-elite-red-unit-posing-new-threat-afghan-security/, Zugriff 22.3.2018
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BBC (4.10.2016): Kunduz assault: Taliban forces 'defeated', http://www.bbc.com/news/world-asia-37548973, Zugriff 23.3.2018
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BBC News (3.10.2016): Battleground Kunduz: The city the Taliban seized, http://www.bbc.com/news/world-asia-34387853, Zugriff 23.3.2018
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CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018
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DW - Deutsche Welle (30.9.2015): Kunduz violence could destabilize neighbors,
http://www.dw.com/en/kunduz-violence-could-destabilize-neighbors/a-18752249, Zugriff 23.3.2018
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EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 22.3.2018
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Gandhara (7.3.2018): German Cabinet Approves Troop Increase For Afghanistan,
https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-germany-forces/29085511.html, Zugriff 22.3.2018
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Khaama Press (27.1.2018): Taliban's Red Unit commander among 3 killed in Kunduz clash,
https://www.khaama.com/talibans-red-unit-commander-among-3-killed-in-kunduz-clash-04297/, Zugriff 22.3.2018
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Khaama Press (15.8.2017): Suicide car bombing targets Afghan forces convoy in Kunduz,
https://www.khaama.com/suicide-car-bombing-targets-afghan-forces-convoy-in-kunduz-03364/, Zugriff 22.3.2018
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Khaama Press (7.6.2017): Tajikistan militants among 11 killed in Kunduz airstrike,
https://www.khaama.com/tajikistani-militants-among-11-killed-in-kunduz-airstrike-02882/, Zugriff 22.3.2018
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Khaama Press (22.1.2017): 41 militants killed in counter-terrorism operations, MoD claims,
http://www.khaama.com/41-militants-killed-in-counter-terrorism-operations-mod-claims-02726, Zugriff 23.3.2018
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Khaama Press (20.1.2018): 18 militants killed, 5 wounded in Kunduz airstrikes and operations: MoD, https://www.khaama.com/18-militants-killed-5-wounded-in-kunduz-airstrikes-and-operations-mod-04296/, Zugriff 23.3.2018
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Khaama Press (9.1.2017): 10 militants join peace process in Kunduz city,
http://www.khaama.com/10-militants-join-peace-process-in-kunduz-city-02641, Zugriff 23.3.2018
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Khabarnama (22.8.2016): Strategic Kunduz: afghan province at the heart of Northern insurgency,
http://english.khabarnama.net/2016/08/22/afghan-province-at-the-heart-of-northern-insurgency/, Zugriff 23.3.2018
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LWJ - Long War Journal (27.1.2018): Taliban suicide bomber kills dozens in Afghan capital,
https://www.longwarjournal.org/archives/2018/01/taliban-suicide-bomber-kills-dozens-in-afghan-capital.php, Zugriff 23.3.2018
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