TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W230 2105853-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2105853-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Im diesem Jahr war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX ) auch Auftreiber auf die XXXX -Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: S-Alm) und die XXXX -Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: T-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die S-Alm eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 124,14 ha und für die T-Alm eine solche von 139,43 ha.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.416,94. Dabei legte sie eine beantragte Fläche von 26,35 ha (davon 13,23 ha als dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare beantragte Almfläche) zugrunde. Die ermittelte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 25.10.2012 fand auf der T-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 139,43 ha, sondern nur 132,92 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der T-Alm mit Schreiben vom 06.11.2012 zum Parteiengehör übermittelt, diese gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

Am 07.06.2013 beantragte der Obmann der S-Alm eine rückwirkende Reduktion der beantragten der Almfutterfläche betreffend die Jahre 2011 und 2012 dahingehend, dass anstelle von 124,14 ha nur eine Almfutterfläche von 79,98 ha beantragt sei. Diese Reduktion wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge bei der Beihilfenberechnung auch berücksichtigt.

4. Nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm und einem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche der S-Alm sowie nach Ergehen mehrerer (unbekämpft) gebliebener Abänderungsbescheide, erließ die belangte Behörde am 29.01.2014, Zl. XXXX , den nunmehr angefochtenen Bescheid. Darin legte sie der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 23,15 ha (davon 10,03 ha anteilige Almfläche) und eine - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann - ermittelte Fläche von 22,69 ha (davon eine anteilige Almfläche von 9,83 ha) zu Grunde. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer unter Heranziehung der für ihn vorhandenen Zahlungsansprüche eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 2.987,11 zu. Unter Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrages von € 3.421,11 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von € 434,00.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden. Da somit weniger ermittelte Flächen (konkret wurde eine Fläche von 22,69 ha als ermittelt festgestellt) als das Minimum aus Fläche/ZA (konkret 22,89 ha) zur Verfügung stand, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,20 ha.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde aus.

5. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Er vertritt die Ansicht, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei bei der Antragstellung vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Eine aktuelle Verwaltungskontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Das Ergebnis der Verwaltungskontrolle auf der S-Alm sei falsch. Die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen seien im angefochtenen Bescheid ohne jegliche Begründung unberücksichtigt geblieben. Es sei lediglich die Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen worden. Es sei zu keiner Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen. Zudem seien auch Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung von Landschaftselementen liege zudem ein Irrtum der belangten Behörde vor.

Bei Antragstellung sei die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Vorgebracht wird, dass auf der S-Alm bereits in den Jahren 2008 und 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, anlässlich derer die beantragten Futterflächen auch bestätigt worden seien. Die belangte Behörde würde diese früheren amtlichen Feststellungen nunmehr als fehlerhaft beurteilen. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass diese Erhebungen falsch seien. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und habe sich auch bei der Antragstellung daran orientiert. Aufgrund der sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter den Almauftreibern und Almbewirtschaftern im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde errechneten Ergebnis an Almfutterflächen sei - "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses" - die Almfutterfläche reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Den Beschwerdeführer treffe an einer allfälligen Überbeantragung demnach kein Verschulden.

Die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen stelle einen Irrtum der belangten Behörde dar, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor und es treffe den Beschwerdeführer als Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 der Verordnung (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt habe, was er für richtig gehalten habe und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterinnen sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe auf die Behördenpraxis vertraut und alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seiner Vertreterinnen könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfe-antrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Im angefochtenen Bescheid seien Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor. Es bestehe demnach für das Antragsjahr 2011 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.

Abschließend moniert der Beschwerdeführer, dass die verhängte Strafe unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gleichheitswidrig sei.

Der Beschwerde sind Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Auftreiber genutzten Almen beigelegt.

6. Aus dem Inhalt seiner Beschwerde ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2012 auf der T-Alm unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.09.2018 zugestellt, blieb von ihm aber unbeantwortet.

7. Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine mit 29.01.2014 datierte LWK-Bestätigung, in der die zuständige Landwirtschaftskammer lediglich mitteilt, dass die Flächenfeststellung auf der T-Alm für das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die S-Alm und die T-Alm, deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt haben. Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2011 wurde ihm eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.416,94 ausbezahlt.

Die Bewirtschafterin der S-Alm beantragte am 07.06.2013 eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglich beantragten 124,14 ha nur noch 79,98 ha als beantragte Almfutterfläche zugrunde gelegt werden.

Unter Berücksichtigung der beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche der S-Alm beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Gesamtfläche von 23,15 ha, wovon 10,03 ha auf die ihm anteilig zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die genannten Almen entfallen.

