Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2102149-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 insoweit entfällt, als diese auf eine Flächendifferenz für die Alm Nummer XXXX ( XXXX ) zurückgeht.
II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den in diesem Erkenntnis enthaltenen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2009 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX ) war der Beschwerdeführer auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX (Almnummer XXXX ; im Folgenden: L-Alm) für die er ebenfalls einen Mehrfachtrag-Flächen stellte. Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die L-Alm eine beantragte Almfutterfläche von 39,88 ha.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 699,22 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von insgesamt 27,78 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 27,83 ha (davon 18 ha dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfläche) aus. Die ermittelte Fläche entsprach dabei - mit der Einschränkung, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - der ermittelten. Der beantragte Bewirtschafterwechsel wurde von der belangten Behörde positiv bewertet. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
3. Am 09.09.2009 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten Fläche von 3,18 ha lediglich 2,04 ha festgestellt wurde. Aufgrund der festgestellten Differenzfläche von 1,14 ha erließ die belangte Behörde am 26.05.2010 einen Abänderungsbescheid, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 616,93 gewährt wurde und von ihm zugleich ein Betrag von € 82,29 ha zurückgefordert wurde. Anstelle der beantragten 27,83 ha legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung nur mehr eine ermittelte Gesamtfläche von 26,69 ha zugrunde. Die festgestellte (anteilige) Almfläche entsprach weiterhin der beantragten.
In diesem Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von € 54,86 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden musste. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.
4. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der L-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2009 gelte eine Differenzfläche von 9,44 ha zu klären. Mit Schreiben vom 09.08.2011 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.
Am 28.06.2012 fand auf der L-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen beantragt 39,82 ha, sondern lediglich 30,61 ha beträgt. Das Kontrollergebnis wurde dem Bewirtschafter der L-Alm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.09.2012 zur Kenntnis gebracht, dieser erstattete eine Stellungnahme.
Am 20.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der L-Alm dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 39,82 ha lediglich eine solche im Ausmaß von 30,38 ha zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 ab und forderte einen Betrag von € 616,93 zurück. Die belangte Behörde ging dabei von 22,53 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 27,83 ha (davon 18 ha anteilige Almfläche), aber - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Beihilfe gewährt werden könne - von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von lediglich 22,53 ha (davon nur 13,84 ha anteilige Almfläche) aus.
Begründend führte sie aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 20 % (konkret eine Differenzfläche von 5,25 ha) festgestellt wurden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne und über den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von € 576,08 verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.
6. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft habe. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Grund für Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.
Moniert wird weiters, dass sich die Mess-Systeme zur Flächenermittlung auf den Almen während des Verpflichtungszeitraumes geändert hätten und diesbezüglich auch ein Irrtum der belangten Behörde vorliege. Als Antragsteller könne ihn kein Verschulden treffen, wenn die belangte Behörde falsche (unionsrechtwidrige) Mess-Systeme verwende. Ändern sich die Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme, treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn er sorgfältig das beantragt, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig ist.
In der Beschwerde wird weiters die Ansicht vertreten, dass sowohl die Rückzahlungsverpflichtung als auch die verhängte Sanktion bereits verjährt seien, da gem. Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 bzw. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Hinzu komme, dass die Zahlung für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt sei. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.
Geltend gemacht wird auch, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, da die belangte Behörde vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche im Wesentlichen von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben hätte müssen.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch, stehe zudem in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und sei zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch gleichheitswidrig.
Abschließend wird vorgebracht, dass die im Dezember 2012 beantragte freiwillige Reduktion der Almfutterfläche der L-Alm von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
7. Am 25.02.2014 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Salzburg ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Fläche der L-Alm im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt worden und die Flächenabweichungen weder dem Landwirt noch der Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen seien. Diesem Schreiben angeschlossen war eine ausführliche und detaillierte schlagbezogene Begründung zur Beantragung im Jahr 2009.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die L-Alm. Sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die L-Alm stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie, die ihm mit den vorhergehenden Bescheiden der belangten Behörde zuletzt in Höhe von € 616,93 ausbezahlt wurde.
Für das Antragsjahr 2009 beantragte der Beschwerdeführer eine Gesamtfläche von 27,83 ha, wovon 18 ha auf die ihm anteilig zuzurechnende beantragte Almfläche der L-Alm entfallen.
Auf Grund der am 28.06.2012 auf der L-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle steht jedoch eine ermittelte (anteilige) Almfutterfläche von nur noch 13,84 ha fest. Der beantragten Gesamtfläche von 27,83 ha (davon 18 ha anteilige Almfläche) steht folglich eine ermittelte Gesamtfläche von 22,53 ha (davon 13,84 ha anteilige Almfläche) gegenüber. Es ergab sich eine auf die Almfutterfläche der L-Alm zurückzuführende Differenzfläche von (anteilig für den Beschwerdeführer) 4,16 ha, die - ausschließlich - auf die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle auf der L-Alm zurückgeht; im Übrigen werden die Heimbetriebsflächen unter Berücksichtigung der bereits am 09.09.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle, bei der ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden (die vom Beschwerdeführer in weiterer Folge aber nicht beanstandet wurden), mit 2,04 ha festgestellt.
Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der überhöhten Antragstellung liegt nur hinsichtlich des Heimbetriebs, nicht aber in Bezug auf die L-Alm vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (insbesondere den Anträgen des Beschwerdeführers selbst), wurde von der belangten Behörde weitestgehend antragsgemäß angenommen und blieb im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in weiten Teilen unbestritten. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Höhe der Flächendifferenzen weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches gegen die Verwertung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sprechen würde, noch waren die Ausführungen in der Beschwerde geeignet, die Relevanz der Vor-Ort-Kontrolle zu erschüttern. Zudem liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2012 auf der L-Alm als erwiesen anzusehen ist.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der L-Alm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf die von ihm im Verfahren vorgelegte "LWK-Bestätigung", an deren Inhalt und Glaubwürdigkeit kein Grund zu zweifeln bestand. Im Verfahren sind weder von der belangten Behörde Anhaltspunkte dafür vorgebracht noch Hinweise darauf hervorgekommen, dass Gegenteiliges anzunehmen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde unter (Teil-)Aufhebung der Flächensanktion
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben. ....
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
....
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
...
(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
....
Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
[...]
-
2008: 5%,
-
2009: 5%,
[...].
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
...
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
...
Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...].
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
...
4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
...
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
...
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
...
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
...
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
...
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
...
3.2.3. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3. Zum (partiellen) Entfall der Flächensanktion:
Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2009 im angefochtenen Abänderungsbescheid Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Konkret wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,25 ha festgestellt, was freilich ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde erst nachträglich (nämlich am 25.02.2014) vorgelegten "LWK-Bestätigung" samt detailliertem schlagbezogenen Vorbringen erfolgte. Deshalb wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid aufgrund dieser Flächenabweichungen eine Flächensanktion verhängt, die im Ergebnis zur Abweisung des Antrags auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 führte.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer allfälligen Überbeantragung trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegt (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der schlagbezogenen LWK-Bestätigung glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung der Almfutterfläche der L-Alm durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist, weshalb im Antragsjahr 2009 hinsichtlich der Flächenanteile an der L-Alm von keinem Verschulden des Beschwerdeführers an der festgestellten Differenzfläche auszugehen ist.
Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion insoweit Abstand zu nehmen, als diese aus Flächendifferenzen bezüglich der L-Alm herrührt und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben. Sanktionswirksame Flächendifferenzen aus dem Heimbetrieb bleiben davon unberührt. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der belangten Behörde aufgetragen, die den Vorgaben dieses Erkenntnisses (Nichtverhängung einer Flächensanktion) entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
Da nunmehr die im angefochtenen Abänderungsbescheid verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, war das weitere - allein auf die Almflächen bezogene - Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhängung von Kürzungen, Ausschlüsse und das fehlende Verschulden nicht näher einzugehen.
3.4. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
3.4.1. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde im Jahr 2009 eine Differenzfläche festgestellt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Rückforderung ist festzuhalten, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2012, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden ist. Vom Beschwerdeführer wurde nicht konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der L-Alm von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Zur Rückforderung ist weiters darauf zu hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat und auch ausbezahlt erhielt.
3.4.2. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die beantragte (rückwirkende) Korrektur der Almfutterfläche der L-Alm von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, gilt Folgendes: Gemäß Art. 22 der VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat am 28.06.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der L-Alm stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. auch im Antragsjahr 2009 festgestellt wurden. Da der Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen aber erst nach der Vor-Ort-Kontrolle gestellt wurde (konkret der diesbezügliche Antrag erst am 27.12.2012 bei der belangten Behörde einlangte), wurde von der belangten Behörde die beantragte Korrektur zu Recht nicht berücksichtigt und geht auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
3.4.3. Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu (bzw. ist für sich genommen nicht geeignet, eine allein der Behördensphäre zuzuschreibende Überbeantragung darzutun), weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden - Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
3.4.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtung. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
3.4.5. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
3.4.6. Zum Beweisantrag, es mögen sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des Beschwerdeführers, einen Lokalaugenschein durchzuführen, nicht stattzugeben.
3.4.7. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Jahr 2009, bleibt zu klären, ob aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass ihm bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihm der angefochtene Bescheid aber erst am 18.11.2013, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, auf eine Verjährung der Rückforderung geschlossen werden kann.
Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Abs. 5). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Abs. 7). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 und Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 16.12.2009 gewährt wurde, und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.
Es ist auch keine Verjährung der von der Kürzung betroffenen Zahlungspflicht eingetreten, da diese Verjährungsfrist aufgrund der am 28.06.2012 auf der L-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls unterbrochen wurde.
3.5. Abgesehen von der Flächensanktion, die mit dem vorliegenden Erkenntnis behoben wird, konnte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits einen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte (ermittelte Flächen auf Basis der Vor-Ort-Kontrollberichte), der von diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter Punkt 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2102149.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019