Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G306 2180220-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 10.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 02.05.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit per Mail am 14.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 19.12.2017 bei diesem ein.
Am 09.10.2018 fand an der Außenstelle des BVwG Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Irak. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist arabisch.
Der BF ist geschieden und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Die BF reiste am 25.10.2014 aus seinem Herkunftsstaat Irak aus und spätestens am 09.06.2015 ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt im Herkunftsstaat in der Firma seines Vaters beschäftigt. Der BF wohnte bis zur Ausreise bei seinen in XXXX lebenden Eltern.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige des BF, konkret Vater, Mutter sowie Geschwister auf.
Der BF litt an einer Knieverletzung welche im Bundesgebiet medizinisch behandelt wurde sodass der BF gegenwärtig mehr keine Probleme damit hat.
Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet.
Die BF wurde im Irak, konkret in Bagdad, geboren. Dort hielt er sich bis zu seiner gegenständlichen Ausreise auf und ist seine Familie weiterhin dort aufhältig.
Der BF war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.
Der BF hat einen Deutschsprachkurs in Österreich besucht und übt selbständig zu Hause die Deutsche Sprache. Eine Verständigung, ist zur Zeit auf Deutsch nicht möglich. Darüber hinaus hat der BF keine nennenswerten Aktivitäten im Bundesgebiet gesetzt.
Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF gibt in der mündlichen Verhandlung an, seit ca. 1 1/2 Jahren mit einer polnischen Staatsbürgerin leiert zu sein und diese im Dezember 2018 heiraten zu wollen.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten vorgenommenen Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu dem gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Obsorgefreiheit, zum Familienstand, zum Schulbesuch im Irak, zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Irak, zur Arbeitsfähigkeit, zum Gesundheitszustand, zur Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, zum dauernden Aufenthalt im Irak bis zur gegenständlichen Ausreise, zum Aufenthalt der Familie des BF im Irak, zum Besuch von einem Deutschsprachkurs und der beabsichtigten Heirat, zur sowie zu den sozialen Anknüpfungspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Zudem werden der beabsichtigten Heirat vom BF in der mündlichen Verhandlung ein ZMR Auszug der Freundin sowie eine Terminbestätigung der Stadt XXXX für den XXXX.2018.
Das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruht auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Das die Deutschsprachkenntnisse des BF sehr bedürftig sind, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.
Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen von Erwerbstätigkeiten seitens des BF sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatliche Grundversorgung aus einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben desselben in dessen Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der nunmehrigen mündlichen Verhandlung.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dem BF wurde dabei wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, seine Fluchtgründe darzulegen. Diese Möglichkeit wurde dem BF abermals vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ermöglicht.
Dabei hat der BF wiederholt unterschiedliche Fluchtgründe angegeben.
1.) Bei der Erstbefragung vom 10.06.2015 gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Sunnit sei und diese im Irak von Schiiten verfolgt werden. Außerdem sei er in einer christlichen Frau verliebt die er nicht heiraten dürfe da er Moslem sei. Sonst habe er keine Probleme im Irak. 2.) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2017 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Zeuge eines Schussattentates in XXXX geworden sei. Er habe sich das Kennzeichen vom Auto der Täter notiert und habe diese Nummer den Familienangehörigen des Opfers gegeben. Er in Folge von der Polizei befragt und als Zeuge vernommen worden wäre. Er im Anschluss zu seiner Schwester gefahren sei wo er ca. 2 Tage vom Vater darüber in Kenntnis gesetzt geworden wäre, dass man nach ihm gesucht habe. Des Weiteren, dass er vor der Ausreise noch seine Liebe - eine Christin - geheiratet habe und er daher auch von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden wäre. 3.) In der Beschwerdeeingabe vom 14.12.2017 macht der BF wiederum seine Wahrnehmung - Zeuge - eines Mordes wurde und dass er aufgrund dessen von den Männer - die den Mord - verübt haben sollen, welche wiederum der schiitischen Miliz angehören würden - bedroht und verfolgt werde. Auch wurde auf die Verfolgung und Drohung von Seiten der Familie des BF - Hochzeit mit einer Christin - eingegangen und dass die Mischehen im Irak höchst gefährlich wären.
