TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W230 2116019-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W230 2116019-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX ) war der Beschwerdeführer u.a. auch Auftreiber auf die von der Alpinteressentschaft XXXX bewirtschaftete Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: T-Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Am 03.02.2009 erging an den Obmann der Bewirtschafterin der T-Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX , in welchem bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2008 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes (da die Meldung der aufgetriebenen Tiere zu spät erfolgte) nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Ro 2016/17/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen ist und dass "eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme", weder in der Verordnung (EG) Nr 1122/2009, noch in der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ersichtlich sei. Daraus folgt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht, dass der bloße Hinweis auf eine frühere Meldung und eine Verspätung einer späteren Korrekturmeldung geeignet sei, die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteile an einer gemeinschaftlich genutzten Fläche gesetzeskonform festzustellen, nicht zutrifft und daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen gewesen wäre.

2. Insgesamt ergibt sich daher, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) könnte es zu einer Änderung des Spruches der angefochtenen Bescheide kommen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Der angefochtene Bescheid war wegen dieses Ermittlungsfehlers aufzuheben und das Verfahren der belangten Behörde zur Vervollständigung zurückzuverweisen. Dies konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II. erwähnten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Fristablauf, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Verspätung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2116019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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