TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W226 2203075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W226 2203070-1/9E

W226 2203072-1/8E

W226 2203068-1/8E

W226 2203074-1/8E

W226 2203075-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen. 1.) 503998201-140308353, 2.) 503997901-140308515, 3.) 503998310-140308485, 4.) 607583801-140308523 und 5.) 831721409-140308442, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 AVG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2, BF3, BF4, BF5; alle gemeinsam als BF bezeichnet). Die BF sind Staatsangehörige der russischen Föderation und Angehöre der tschetschenischen Volksgruppe.

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Die BF1, die BF2 und der BF3 reisten illegal per Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.11.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass sie seit ihrer Heirat vor sechs Jahren Probleme habe. Ihr Mann habe für die Tschetschenen gekämpft. Die Russen würden ihren Mann suchen, er habe sich überall in Tschetschenien versteckt. Seit sie mit ihrem Sohn schwanger gewesen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen. Russen und Tschetschenen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo ihr Mann sei. Sie sei geschlagen worden. Den Kindern habe man die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht. Sie habe dieses Leben nicht mehr ausgehalten und daher beschlossen die Heimat zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

Weiters gab die BF1 an, dass sich ihr Gatte, ihre Eltern und ihre drei Brüder in Tschetschenien aufhalten würden. Sie sei legal mit einem Reisepass ausgereist.

Am 11.01.2010 wurde die BF1 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 22.06.2003 geheiratet habe. Die Heirat habe ihr Cousin arrangiert. Sie habe erst nach der Heirat erfahren, dass ihr Mann Probleme habe. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft und sei seit 2002 Föderationsweit gesucht worden. Nach der Heirat seien immer wieder uniformierte Leute mit Masken zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Die Leute hätten ihr vorgeworfen, ihren Mann zu unterstützen. Sie hätten ihr auch gedroht, sie im Ausland zu finden. Zudem hätten sie eine Waffe auf die BF2 gerichtet, bzw. diese gestoßen, wovon die BF2 eine Narbe auf der Stirn davongetragen habe. Seit diesem Vorfall habe die BF2 auch Probleme mit dem Herzen. Die Behörden hätten gedacht, dass sie ihren Mann unterstütze, deshalb sei sie von ihnen beobachtet worden. Die meiste Zeit habe sie sich in XXXX aufgehalten, sie habe aber oft die Wohnungen gewechselt.

Zudem brachte sie erstmals vor, dass ihr Mann am 07.09.2011 getötet worden sei und sie dies von ihrer Cousine in Österreich erfahren habe. Sie habe eine CD und Fotos aus dem Internet auf welchen ihr Mann tot zu sehen sei. Persönliche Fotos habe sie keine. Die Behörden würden ihr die Unterstützung ihres Mannes unterstellen, darum habe sie Angst von den Behörden schuldig gesprochen zu werden.

Weiters gab die BF1 an, dass eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits in Österreich leben würden. Auch der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Heimatland leben.

In weiterer Folge übermittelte die BF1 ein Foto, welches sie mit ihrem verstorbenen Mann zeige sowie einen Befund des XXXX vom XXXX , wonach bei der BF2 harmlose Herzgeräusche ohne Krankheitswert vorliegen würden und eine kardinale Therapie derzeit nicht erforderlich sei.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, der BF2 und des BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF1, die BF2 und der BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Angaben der BF1 widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig gewesen seien.

1.3. Gegen diese Bescheide haben die BF1, die BF2 und der BF3 mit Schriftsatz vom 06.08.2010 fristgerecht Beschwerden erhoben.

In weiterer Folge legte die BF1 ein Foto ihres verstorbenen Mannes, welches ihn als Kämpfer zeige, sowie ein Foto, welches die BF1 mit ihrem verstorbenen Mann zeige, vor. Zudem übermittelte sie einen Befund vom 27.07.2011, wonach sie an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide.