In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er den Fluchtgrund - Zeuge eines Morden durch vermutlich schiitischen Miliz - aufrecht halte jedoch die weiteren Fluchtgründe - Verfolgung auf Grund Ehe mit einer Christin sowie die Morddrohungen seitens seiner Familie (Vater) nicht mehr vorliegen würden. Er habe sich bereits von der Christin scheiden lassen (BF legt Scheidungspapiere vor) und sei das Verhältnis zur Familie - auch Vater - wieder sehr gut und hätte er regelmäßigen Kontakt. Befragt, ob seit des Vorfalls vor genau 4 Jahren in XXXX, er bzw. seine Familie bedroht worden sei, wurde vom BF ausdrücklich verneint.
Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF an und erachtet dessen Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgung durch schiitische Milizen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte weist einige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, weshalb es dem Fluchtvorbringen des BF an Glaubwürdigkeit mangelt.
Zuerst gab der BF als Fluchtgrund den Umstand an, dass es Sunniten im Irak schwer hätten und sie von den Schiiten verfolgt werden. Nach Verstreichen von - 2 Jahren - in welchen sich der BF im Bundesgebiet aufhielt gab der BF in der Befragung vor dem BFA gleich zwei Fluchtgründe an. Einmal die Verfolgung von vermutlich schiitischen Milizen, weil der BF Zeuge eines Mordes geworden wäre und weiters, dass er mit einer Christin verheiratet und dies im Irak verpönt und er daher Schande über seine Familie gebracht habe wofür ihn der Vater bzw. dessen Stamm, töten möchte. Gegenständlich in der mündlichen Verhandlung gab der BF nun an, dass er keiner Bedrohung mehr seitens seiner Familie ausgesetzt sei, da er sich von der Christin habe scheiden lassen. Der Kontakt zur Familie sogar sehr gut sei. Den Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund der Zeugenschaft möchte er jedoch aufrecht halten. Der BF gestand jedoch in der mündlichen Verhandlung explizit ein, dass er niemals direkt bedroht worden wäre und dass es in XXXX auch nur einmal - und zwar am Tag des Vorfalls, also vor genau 4 Jahren - seine Eltern von Personen aufgesucht worden wäre. Seit diesem Tag habe es nie mehr einen Vorfall betreffend seiner Eltern bzw. Familie gegeben.
Auch ist das Vorbringen des BF hinsichtlich des Grundes für seine Bedrohung durch Schiitische Milizen nicht substantiiert genug. Der BF blieb im gesamten Verfahren - was die Schilderungen des konkreten Vorfalls anbelangt - immer oberflächlich und konnte keine Details schildern. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sollte der BF tatsächlich von schiitischen Milizen gesucht werden, diese nur "einmal" und zwar am Tag der vermeintlichen Tat, nach dem BF suchten und seither niemals mehr tätig wurden.
Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, weshalb eine, dem BF folgend, vor Mord nicht zurückschreckende und Menschen sunnitischen Glaubens verfolgende militante Miliz nur einmal den Versuch unternehmen hätte sollen, den Aufenthalt des BF zu erfragen. Der BF hielt sich laut eignen Angaben noch 4 Tage nach der vermeintlichen Tat im Irak auf und wäre es für die Miliz ein leichtes gewesen, dessen Aufenthaltsort zu erfragen.
Völlig unverständlich erscheint , dass die besagte Miliz, letzten Endes, nach erfolgtem einmaligem Versuch den BF zu finden - obwohl es um einen Mord geht, wo der BF womöglich der einzige Zeuge ist - nie mehr einen Versuch startete. Laut Angaben des BF sei hat auch die Familie in XXXX nie mehr einer Bedrohung ausgesetzt gewesen. Gegen dem BF wurde direkt sowie so nie eine Bedrohung ausgesprochen.
Eine konkrete Verfolgung des BF aufgrund seiner Religion lässt sich zudem nicht feststellen. Vielmehr leben dessen Angehörigen, insbesondere dessen Vater, Mutter sowie Geschwister weiterhin im Irak und hat der BF bis dato nicht vorgebracht, dass diese Opfer von gezielten Übergriffen gewesen wären.