Auf Grund der am 25.10.2012 auf der T-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle steht jedoch fest, dass für den Beschwerdeführer (anstelle einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 4,23 ha) eine anteilige Almfutterfläche auf der T-Alm von nur 4,03 ha besteht. Anstelle der für das Antragsjahr 2011 beantragten (anteiligen) Almfutterfläche von 10,03 ha steht sohin nunmehr nur noch eine solche von 9,83 ha als ermittelt fest. Die Differenz von 0,20 ha zu der vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterfläche ist - ausschließlich - auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche zurückzuführen, die dem Beschwerdeführer (anhand seines GVE-Anteils am Gesamt-GVE-Besatz der Alm) anteilig zuzurechnen ist; im Übrigen werden die Almflächen antragsgemäß festgestellt. Unter Berücksichtigung der nunmehr auf den Beschwerdeführer entfallenden ermittelten Gesamtfläche von 22,69 ha sowie der Fläche des Heimbetriebes, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (31,46) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass somit weniger ermittelte Fläche festgestellt als das Minimum aus Fläche/ZA (22,89), errechnet sich zum einen die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 mit einer Höhe von € 2.987,11 und zum andern ergibt sich eine Differenzfläche von 0,20 ha (22,89 - 22,69 = 0,20).

Aufgrund der bereits an den Beschwerdeführer erfolgten Zahlung von €

3.421,11 errechnet sich die Höhe der zurückzufordernden Differenz mit € 434,00.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, beruht die von der belangten Behörde ihrer Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegte (anteilige) Almfutterfläche der S-Alm nicht auf dem Ergebnis einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle, sondern geht auf die von der Bewirtschafterin der S-Alm am 07.06.2013 beantragte rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche von ursprünglich 124,14 ha auf 79,98 ha zurück (dazu, dass sich der Beschwerdeführer die Handlungen der Almbewirtschafterinnen zurechnen lassen muss vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. 3.3.2.). Abgesehen davon erfolgte die Beihilfenberechnung nur insofern nicht antragsgemäß, als sich eine Differenz durch die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm ergab.

Strittig ist sohin einzig das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle, deren Feststellungen vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen wurden, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm vom 25.10.2012 (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

...

23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ...

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

...

Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

...

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

a) ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

b) liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der

ermittelten Gesamtfläche und der ... angemeldeten Gesamtfläche 0,1

ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

...

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

...

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

...

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.3. Art. 15 der VO (EG) 1120/2009 lautet:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."

3.2.4. Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die Beschwerde:

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer im einleitenden Teil seiner Beschwerde (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Weiters ist die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um so den Beihilfebetrag zu errechnen, ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO [EG] 1122/2009).

3.3.2. Allgemeines zur Rückzahlungspflicht

Im Antragsjahr 2011 wurden Differenzen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht auf der S-Alm, sondern auf der T-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden, die sich in weiterer Folge auch auf die Beihilfenberechnung auswirkten. Hinsichtlich der S-Alm wurde lediglich von der Bewirtschafterin eine (rückwirkende) Korrektur der Almfutterfläche vorgenommen, die von der belangten Behörde berücksichtigt und von ihr in weiterer Folge der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt wurde. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer die Korrektur der Almfutterfläche der S-Alm durch die Almbewirtschafterin zurechnen lassen muss. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Da dieser u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages für die S-Alm von einer bevollmächtigten Person vorgenommen worden und dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die im angefochtenen Abänderungsbescheid festgestellte (und vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverhalt bestätigte) Differenz geht lediglich auf die Almfutterfläche der T-Alm zurück. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Rechtsmittelwerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragt und ihm diese in weiterer Folge auch ausbezahlt wurden.

3.3.3. Rechtsfolgen der Differenzen

Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde im Jahr 2011 eine Differenzfläche festgestellt. Nach Art. 80 der Verordnung 1122/2009 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle hat eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Behörde war daher infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, vom Beschwerdeführer zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.4. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums

Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Da das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der anlässlich der am 25.10.2012 auf der T-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ausgeht, geht auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung und der Berechnung von Landschaftselementen sowie der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen ins Leere.

Ergänzend sei hier zusätzlich erwähnt, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber von ihm (bspw. in seiner Beschwerde) konkret darzulegen gewesen. Das - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffende - Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle beruht sohin nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der T-Alm vor Ort.

3.3.5. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt, weshalb sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdeargumente ins Leere gehen, insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafterinnen kein Verschulden und er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt.

3.3.6. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass dabei auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 (vgl. Art. 86 Abs. 1 Verordnung [EG] 1122/2009). Für den das Antragsjahr 2011 betreffenden Beschwerdefall gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes:

Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im Beschwerdefall erfolgte die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 am 21.12.2011, die Verjährungsfrist wurde aber jedenfalls bereits durch die am 25.10.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Aus diesem Grund besteht - anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt wurde - die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011 weiterhin und ist jedenfalls noch nicht verjährt.

3.4. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Rückwirkung,
Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verjährungsunterbrechung, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2105853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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