1.4. Am XXXX wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Mit Stellungnahme vom 05.10.2012 gab die BF1 bekannt, dass XXXX der Vater der BF4 sei. Dieser habe in seinem Asylverfahren vorgebracht verfolgt zu sein, da er Kämpfer in Tschetschenien gewesen sei. Es liege ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor und sei daher der Verfahrensausgang des Kindesvaters zu berücksichtigen. Zudem wurde ausgeführt, dass die BF1 durch ihre nunmehrige Ehe mit einem ehemaligen tschetschenischen Kämpfer wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. In Österreich würden sich der Bruder und die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes aufhalten. Bezüglich der BF4 wurden eine Geburtsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt.

1.5. Für die BF4 wurde am 08.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.6. Am 09.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die BF1 ergänzend zur ihren Fluchtgründen einvernommen wurde. Die BF1 berichtete erneut über ihre traditionell-muslimische Heirat mit ihrem verstorbenen Mann, welche ihr Cousin arrangiert habe. Ihr Cousin sei mittlerweile auch verstorben. Ihre Eltern seien mit der Familie des zukünftigen Bräutigams nicht bekannt gewesen. Sie habe nach der Heirat von den Problemen ihres Mannes erfahren und im Fernsehen gesehen, dass er gesucht werde. Ihr Cousin habe ihr nichts über die Probleme ihres verstorbenen Mannes erzählt. Zudem brachte die BF1 vor, dass Kadyrow-Leute ihren Vater mitgenommen und ihm gesagt hätten, sie würden wissen, wo sich die BF1 aufhalte und sie zurückkommen müsse. Der Vater sei dann freigelassen worden, habe einen Herzinfarkt erlitten und sei vor einem Jahr gestorben. Ihre Tante habe ihr erzählt, dass sie in Tschetschenien noch immer gesucht werde und ständig nach ihr gefragt werde. Diese sei vor einem Monat nach Österreich eingereist.

Der Vater der BF4 ( XXXX ) wurde am 25.10.2012 vom Bundesasylamt betreffend den Asylantrag der BF4 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie dieselben Gründe wie für den Vater gelten würden.

1.7. Der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter der BF4 angegeben habe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Eine konkrete, die BF4 betreffende Gefährdung habe er nicht angeben können. Den Angaben der Eltern zu ihren Fluchtgründen sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegeben Gründe Auswirkungen auf die BF4 hätten.

1.8. Gegen den Bescheid der BF4 wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und vollinhaltlich auf die Beschwerden der Eltern verwiesen sowie die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt.

Mit E-Mail vom 15.04.2013 brachte die BF1 Berichte in Vorlage und verwies auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Frauen, die sich nach strengen muslimischen Kleidervorschriften richten müssen. Dazu wurde ausgeführt, aus diesem Bericht ergebe sich eine massive Verfolgung dieser Frauen, sowohl in Tschetschenien, als auch im Rest Russlands. Bereits in der Verhandlung im Oktober sei die BF1 in eben solcher Kleidung erschienen (außer Handschuhe). Auch dies würde eine Verfolgung nach sich ziehen.

1.9. Am 18.04.2013 führte der Asylgerichtshof eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die BF1 sowie der Bruder des verstorbenen Mannes der BF1 und ihr derzeitiger Lebensgefährte (Vater der BF4) als Zeugen einvernommen wurden.