Unbeschadet des bisher ausgeführten, ist selbst bei Wahrunterstellung insofern der BF vorbringt, von Seiten des irakischen Staates keine Hilfe erwarten zu können zumal die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden von schiitischen Milizen unterwandert seien, dem BF entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF, trotz behaupteter Unterwanderung und der damit gegebenen Gefahr verstärkt ins Fadenkreuz der Milizen zu geraten, als Zeuge in einem Mordfall auftreten soll. Vielmehr zeige der Umstand der - behaupteten - Anzeigenerstattung (Kennzeichennotiz den Angehörigen des Opfers gegeben) den gegebenen Glauben des BF in das Funktionieren herkunftsstaatlicher Sicherheitseinrichtungen auf. Ansonsten ließe sich eine Anzeigenerstattung nicht logisch nachvollziehen. Auch brachte der BF vor, dass er den Polizeiorganen sagte, dass sein Name nicht rauskommen soll. Der BF hat jedoch nicht zugewartet sondern hat sich gleich abgesetzt.
Mit Blick auf die Länderfeststellungen lässt sich erkennen, dass zwar die Grenzen zwischen schiitischen Milizen und staatlichen Sicherheitsstrukturen teils durchlässig sind und ein flächendeckender Schutz vor - privaten - Übergriffen im Irak nicht gegeben ist. Jedoch kann nicht erkannt werden, dass der Irak zur Gänze schutzunfähig- oder -willig ist bzw. die Grenzen zwischen Staat und Milizen vollkommen verschwunden wären. Vielmehr unterscheidet sich die Sicherheitslage im Irak regional sehr stark und erweisen sich insbesondere im Raum XXXX die herkunftsstaatlichen Sicherheitsstrukturen und die Trennung von Staat und Milizen noch als durchgehend vorhanden und lässt sich zudem eine überdurchschnittliche Präsenz irakischer Sicherheitsorgane und -einrichtungen, sowie ein Vorgehen dieser gegen illegale Aktivitäten schiitischer Milizen vor Ort erkennen. Ein systematisches Versagen herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen im Raum XXXX lässt sich im Lichte der Länderfeststellungen nicht erkennen und vermochte der BF mit seinem Vorbringen ein solches auch nicht darzulegen.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die allgemeine Sicherheitsklage im Irak als durchgehend instabil moniert, lässt dieser die regionalen Unterschiede völlig außer Acht. Die Sicherheitslage im Irak erweist sich als regional differenziert, sodass der bloße Verweis auf eine allgemein konfliktträchtige Gesamtlage im Herkunftsstaat des BF als Entgegnung nicht genügt.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und/oder dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete - herkunftsstaatliche - Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder deren Rückkehr im Wege stehen könnten.
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass eingedenk der Unglaubwürdigkeit des BF im Hinblick auf dessen Fluchtvorbringen, diesem auch kein Glauben hinsichtlich der Verweigerung von familiärer Unterstützung im Herkunftsstaat geschenkt werden kann. In Ermangelung des Glaubhaftmachens einer Bedrohung im Herkunftsstaat hat das Vorbringen des BF, aufgrund der Angst seiner Angehörigen in den Konflikt hineingezogen zu werden von diesen keine Hilfe erhalten zu können, ins Leere gehen.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser keinen Gebrauch gemacht hat.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.
Mit der Vorlage von schlaglichtartig Probleme im Irak aufzeigender Länderberichte und der Betonung dieser in der gegenständlichen Beschwerde, vermag der BF den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr legen diese allfälligen Probleme im Herkunftsstaat des BF ebenfalls offen und verschweigen diese nicht. Letztlich erweist sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat regional stark unterschiedlich, sodass überwiegend auf die Gesamtsituation im Irak bezughabende Länderberichte die Glaubwürdigkeit der auch auf regionale Unterschiede eingehenden Länderfeststellungen nicht zu erschüttern vermag. Die Vorlage über Probleme von Mischehen hat sich erübrigt, da der BF selbst angab diesbezüglich keine Repressalien mehr zu erwarten, da er mittlerweile geschieden sei. Auch wurden in der mündlichen Verhandlung abermals aktuelle Länderberichte zur Einsicht, zur Vorlage gebracht. Es wurde auch angeboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dies wurde vom BF (RV) nicht in Anspruch genommen.
