Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
L508 1430292-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 08.10.2018, Zl: XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 03.10.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, da das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.
3. Eine gegen den Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012, Zl. E9 430.292-1/2012/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde in Bezug auf das Vorbringen des BF anschließe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 14.11.2012 in Rechtskraft.
4. Am 15.04.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
5. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. 821395805-14540293 auch den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das neue Vorbringen stütze sich gänzlich auf die bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte.
An der allgemeinen und individuellen Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nichts Nachteiliges geändert.
Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bezüglich des Familien- und Privatleben des BF insofern nichts geändert habe, dass der BF weiterhin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und seine privaten Anknüpfungspunkte nicht schützenswert seien. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
6. Eine gegen den Bescheid vom 13.12.2016 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2016, Zl. L512 1430292-2/3E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde beweiswürdigend und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren anschließe und der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Zur Rückkehrentscheidung stellte das BVwG im wesentlichen fest, dass der der BFF keine Verwandten in Österreich habe. Der BF als Zeitungsausträger arbeite. Er mit Dezember 2016 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen habe. Er Deutschkurse besucht habe und die Deutschprüfung auf Niveau A2 mit gut bestanden habe. Ferner dass er Bekannte in Österreich habe und unbescholten sei.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 13.01.2017 in Rechtskraft.
7. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Rechtsmittel beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof eingebracht, welchen zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, diese aber letztlich mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2017 sowie mit Beschluss des VwGH vom 23.10.2017 zurückgewiesen wurden.
8. Am 22.01.2018 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, dass er nunmehr seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig und bestens integriert sei. Er habe mittlerweile die Deutschprüfung B1 absolviert und spreche sehr gut Deutsch. Die A2 Sprachprüfung habe er bereits im Jahr 2015 erfolgreich absolviert. Um seine Sprachkenntnisse zu verbessern habe er einen WiFI-Kurs besucht und am 13.12.2017 die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden. Dass der BF an einer vorbildlichen Integration bemüht sei, würden die zahlreichen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben beweisen, welche dem Antrag beigelegt wurden.
9. In der Folge wurden vom BF weitere Schriftsätze eingebracht und Beweismittel (darunter auch zahlreiche Medienberichte und Unterstützungserklärungen gegen seine Abschiebung) in Vorlage gebracht, mit welchen der BFV versuchte die Integration des BF zu belegen.
10. Zur Identitätsbelegung wurde vom Beschwerdeführervertreter am 05.09.2018 der Reisepass des BF beim BFA in Vorlage gebracht.
Mit e-mail vom 10.09.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführervertreter nunmehr mit, dass eine positive Ausgangsprognose bestehe und kein weiterer Festnahmeversuch erfolgen werde. Konkret teilte die belangte Behörde in diesem e-mail dem Beschwerdeführervertreter mit, dass mit der Vorlage des Reispasses alle Zurückweisungsgründe weggefallen seien und der Antrag des BF daher in der inhaltlichen Prüfung sei. Ein weiterer Festnahmeversuch werde nicht erfolgen, da der Antrag damit eine positive Ausgangsprognose habe.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich zum Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BVwG vom 13.01.2017 keine relevanten Änderungen ergeben und sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSv nova producta feststellbar. Es sei nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen.
Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten integrationsfördernden Eingaben inhaltlich bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016, Zl. L512 1430292-2/3E berücksichtigt worden seien, weshalb von keinem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Die Aberkennung der aufschiebende Wirkung sei erfolgt, da Fluchtgefahr bestehe.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG sowie den (Eil-)Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.10.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG und bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
14. Ebenfalls am 23.10.2018 langte beim BVwG, Außenstelle Linz, ein weiterer Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. In diesem Antrag wird insbesondere auf das beim BVwG anhängig gewesene Schubhaftverfahren Bezug genommen. Hinsichtlich dessen Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangte in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hatte der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall - in krasser Form - unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen; dies in qualifizierter Form: Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in außergewöhnlich schwerer Weise unterlassen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat und sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist:
2.2.1.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass das BFA darin ein wesentliches Rechtsschutzprinzip verletzt hat; dies aus folgendem Grund:
Nachdem der Beschwerdeführervertreter zur Identitätsbelegung seines Mandanten am 05.09.2018 dessen Reisepass beim BFA in Vorlage gebracht hat, wurde diesem mit e-mail der belangten Behörde vom 10.09.2018 mitgeteilt, dass eine positive Ausgangsprognose bestehe und kein weiterer Festnahmeversuch erfolgen werde.