Die BF1 führte aus, dass ihre Mutter seit 14 Jahren in XXXX lebe und berichtete über ihre Wohnsitze im Heimatland, die Heirat und das Zusammenleben mit dem verstorbenen Mann sowie die Besuche der Leute bei ihr zu Hause, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Man habe ihre gesagt, dass man sie nur deswegen leben lasse, damit sie als Lockvogel für ihren Mann diene und man habe ihr auch mit dem Tode gedroht. Über ihren Mann sei auch oft im Fernsehen berichtetet worden. Man habe die BF2 geschlagen und sie habe eine Narbe an der Stirn gehabt. Die BF2 habe jetzt - vermutlich wegen diesem Schock - Herzprobleme und stehe in Behandlung. Sie selbst sei von den Personen nicht geschlagen worden, aber es seien Gegenstände nach ihr geworfen worden. Ergänzend gab sie an, dass ihr Vater, als sie schon in Österreich gewesen sei, aus XXXX nach Tschetschenien zur Befragung vorgeladen worden sei. Dies sei kurz vor seinem Tod ( XXXX) gewesen. Ihr Mann sei ein prominenter Widerstandskämpfer gewesen. Zu ihren Verwandten in Tschetschenien gefragt, gab sie an, dass sich zwei Onkel, ihre Großmutter und eine Tante in Tschetschenien aufhalten würden.

Der Bruder des verstorbenen Mannes bestätigte als Zeuge befragt, dass die BF1 im Jahr 2003 seinen Bruder geheiratet habe und aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen würden. Was zu Hause passiert sei oder die BF1 gewusst habe, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei einer der prominentesten Widerstandskämpfer gewesen.

In weiterer Folge übermittelte die BF1 eine Stellungnahme und wurde ein aktueller Befund hinsichtlich der Herzprobleme der BF2 vorgelegt (keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, sondern lediglich der Bedarf nach einer Kontrolle in rund zwei Jahren, um eine etwaige Veränderung zu beobachten). Die BF1 habe nur eine geringe Aufmerksamkeitsspanne. Zudem werde darauf hingewiesen, dass dem Bruder und den Eltern des verstorbenen Mannes nach dessen Tod die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei und könne die BF1 aufgrund ihres Kleidungsstils ins Visier der Fahnder gelangen.

1.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zlen.:

D13 414777-1/2010/14E (BF1), D13 414779-1/2010/5E (BF2), D13 414778-1/2010/5E (BF3) und D13 430606-1/2012/4E (BF4) wurden die Beschwerden der BF1-BF4 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

In der Entscheidung der BF1 wird wie folgt ausgeführt:

"1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

Sie ist die Mutter der minderjährigen XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 414779-1/2010), des minderjährigen XXXX (Beschwerdeführer zu D13 414778-1/2010) sowie der minderjährigen XXXX (Zl. D13 430606-1/2012). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.

Die Beschwerdeführerin ist weiters Lebensgefährtin des XXXX (Beschwerdeführer zu D15 409819-1/2009). Dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig schwanger (errechneter Geburtstermin lt. Mutter-Kind-Pass 10.10.2013).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügt - abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Trotz ihres mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat sie aber keine Ausbildungen begonnen und ist keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an ihrer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen vom 15.04.2013 und 24.04.2013 auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich einen neuen ACCORD- Bericht vom 07.03.2013 über die Lage von Frauen in Tschetschenien, die sich nach strengen muslimischen Kleidervorschriften richten, vorgelegt. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlage von neuen Berichten zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Bereits das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Ungereimtheiten in der Erzählung als nicht glaubwürdig gewertet und bemängelt, dass die Beschwerdeführerin als aktuellen Fluchtgrund lediglich unsubstantiierte Spekulationen angegeben habe. In den Beschwerdeverhandlungen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, unklare Angaben zu korrigieren und Widersprüche aufzuklären und den erkennenden Senat von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr aber nicht gelungen, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin wiederum sehr vage und auch widersprüchlich zu ihren bisherigen Aussagen waren. Dadurch wurde der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur verstärkt. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht der oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolle - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin und in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in den Beschwerdeverhandlungen als ihre Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr Ehemann Widerstandskämpfer gewesen sei, sich deshalb verstecken habe müssen und kurz nach der Ausreise der Beschwerdeführerin getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat immer wieder von Uniformierten aufgesucht, bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Dies habe schließlich zur Ausreise geführt.