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.5.2018: Parlamentswahlen
Relevant für den Abschnitt Politische Lage
Am 12.5.2018 wurden im Irak Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlbeteilung lag bei 44,5 Prozent - die niedrigste Beteiligung seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 (Die Presse 13.5.2018). Als Sieger geht das Wahlbündnis Sa'irun des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs hervor, das nicht mehr vom ersten Platz zu verdrängen ist (Spiegel Online 17.5.2018). Auf zweitem Platz liegt, nach ersten Ergebnissen, das Fatah Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri, der eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden ist (Die Presse 13.5.2018). Die Nasr Allianz des amtierenden Ministerpräsidenten Haider al-Abadi kommt im Zwischenergebnis nur auf den dritten Platz (NZZ 15.5.2018).
Obwohl die Wahlkommission die Resultate der Wahl zunächst schon am 14.5.2018 veröffentlichen wollte, liegt bis dato kein offizielles Endergebnis vor (Spiegel Online 17.5.2018). Anschuldigungen von Wahlbetrug in der zwischen Kurden und irakischer Zentralregierung umstrittenen Stadt Kirkuk verzögern die Veröffentlichung der Endergebnisse (The Washington Post 17.5.2018). Laut Wahlkommission belagerten Bewaffnete am Mittwoch, den 16.5.2018, etliche Wahllokale in der Stadt und hielten Mitarbeiter der Wahlkommission in Geiselhaft (Reuters 16.5.2018). Der Gouverneur von Kirkuk sowie der Leiter der Exekutivorgane, Generalmajor Maan al-Saadi, bestritten dies und erklärten, dass die Lage stabil sei und es sich um friedliche und unbewaffnete Proteste um die Wahllokale herum handle (The Washington Post 17.5.2018; Reuters 16.5.2018).
Quellen:
* Neue Züricher Zeitung (15.5.2018): Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, https://www.nzz.ch/international/irak-ueberraschender-wahlsieg-bei-parlamentswahl-oeffnet-horizonte-ld.1386066, Zugriff 18.5.2018
* Die Presse (13.5.2018): Irak-Wahl: Niedrigste Beteiligung seit Sturz Saddam Husseins,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5425941/IrakWahl_Niedrigste-Beteiligung-seit-Sturz-Saddam-Husseins, Zugriff 18.5.2018
* Reuters (16.5.2018): Iraqi election commission says Kirkuk voting stations under siege, staff inside, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-kirkuk/iraqi-election-commission-says-kirkuk-voting-stations-under-siege-staff-inside-idUSKCN1IH1YA, Zugriff 18.5.2018
* Der Spiegel Online (17.5.2018): Die Wandlung des "Mullah Atari", http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html, Zugriff 18.5.2018
* The Washington Post (17.5.2018): During wait for Iraqi election results, political blocs scramble for influence, https://www.washingtonpost.com/world/during-wait-for-iraqi-election-results-foreign-states-scramble-for-influence/2018/05/17/a1d111d0-59da-11e8-9889-07bcc1327f4b_story.html?noredirect=on&utm_term=.beca16f25693, Zugriff 18.5.2018
KI vom 23.11.2017: Weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad. Relevant für die Abschnitte Sicherheitslage, politische Lage und Menschenrechtslage
Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).
Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet.
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(BBC 3.11.2017)
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(Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017)
Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .
Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert:
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(CR 14.11.2017)
Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017:
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(CR 14.11.2017)
Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).
