TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 G305 2117951-2

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2117951-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vom 26.03.2018, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedereröffnen und das unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform ergänzen, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird als unzulässig abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Antragswerberin) auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit bei XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der Antragswerberin an den Landeshauptmann von Steiermark.

1.3. Infolge Zuständigkeitsübergangs am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.4. Mit Beschluss vom 11.09.2014, Zl. G302 2003386-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG fest, dass die Antragswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):

03.01.1966 - 31.12.1966

ATS 22.961,00

(Allg.BG)

ATS 4.418,00

(SZ-BG)

01.01.1967 - 31.12.1967

ATS 26.470,00

(Allg.BG)

ATS 5.293,00

(SZ-BG)

01.01.1968 - 31.12.1968

ATS 30.078,00

(Allg.BG)

ATS 4.881,00

(SZ-BG)

01.01.1969 - 31.12.1969

ATS 34.114,00

(Allg. BG)

ATS 5.536,00

(SZ-BG)

01.01.1970 - 31.12.1970

ATS 37.034,00

(Allg. BG)

ATS 5.997,00

(SZ-BG)

01.01.1971 - 31.12.1971

ATS 40.422,00

(Allg. BG)

ATS 6.544,00

(SZ-BG)

01.01.1972 - 31.12.1972

ATS 44.374,00

(Allg. BG)

ATS 7.859,00

(SZ-BG)

01.01.1973 - 31.12.1973

ATS 53.226,00

(Allg. BG)

ATS 9.221,00

(SZ-BG)

01.01.1974 - 31.12.1974

ATS 59.172,00

(Allg. BG)

ATS 10.662,00

(SZ-BG)

01.01.1975 - 31.12.1975

ATS 74.595,00

(Allg. BG)

ATS 12.873,00

(SZ-BG)

01.01.1976 - 21.10.1976

ATS 68.366,00

(Allg. BG)

ATS 11.875,00

(SZ-BG)

05.01.1977 - 11.01.1977

ATS 1.759,00

(Allg. BG)

ATS 293,00

(SZ-BG)

03.02.1979 - 16.07.1979

ATS 26.230,00

(Allg. BG)

ATS 4.402,00

(SZ-BG)

16.05.1980 - 13.08.1980

ATS 9.547,00

(Allg. BG)

ATS 1.750,00

(SZ-BG)

01.12.1981 - 17.12.1981

ATS 6.113,00

(Allg. BG)

ATS 997,00

(SZ-BG)

18.02.1982 - 23.02.1982

ATS 2.351,00

(Allg. BG)

ATS 392,00

(SZ-BG)

26.11.1984 - 26.12.1984

ATS 14.496,00

(Allg. BG)

ATS 2.364,00

(SZ-BG)

26.02.1985 - 05.06.1985

ATS 23.501,00

(Allg. BG)

ATS 3.960,00

(SZ-BG)

01.11.1989 - 31.12.1989

ATS 33.830,00

(Allg. BG)

ATS 6.108,00

(SZ-BG)

01.01.1990 - 31.12.1990

ATS 214.182,00

(Allg. BG)

ATS 36.199,00

(SZ-BG)

01.01.1991 - 31.12.1991

ATS 230.136,00

(Allg. BG)

ATS 38.856,00

(SZ-BG)

01.01.1992 - 31.12.1992

ATS 242.274,00

(Allg. BG)

ATS 40.880,00

(SZ-BG)

01.01.1993 - 31.12.1993

ATS 254.196,00

(Allg. BG)

ATS 42.868,00

(SZ-BG)

01.01.1994 - 31.12.1994

ATS 264.084,00

(Allg. BG)

ATS 44.516,00

(SZ-BG)

01.01.1995 - 31.12.1995

ATS 274.056,00

(Allg. BG)

ATS 46.176,00

(SZ-BG)

01.01.1996 - 31.12.1996

ATS 276.444,00

(Allg. BG)

ATS 46.074,00

(SZ-BG)

01.01.1997 - 31.12.1997

ATS 22.462,00

(Allg. BG)

ATS 15.151,00

(SZ-BG)

14.01.1998 - 08.04.1998

ATS 65.959,00

(Allg. BG)

ATS 0,00

(SZ-BG)

und dass sie auf Grund ihrer

Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):

15.03.1999 - 31.12.1999

ATS 142.563,00

(Allg. BG)

ATS 25.520,00

(SZ-BG)

01.01.2000 - 29.02.2000

ATS 32.000,00

(Allg. BG)

ATS 4.930,00

(SZ-BG)

Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten (Spruchpunkt 4.) und über die höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen abgesprochen werde (Spruchpunkt 5.).