Nach Durchführung von zwei Beschwerdeverhandlungen hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin viele wichtige Ereignisse auffallend vage geschildert hat. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, betrifft dies beispielsweise die geschilderten Verfolgungshandlungen durch uniformierte Russen. Zu den angeblichen Besuchen dieser Leute konnte die Beschwerdeführerin nämlich zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben machen. Auch auf Fragen zu ihren unterschiedlichen Wohnorten antwortete sie - wie in weiterer Folge noch ausführlicher dargestellt wird - ausweichend und wenig genau.

Abgesehen von vagen Angaben betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe, muss der Beschwerdeführerin aber zuerst einmal vorgeworfen werden, dass sie hinsichtlich ihrer privaten Verhältnisse teilweise lebensferne Aussagen getätigt hat. So ist beispielsweise die von der Beschwerdeführerin geschilderte Form der Eheanbahnung mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann - hält man sich die tschetschenischen Traditionen vor Augen - nur schwer vorstellbar. Die Beschwerdeführerin gab nämlich in den Beschwerdeverhandlungen an, dass sie mit ihren Eltern in XXXX gelebt habe. Im Jahr 2003 sei sie bei ihrem Onkel in XXXX zu Besuch gewesen und da sei ihr von ihrem Cousin vorgeschlagen worden, dass sie einen seiner Freunde heirate. Die damals 17jährige Beschwerdeführerin sei damit einverstanden gewesen und die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden - gegen den Willen der Eltern der Beschwerdeführerin und ohne vorheriges Treffen ihrer und seiner Eltern. Nur der Cousin und die Tante der Beschwerdeführerin hätten von der Hochzeit gewusst. Hält man sich die strenge tschetschenische Gesellschaftsordnung vor Augen und den Umstand, dass unverheiratete Frauen - wie die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben hat - nicht einmal alleine spazieren gehen dürfen, so klingt es völlig absurd, dass die Beschwerdeführerin ohne Wissen ihrer Eltern, ja sogar gegen deren Willen, eine Ehe eingeht. Der Beschwerdeführerin wurde dies in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, insbesondere, dass der Cousin, der ja zu diesem Zeitpunkt, als er mit der Beschwerdeführerin in XXXX unterwegs gewesen sei, nach dortigen gesellschaftlichen Konventionen für sie verantwortlich gewesen wäre und es der Familie gegenüber nie verantworten hätte können, sie ohne Zustimmung der Eltern zu verheiraten. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass ihr Cousin ihr die Ehe ja nicht aufgezwungen hat, sondern sie nur mit ihrem späteren Ehemann bekannt gemacht und ihr diesen Mann empfohlen habe. Es ist aber völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin - folgt man dieser Erklärung - selbst entschieden hat diesen Mann zu heiraten, schon allein weil sie in der Beschwerdeverhandlung an anderer Stelle angibt, dass Frauen in Tschetschenien normalerweise gar nicht gefragt werden, wenn man sie verheiratet. Die Erzählungen der Beschwerdeführerin stimmen somit mit den Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsstaat in keiner Weise überein und muss daher bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich in Zweifel gezogen werden.