Bagdad:
Obwohl der IS Bagdad [kontrollgebietsmäßig] nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der UN jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewa - Anzahl an zivilen Todesopfern. Um ein Beispiel zu nennen: UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. (Update: Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Wichtig ist, anzumerken, dass diese Zahlen ausschließlich verifizierte Opfer inkludieren und als das absolute Minimum gesehen werden müssen [Anm.: Es gelten die in Abschnitt 3.1 des LIB Irak getätigten Aussagen und Anmerkungen]. Zum Beispiel beinhalten sie auch nicht jene Opfer, die in manchen Teilen der Stadt regelmäßig tot aufgefunden und geborgen werden (MRG 10.2017; UNAMI 1.11.2017). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern (Wing 9.-11.2017; vgl. IBC 28.2.2017). Laut Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ist in Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen (AA 23.11.2017). Für die fragile Sicherheitssituation in der Hauptstadt gibt es zahlreiche Gründe. Abgesehen davon, dass es ein attraktives Ziel für Anschläge ist, beherbergten und beherbergen die Gebiete rund um Bagdad historisch entstandene Terrorzellen, u.a. von Al-Qaeda und dem IS. Dies ist insbesondere in der Nachbarprovinz Anbar im Westen, sowie im Bezirk Jurf al-Sakhar in der Provinz Babil der Fall. Dazu kommen die äußeren Bezirke Bagdads, dem sogenannten "Bagdad-Belt", der aus spärlich besiedelten ländlichen Gegenden besteht, in denen sich bewaffnete Gruppen leicht verstecken können.
Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).
Terrorattacken:
Terrorattacken werden meist mit verschiedenen Arten von IEDs (Improvised Explosive Devices) ausgeführt, inklusive am Körper getragene ('body-born' oder BBIEDs, in Fahrzeugen transportierte ('vehicle-borne' oder S/VBIEDs) und unter Fahrzeugen befestigte Sprengfallen ('under-vehicle-borne' oder UVBTs). Dabei handelt es sich um typische Taktiken des IS. Sie zielen dabei auf große Menschenansammlungen wie z.B. auf Märkten, in Einkaufszentren und Moscheen ab, wo der Kollateralschaden maximiert werden kann. Auch wenn diese Attacken alle Teile der Stadt treffen können, sind [ethno-religiös] gemischte Gebiete besonders gefährdet. Auch werden Kontrollpunkte regelmäßig angegriffen mit dem Ziel Sicherheitskräfte zu schwächen. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens werden an den Kontrollpunkten selten sorgfältige Fahrzeugdurchsuchungen durchgeführt, weshalb das Problem schwer einzudämmen ist (MRG 10.2017).
Es sollte auch erwähnt werden, dass UVBTs besonders häufig verwendet werden, um Individuen zu attackieren. Diese Attentate können durch persönliche oder stammesbezogene Auseinandersetzungen motiviert sein, in spezifischen Fällen sind sie politisch motiviert.
Kidnappings und Entführungen:
Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017).
Obwohl die offiziellen Daten nicht veröffentlicht wurden zeigt eine Aufzeichnung des Innenministeriums, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 in Bagdad zumindest 700 Kidnappings stattgefunden haben (MRG 10.2017).
Allerdings können sich diese in vielen Fällen überschneiden. Es wurde zum Beispiel berichtet, dass schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten einsetzen. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinter stehen. Milizen haben z.B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendentiell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017).
Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Anfang 2017 tauchten Berichte auf, dass Sicherheitskräfte eine kriminelle Gruppe zu identifizieren suchten, die auf die Entführung von Kindern in der Gegend um Bagdad al-Jadida spezialisiert war. Im August 2017 veröffentlichte Niqash einen Artikel über eine vor Kurzem vorgefallene Serie an Kidnappings, die gegen Ärzte und medizinisches Personal gerichtet waren. Diese wurden von kriminellen Banden durchgeführt, aber auch von Stämmen, die Wiedergutmachung für Verwandte forderten, die nicht behandelt werden konnten oder die im Spital verstorben waren. Im Mai 2017 wurde eine Gruppe von Studenten und Anti-Korruptions-Aktivisten gekidnappt, angeblich von einer Miliz. Dennoch war einer der meist diskutierten Fällen die Entführung von Afrah Shawqi, einem Journalisten, der nur wenige Tage davor einen Artikel im Al-Sharq al-Awsat über die Straffreiheit von schiitischen Milizen im Irak veröffentlicht hatte. In beiden Fällen wurden die Opfer freigelassen, nachdem großer öffentlicher Druck auf den Premierminister selbst, sowie auf das Innenministerium ausgeübt worden war. Regierungsbeamte und andere politische Führungskräfte wurden ebenso ins Visier genommen wie z.B. bei jenem Fall eines hohen Beamten des Justizministeriums, der im September 2015 gekidnappt wurde, oder jenem Fall eines sunnitischen Stammesführers, dessen Entführung und Ermordung Anlass zu einer Kampagne von Amnesty International wurde (MRG 10.2017).