Konkret teilte die belangte Behörde in diesem e-mail dem Beschwerdeführervertreter mit, dass mit der Vorlage des Reispasses alle Zurückweisungsgründe weggefallen seien und der Antrag des BF daher in der inhaltlichen Prüfung sei. Ein weiterer Festnahmeversuch werde nicht erfolgen, da der Antrag damit eine positive Ausgangsprognose habe. Damit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Zurückweisungstatbestand nicht gegeben sei und sein Antrag inhaltlich geprüft werde. Ferner wurde eine positive Ausgangsprognose in Aussicht gestellt. Die belangte Behörde ist also - in aussenwirksamer Weise - selbst davon ausgegangen, dass keine Zurückweisungsgründe gemäß § 58 Absatz 10 AsylG vorliegen und der Antrag inhaltlich zu prüfen ist. Die nunmehr, trotz der gegenteiligen schriftlichen Mitteilung an den Beschwerdeführervertreter, ergangene Zurückweisungsentscheidung, stellt zweifelsohne eine Verletzung des Rechtsschutzprinzips dar, da damit das Parteiengehör gröblich missachtet und verletzt wurde und damit auch immanent eine Verkürzung des Rechtsweges gegeben ist. Das führt dazu, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde sich als grob rechtswidrig erweist.
Die belangte Behörde wäre daher (wenn sie von ihrer Prognose abzugehen beabsichtigte) jedenfalls verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme persönlich zu hören und hätte nicht, entgegen ihrer schriftlichen Mitteilung, eine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen.
Darüberhinaus ist zu konstatieren, dass schon allein wegen des hinreichend belegten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sich verdichteten Integration, eine Befragung des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen wäre und kann ohne detaillierte Befragung des Beschwerdeführers auch nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich keine Änderung des Sachverhaltes seit Jänner 2017 eingetreten ist. So hat der BF zahlreiche weitere Anstrengungen seine Integration betreffend unternommen, welche durch die Vorlage von Beweismitteln (Sprachzertifikat auf der Stufe B1, Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs) belegt sind und wurden damit neue Sachverhaltselemente dargetan, welche noch nicht Gegenstand des ersten Rechtsganges gewesen waren. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jänner 2017 ist ferner eine lange Zeitspanne vergangen und eine so weit verdichtete Integration des Beschwerdeführers mit Lehrverhältnis, deutlich verbesserten Sprachkenntnissen und Erwerb des B1 Sprachdiploms am 13.12.2017 sowie rund 1000 Unterstützungserklärungen entstanden, dass eine Neubeurteilung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann und weswegen die belangte Behörde, wie sie schon selbst im e-mail vom 10.09.2018 erkannt hat, nicht ohne weiteres von res iudicata ausgehen hätte dürfen und zudem eine Einvernahme des Beschwerdeführers, insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Sensibilität im gegenständlichen Verfahrens, unabdingbar gewesen wäre.
Zum Erfordernis sich einen persönlichen Eindruck in Bezug auf die Abwägung nach Artikel 8 EMRK zu verschaffen, wird auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH vom 21.06.2018, Ra 2018/22/0035) verwiesen. Der Aktualitätsprüfung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt also nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Rückkehrentscheidungen besondere Bedeutung zu (sh. auch Art. 46 Verfahrens-RL.). Diese Rechtsprechung muss - jedenfalls im vorliegenden Ausnahmefall - mutatis mutandis - bereits für die Verwaltungsbehörde gelten, ohne dass damit generell gesagt wäre, in jedem Verfahren betreffend eines humanitären Aufenthaltstitel wäre eine Einvernahme durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen.
Die krasse Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens steht damit fest.
Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass sofern eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers zeitnah hiergerichtlich abgewiesen wurde, dies für das gegenständliche Verfahren nicht von direkter Relevanz ist, da dem ein anderer Verfahrensgegenstand zugrunde lag.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen und ist insofern auch nicht möglich, da damit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsschutzprinzip (Verkürzung des Rechtsweges) verletzt wäre.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zwingend an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Sofern ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, braucht darauf im Lichte der gegenständlichen - innerhalb der 7-Tagesfrist erlassenen - Entscheidung mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr eingegangen werden.
2.5. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L508.1430292.3.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019