Die Erzählungen rund um die Eheschließung sind aber auch widersprüchlich. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Beginn nämlich an, es sei bei ihnen in Tschetschenien normal, dass sie den Bräutigam bzw. dessen Familie ihren Eltern erst nach der Hochzeit vorgestellt habe. Nach der Hochzeit würden sich alle Verwandten versammeln und ganz offiziell werden die Eltern dem Bräutigam bekannt gemacht. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge jedoch plötzlich eine ganz andere Erklärung an, weshalb sich die beiden Familien bei der Hochzeit nicht gesehen haben. Sie erklärte nämlich, dass die Eltern ihres verstorbenen Mannes nicht in Tschetschenien, sondern in XXXX gelebt haben. Sie habe ihre Schwiegereltern erst in Österreich kennengelernt. Befragt, warum die Beschwerdeführerin diesen Grund nicht bereits früher angegeben habe und stattdessen die tschetschenischen Traditionen dafür verantwortlich gemacht habe, dass zwischen den Eltern des Brautpaares kein Kontakt bestehe bzw. bestanden habe, versuchte sich die Beschwerdeführerin damit zu rechtfertigen, dass sie der Frage vielleicht nicht ganz gefolgt sei. Dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung ist aber zu entnehmen, dass die Fragestellung durch den vorsitzenden Richter konkret und deutlich erfolgt ist und Missverständnisse daher eigentlich ausgeschlossen werden können. Überhaupt versucht die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlung immer wieder Widersprüche damit zu erklären, dass sie die Frage nicht verstanden habe und weicht konkreten Fragen ständig aus. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24.04.2013 versucht die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin das vage und ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin damit zu erklären, dass sie intellektuell nicht in der Lage sei auf bestimmte Fragen zu antworten. Sie habe nur eine geringe Aufmerksamkeitsspanne. Diese Erklärung überzeugt aber keinesfalls und wird lediglich als Schutzbehauptung und untauglicher Versuch gewertet, die wenig konkreten Aussagen nachträglich zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführerin muss weiters zur Last gelegt werden, dass sie in der ersten Beschwerdeverhandlung erstmals angegeben hat, dass ihr Vater, welcher in XXXX gelebt habe, von den Russen mitgenommen worden sei und man ihm gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin zurückkehren müsse und dass sie mit einem Widerstandskämpfer verheiratet gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe ihr Vater einen Herzinfarkt erlitten und er sei am XXXX verstorben. Befragt, warum die Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgung ihres Vaters nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt habe, sagte sie, dass dies erst in letzter Zeit passiert sei. Ihr Vater sei ein Jahr vor seinem Tod erstmals bedroht worden. Diese Erklärung überzeugt wiederum wenig. Wäre ihr Vater tatsächlich ab dem Jahr 2011 wegen der Beschwerdeführerin verfolgt und bedroht worden, so hätte sie dies dem Asylgerichtshof schriftlich mitteilen können, so wie sie auch andere Vorfälle per schriftlichen Stellungnahmen bekannt gegeben hat. Insofern muss das nunmehrige Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden. Gegen eine Verfolgung des Vaters spricht auch, dass dieser - laut Aussage der Beschwerdeführerin - erstmals 2011 bedroht worden sei, somit zwei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und dem Tod ihres Ehemannes. Es ist außerhalb der Lebenserfahrung, dass die russischen Behörden zwei Jahre lang Zeit brauchen, um den Vater der Beschwerdeführerin zu finden und zu verfolgen, zumal der Vater in XXXX aufrecht gemeldet gewesen sein soll und es für die Behörden daher leicht gewesen wäre, ihn zu finden. Hätten die Behörden daher tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, hätten sie den Vater wohl viel früher aufgesucht und nach der Beschwerdeführerin befragt. Weder in der ersten noch in der zweiten Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin überzeugend darlegen, warum die russischen Behörden erst im Jahr 2011 ihren Vater befragt haben sollten.

Wie bereits an früherer Stelle kurz angesprochen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf Fragen zu ihren Wohnorten ausweichend und wenig genau antwortet. Die Beschwerdeführerin gab in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, dass sie an verschiedenen Orten gewohnt habe und vor allem nach ihrer Heirat ständig die Wohnsitze gewechselt habe. Auf Aufforderung des vorsitzenden Richters dies konkret auszuführen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht erinnern könne. Sie konnte nicht angeben, ob sie beispielsweise bei ihrem Wegzug aus XXXX noch schwanger gewesen sei oder das Kind bereits zur Welt gekommen sei. Genaue Adressen der verschiedenen Wohnorte konnte sie ebenfalls nicht nennen. Die Antworten der Beschwerdeführerin waren - wie schon zu anderen Themenkreisen - ausweichend und nicht konkret. Dass die vorgebrachte mangelnde Intelligenz der Beschwerdeführerin dieses Aussageverhalten nicht erklärt, wurde bereits zuvor erörtert.