All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten. Dennoch werden Milizen in erfolgreichen Fällen - wenn es Sicherheitskräften gelingt, Banden zur Anklage bringen - selten erwähnt. Es ist praktisch unmöglich einzuschätzen, wie oft die von den Sicherheitskräften Verhaftungen Mitglieder von Milizen einschließen, da Fälle von Kidnappings mit Lösegeldforderungen einfach als kriminelle Akte kategorisiert werden. Dies kann nur durch anekdotische Hinweise und durch Zeugenaussagen belegt werden. Allerdings besteht das Problem, dass die Opfer oft selber nicht wissen woher die Bedrohung kommt oder wer der Empfänger des geforderten Lösegeldes ist (MRG 10.2017).
Schießereien mit Handfeuerwaffen:
Was die Verwendung von Handfeuerwaffen betrifft, können generelle Muster zwischen dem zentralen Gebiet und der Peripherie der Provinz Bagdad unterschieden werden. Morde und Anschläge auf Zivilisten sind innerhalb der Stadt Bagdad weiter verbreitet, die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya sind diesbezüglich überrepräsentiert. Diese Anschläge richten sich z.B. gegen Geschäftsbesitzer, Anwälte sowie Angestellte der Regierung. Schießereien kommen auch in Verbindung mit Raubüberfällen vor. Zusätzlich stehen viele Tötungen in Verbindung mit Kidnappings, bei denen das Lösegeld nicht gezahlt wurde.
Im Gegensatz dazu sind Vorfälle mit Handfeuerwaffen im 'Bagdad Belt' üblicherweise gegen Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen gerichtet, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017).
Konfessionalismus und Diskriminierung:
Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Dies anzumerken, ist von wichtig, weil von vielen angenommen wurde, dass durch das Ausbreiten des IS ab 2014 frühere Muster an Gewalt nach Bagdad zurückkehren würde. Das hat er auch, allerdings in einem geringeren Ausmaß. Wie diverse Menschenrechtsberichte gezeigt haben, fachen Terrorattacken des IS in Bagdad viele Arten an Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten an, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden.
Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017).
Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich ineiner Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017).
Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad:
Irakische Sicherheitskräfte (ISF):
Die ISF werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).
Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).
Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu:
über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017).
Islamischer Staat (IS):
Der IS konnte Mitte 2014 Gebiete im Provinz Bagdad nicht unter seine Kontrolle bringen. Allerdings hat sich IS-Aktivität mehrmals vom angrenzenden Provinz Anbar in den westlichen Bezirk Abu Ghraib ausgeweitet. Teile des 'Bagdad-Belt' sind historisch gesehen Unterstützungsgebiete des IS, welche IS-Attacken in zentraler gelegenen Gebieten Bagdads ermöglichen (MRG 10.2017).
In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017).
Popular Mobilization Forces (PMF):
[Erläuterungen zu den PMF siehe auch Länderinformationsblatt Irak Abschnitt 3.2.2]
Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).
Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017). Anm.: Die Milizen sind in Abschnitt 3.2.2 des LIB näher beschrieben.
Quellen:
* AA-Auswärtiges Amt (23.11.2017): Irak: Reisewarnungen, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1, Zugriff 23.11.2017
* AI- Amnesty International (24.10.2017): Titel?