2.2. Gegen diesen, der Antragswerberin am 28.08.2015 zugestellten Bescheid richtete sich deren am 25.09.2015 zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und die sie andererseits mit dem Antrag verband, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.3. Am 01.12.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.08.2015 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

Mit hg. Schreiben vom 21.12.2015 wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.

2.4. In ihrer dazu ergangenen, zum 07.01.2016 datierten und am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme brachte die Antragswerberin im Kern vor, wie in der Beschwerdeschrift.

2.5. Mit hg. Schreiben vom 13.01.2016 wurde der belangten Behörde die zum 07.01.2016 datierte Stellungnahme der Antragswerberin zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

2.6. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.04.2016 anberaumt.

2.7. Am 04.03.2016 erschien die Antragswerberin persönlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen.

2.8. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete sie eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, XXXX, unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom XXXX beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung XXXX führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des XXXX vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig XXXX als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß § 44 ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.1998. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß § 44 ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen des XXXX würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das XXXX als ihre XXXX Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der Antragswerberin resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte XXXXals Dienstgeberin der Antragswerberin die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung im Verwaltungsfachdienst im Landesschülerheim 1) nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die Antragswerberin aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.

Abschließend bekräftigte die Antragswerberin den schon in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

2.9. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung XXXX und ein Schreiben XXXX mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VBG 1948 zur Vorlage.

2.10. Mit Eingabe vom 08.04.2016 ersuchte die Antragswerberin um die Verlegung der für den 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen.

Ein ärztliches Attest war der Vertagungsbitte jedoch nicht beigefügt.

2.11. Am 11.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der Antragswerberin eine mündliche Verhandlung zur Klärung der aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen.

2.12. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, zur Vorlage brachte.

2.13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 erging eine Aufforderung an die Antragswerberin, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (persönliche Zustellung am 20.04.2016) folgende Nachweise vorzulegen:

* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin XXXX in den Jahren 1999 und 2000;

* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung beim XXXX im Zeitraum 1966 bis 1976;

* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin XXXX bzw. XXXX (z.B.:

dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen; Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der Antragswerberin; eigene Erledigungen [z.B.:

Bescheide; Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim XXXX) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;

* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim XXXX bekämpft hat und Nachweise hiezu;

* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;

* einen Nachweis über den Nachkauf von Versicherungszeiten (Antrag;

Verständigungsschreiben; Zahlscheine etc.) zu erbringen;

* sowie sämtliche Ersatzzeiten darzustellen.

2.14. Am 29.04.2016 nahm die Antragswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten erneut Einsicht in den sie betreffenden Verwaltungsgerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich die Ablichtungen aushändigen.

2.15. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die Antragswerberin ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine

am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung, eine

am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung XXXX), eine Dienstanweisung XXXX), eine Dienstzeitenbestätigung der XXXX, einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.

Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten, als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXX gebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen.

2.16. Mit hg. Schreiben vom 12.05.2016 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 04.05.2016 datierten Eingabe vom 06.05.2016 und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der Antragswerberin seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln und bekannt zu geben, ob sie während ihrer Dienstzeit beim XXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung möglich wäre bzw. ob die von der Antragswerberin beim XXXX verrichteten Tätigkeiten für eine von der StGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur ihrer Einstufung sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt.

2.17. Mit Schreiben vom 14.06.2016, Zl. XXXX, teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger die erworbenen (Versicherungs)zeiten für pensionswirksam zu erklären. In Hinblick auf den Versicherungsdatenauszug erging der Hinweis, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1965 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeiten auf dem Versicherungsauszug vermerkt sind, würden diese eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim XXXX, beim XXXX und bei XXXX in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden; diesbezüglich wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden sei.