Ein weiteres unglaubwürdiges Vorbringen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Hochzeit angeblich nichts von den Problemen ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes gewusst habe. Die Beschwerdeführerin gab in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, dass sie erst einige Zeit nach der Hochzeit erfahren habe, dass ihr Mann gesucht werde. Dies ist absolut unverständlich. Auch während der ersten Woche nach der Hochzeit haben sie laut Aussage der Beschwerdeführerin "normal" gelebt. Ungefähr nach einer Woche habe er ihr gesagt, dass er sich verstecken müsse. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass zusammengefast festgehalten werden können, dass der Beschwerdeführerin in dieser einen Woche absolut nichts aufgefallen sei und ob das stimme, sagte die Beschwerdeführerin kryptisch, sie habe immer gewusst, dass viel Seltsames rund um ihren Mann passiere. Diese seltsame Aussage erklärte die Beschwerdeführerin aber nicht näher.

Betrachtet man das eigentliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die Bedrohung durch Uniformierte und die Befragungen nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes, so sind auch die diesbezüglichen Angaben nur wenig konkret. In der zweiten Beschwerdeverhandlung befragt, wann sie von Seiten der Behörden erstmals bedroht worden sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sich seit ca. einem Jahr nach der Hochzeit bedroht gefühlt habe. Verschiedene Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen und haben nach ihrem Mann gefragt. Der vorsitzende Richter erwiderte darauf, dass ihm diese Aussage zu wenig konkret sei und stellte erneut die Frage, wann sie das erste Mal bedroht worden sei und bat sie, dieses Ereignis genau zu schildern. Die Beschwerdeführerin sagte daraufhin, dass sie sich nicht erinnern könne, ob das vor der Geburt ihrer Tochter passiert sei oder gleich danach. Sie seien zu ihr gekommen und haben gefragt, wo ihr Mann sei. Der Beschwerdeführerin muss vorgehalten werden, dass sie die Ereignisse sehr wenig emotional geschildert hat und die Atmosphäre, die während dieser Befragung herrscht hat, keinesfalls glaubhaft darstellen konnte. Weiters war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage konkret anzugeben, wie oft diese Männer zu ihr gekommen sind. Sie sagte lediglich, dass diese Männer "oft" gekommen seien, fast jeden Monat, nein nicht jeden Monat, ziemlich oft. Nach Aufforderung, dies zu konkretisieren, sagte sie, manchmal seien sie alle zwei, drei Monate gekommen, manchmal jeden Monat. Dies sei verschieden gewesen. Insgesamt kann diese vage und emotionslose Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse im Herkunftsstaat nur bedeuten, dass sich die Vorfälle nicht derart zugetragen haben und das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen aus Sicht des erkennenden Senates schließlich auch die Umstände der Ausreise. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich kurz bevor sie nach Österreich gekommen sei, einen Reisepass ausstellen habe lassen. Sie habe die Russische Föderation mit dem Reisepass legal verlassen und habe bei der Ausreise keinerlei Probleme gehabt. Die problemlose legale Ausreise unter Verwendung ihres Reisepasses erklärte sie damit, dass sie - anders als ihr Ehemann - nicht in der Fahndungsliste stehe. Sie habe die Grenze schon überqueren können. Betrachtet man die angeblichen Probleme der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, nämlich die seit Jahren andauernden Repressalien durch die Behörden und die Suche nach dem sich versteckt haltenden Ehemann, und würde man davon ausgehen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, so wirkt das Verhalten der Beschwerdeführerin, den Herkunftsstaat legal unter Verwendung des eigenes Reisepasses zu verlassen, höchst gefährlich. Auch wenn man tatsächlich nicht auf einer Fahndungsliste aufscheint, so hätte wohl jeder andere Mensch in der Situation der Beschwerdeführerin einen anderen - illegalen - Ausreiseweg gewählt, um bloß nicht in das Visier der russischen Behörden zu geraten. Insofern muss im konkreten Fall der Beschwerdeführerin - auch wenn es, wie in der Stellungnahme vom 24.04.2013 angedeutet, Fälle geben mag, in denen trotz nachgewiesener Verfolgung durch den Staat Personen sowohl Reisepässe ausgestellt bekommen, als auch eine legale Ausreise problemlos möglich sei - die geschilderte legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinerlei Verfolgungshandlungen zu vergegenwärtigen gehabt hat.