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-tuz-khurmatu-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017
* Bas - Basnews (14.11.2017): Over 1,500 Civilian Properties Damaged by Hashd al-Shaabi in Tuz KhurmatuFeatured, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/392677, Zugriff 22.11.2017
* BBC (3.11.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 22.11.2017
* BI - Business Insider (13.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,
http://www.businessinsider.de/us-marines-isis-iraq-2017-11?r=US&IR=T, Zugriff 22.11.2017
* CR - Control Risks (14.11.2017): Iraq Weekly, per Email am 16.11.2017
* Der Standard (11.11.2017): Massengräber mit mindestens 400 Opfern des IS im Irak entdeckt
http://derstandard.at/2000067646336/Massengraeber-mit-mindestens-400-Opfern-des-IS-im-Irak-entdeckt, Zugriff 22.11.2017
* Harrer, Gudrun in der Standard (24.11.2017): "Islamischer Staat":
Der Zyklus der Gewalt ist nicht gebrochen - derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen
,
http://derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen, Zugriff 24.11.2017
* HRW - Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians,
https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017
* IBC - Iraq Body Count (23.11.2017): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 23.11.2017
* IBC - Iraq Body Count (28.2.2017): Incidents, https://www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, Zugriff 23.11.2017
* IFK - Institut für Friedens- und Konfliktforschung des Österreichisches Bundesheeres (6.11.2017): Briefing Notes 6.11.2017, per Email am 6.11.2017
* Iraqinews (15.11.2017): Terrorism index: Iraq two slots away from world's least peaceful country, https://www.iraqinews.com/features/terrorism-index-iraq-two-slots-away-worlds-least-peaceful-country/, Zugriff 23.11.2017
* K24 - Kurdistan 24 (8.8.2017): Iraq ranks third least peaceful country in the world: Report,
http://www.kurdistan24.net/en/news/a5f19b70-94f2-4744-b300-6632c34e3659, Zugriff 23.11.2017
* Liveuamap (17.11.2017): 17. November 2017, http://isis.liveuamap.com/ , Zugriff 22.11.2017
* MEE - Middle East Eye (16.11.2017): The hunt for rogue IS fighters in Iraq's vast desert,
http://www.middleeasteye.net/news/nowhere-left-run-rogue-fighters-ambush-iraqi-forces-hunting-them-down-1394927173, Zugriff 22.11.2017
* MOI - Musings on Iraq (3.11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017 ,
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html , Zugriff 22.11.2017
* MRG - Minority Rights Group - Ceasefire Center for Civilian Rights (10.2017): Security Situation and sectarian tensions in the city of Baghdad, per Email am 12.9.2017
* NYTimes - New York Times (26.10.2017): As ISIS Is Driven From Iraq, Sunnis Remain Alienated,
https://www.nytimes.com/2017/10/26/world/middleeast/iraq-isis-sunni.html, Zugriff 24.11.2017
* Reuters (5.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,
https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-iraq-kirkuk/two-suicide-attacks-in-iraqs-kirkuk-kill-at-least-five-idUKKBN1D50MQ, Zugriff 22.11.2017
* Reuters (9.11.2017): Kurds displaced by Iraq advance fear reprisals if they return,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-displaced/kurds-displaced-by-iraq-advance-fear-reprisals-if-they-return-idUSKBN1D91XL, Zugriff 22.11.2017
* Rudaw (18.11.2017): UN: Over 181k people from Kirkuk, Tuz Khurmatu still displaced , http://www.rudaw.net/english/kurdistan/181120171, Zugriff 22.11.2017
* Telegraph (17.11.2017): Iraqi forces captures last Isil-held town in Iraq,
http://www.telegraph.co.uk/news/2017/11/17/iraqi-forces-captures-last-isil-held-town-iraq/, Zugriff 22.11.2017
* UNAMI (1.11.2017): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of October 2017,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8132:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 23.11.2017
* UNFPA - United Nations Population Fund 19.11.2017, Titel?, https://reliefweb.int/report/iraq/unfpa-scales-response-after-earthquake-hit-iraq-enar, Zugriff 22.11.2017
* MOI - Musings on Iraq (9.-11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017; 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq; 1,958 Killed and 1,261 Wounded In Iraq In August 2017, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/09/1958-killed-and-1261-wounded-in-iraq-in.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html, Zugriff 23.11.2017
2. Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Aufl