Zur (wiederholt) vorgelegten Zeitentabelle wurde festgehalten, dass es sich dabei um bestimmte, als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (06.01.1978 bis 02.02.1979, 16.04.1982 bis 25.11.1984 und 27.02.1986 bis 05.09.1986) handle und dass das Dienstverhältnis während des Karenzurlaubs weiterbestehe. Da die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ende, seien für diese Zeiten auch keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Da eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und die Antragswerberin eine Darlegung schuldig geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei den von ihr angeführten Zeiten der Pflichtversicherung (07.10.2006 bis 06.11.2006) handle. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum 13.11.2000 bis 31.08.2001. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die Antragswerberin ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob sie während ihrer Tätigkeit beim XXXX korrekt eingestuft war, habe es bis dato keine Veranlassung gegeben, ihre Einstufung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, jener, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, jener, die die Dienstgeberin der Antragswerberin übermittelt hat und des Lohnschemas ergebe keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausübe, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte - 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten - enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom 01.11.1989 und eine Dienstzeitbestätigung vom 01.10.2000. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die Antragswerberin verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Antragswerberin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe sie der Kasse nicht zuteilwerden lassen; sie sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern hat, und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die Antragswerberin angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum XXXX (1998) seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen gewesen, dass Versicherungszeiten vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der StGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen.

2.18. Mit hg. Schreiben vom 17.06.2016 wurde der Antragswerberin die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (24.06.2016) dazu zu äußern.

2.19. In ihrer (im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen) Stellungnahme vom 08.07.2016 führte die Antragswerberin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von ihr seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die sie unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Die Beantwortung der an die belangte Behörde gestellten Frage 2) ergebe sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht erliegenden Aktenbestand bzw. aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die an die belangte Behörde gerichtete Frage 3) widerspreche den Bestimmungen der §§ 37 und 38 AVG über das Ermittlungsverfahren, zumal dieser Vorgang geeignet sei, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang eine rechtswidrige Delegierung des vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde darzustellen. Auch ergebe sich die Beantwortung dieser Frage aus dem Aktenbestand, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die weiter an die belangte Behörde gestellte Frage 4) widerspreche ebenfalls dem Verfahrensrecht und sei diese Frage geeignet, das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die Antragswerberin bekräftigte, die ihrer Ansicht nach unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin (XXXX) nicht bekämpft zu haben. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin XXXX habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR 1.169,73 ab 01.08.2009 herausgestellt. Auch widerspreche die an die belangte Behörde gerichtete Frage 5) dem Verfahrensrecht und sei geeignet, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die Antragswerberin mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom 24.11.1982 gemäß Art. VII der 32. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei.

Zur Altersdiskriminierung durch den Dienstgeber XXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. So habe der EuGH im richtungsweisenden Urteil vom 18.06.2009 in der Rechtssache H. gegen die Technische Universität Graz festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78 EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widersprechen und daher unzulässig seien. In einer ähnlich gelagerten Causa habe das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 13.04.2011, Cga 112/10i, ausgesprochen, dass der Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im Sinne der Richtlinie 2000/78 EG rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der Antragswerberin nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als schwerwiegend mangelhaft.

Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Art. 138 B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus § 38 AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.11.2011, Zl.:

7Rs 40/11 y gebunden gewesen.

Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Die Antragswerberin habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte sie den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise sich in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.11.2011, Zl.: 7 Rs 40/11 y und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E, zu stützen habe.

Ihre Stellungnahme verband die Antragswerberin sodann mit dem (wiederholt gestellten) Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufgeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

2.20. Mit hg. Schreiben vom 19.07.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Antragswerberin zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben.

Die ihr gewährte Frist zur Äußerung ließ die belangte Behörde jedoch reaktionslos verstreichen.

2.21. Mit hg. Ladung vom 26.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2016 anberaumt, zu der die Antragswerberin und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden.

2.22. Mittels Boten und per Telefax überbrachte sie dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2016 eine mit selbem Tag datierte Äußerung, mit der sie abermals den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Auch beantragte sie die Abberaumung der für den 07.11.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung.

Inhaltlich wiederholte sie zunächst die Verfahrensgänge vor den Verwaltungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht und führte weiter aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im Bundesland Steiermark, Beitragszeiten, Ersatzzeiten" gemäß § 242 ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.11.2011, GZ: 7 Rs 40/11y gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2013 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 11.09.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe.

2.23. In

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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