Seltsam ist auch, dass die Beschwerdeführerin - die mit ihren Kindern über XXXX , wo sie sich eine Zeit lang bei einer Bekannten aufgehalten hat, nach XXXX geflogen ist - in der Beschwerdeverhandlung kaum etwas über ihre Kontaktperson in XXXX angeben kann oder will. Sie habe dieses Mädchen XXXX genannt. Vielleicht heiße sie auch ganz anders. Sie kenne sie seit ihrer Kindheit. Familiennamen wisse sie keinen. Sie habe früher natürlich gewusst, wie sie heiße, jetzt wisse sie es nicht mehr. Insbesondere dieser letzte Satz deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin irgendwas zu verbergen hat und ihre Spuren in XXXX verschleiern will, sonst hätte sie ja auch ihren Reisepass kurz vor der Ankunft in XXXX nicht einfach "vernichtet".

Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 05.10.2012 geltend macht, dass sie durch ihre nunmehrige "Ehe" mit einem ehemaligen tschetschenischen Kämpfer wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, so ist lediglich kurz zu erwähnen, dass es sich bei XXXX (Beschwerdeführer zu D15 409819-1/2009) um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt. Dieser ist ebenfalls Asylwerber, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde aber vom Bundesasylamt abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 bestätigt, zumal sein Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wurde.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht - sollte sie wider Erwarten dennoch in Tschetschenien Probleme bekommen - in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu übersiedeln. Dass dies problemlos möglich ist, zeigt die Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in XXXX lebt, laut Aussage der Beschwerdeführerin früher gearbeitet hat und nunmehr eine Pension bezieht.

Die Beschwerdeführerin war daher mit ihren Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen nicht in der Lage, die vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und die Widersprüche aufzuklären, sondern kamen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Fluchtgeschichte kann vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichten" bzw. Bedrohungssituationen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist lediglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und an keinerlei schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Im Akt findet sich nur ein Befund von XXXX vom 27.07.2011, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leidet. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und sind weder den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, noch den vorgelegten Stellungnahmen irgendwelche Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor psychische ernste Probleme hat. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihre Psychologin keine Krankheit sieht (vgl. Verhandlungsprotokoll). Auf die Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation wird verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft traten nicht auf.

Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und der Feststellung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 07.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt den übrigen Familienmitgliedern weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

3.2. Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Hinsichtlich der vorliegenden komplikationslosen Schwangerschaft wird auf die medizinische Versorgungslage (Länderfeststellungen) verwiesen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt. Der Beschwerdeführerin kann daher zugemutet werden, das für ihr Überleben und jenes ihrer Familie Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 24Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die russische und tschetschenische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (Mutter in XXXX, Großmutter, zwei Onkel, Tante in Tschetschenien) und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von mehr als dreieinhalb Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.

Aufgrund ihres relativ jungen Alters und ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Sie wird in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und Familie zu bestreiten. Außerdem wird sie mit ihrem Lebensgefährten, von dem sie derzeit ein Kind erwartet (vgl. vorgelegter Mutter-Kind-Pass), in die Russische Föderation zurückkehren und wird dieser den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Leb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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