TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W124 1412726-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W124 1412726-3/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat bereits am XXXX einen Asylantrag eingebracht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 ASylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , abgewiesen.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF bestätigt, dass aus derzeitiger Sicht seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gegen ihn keine fremdenpolizeiliche Maßnahme durchgeführt werde.

Dem Aktenvermerk vom XXXX ist zu entnehmen, dass bis dato von der Botschaft Afghanistans kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei, daher wurde die Duldung des BF nach § 46a Abs. 1a FPG festgestellt.

Am XXXX wurde dem BF die von ihm beantragte Karte für Geduldete übermittelt.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gem. § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Dabei erklärte er, dass der afghanische Staat nicht ausreichend für die Sicherheit seiner Bürger sorgen könne und die afghanische Botschaft daher keine Heimreisezertifikate ausstelle. Er sei seit XXXX in Österreich geduldet, sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert, habe Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung Niveau A2 am XXXX bestanden. Er stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und es bestehe keine Rückkehrentscheidung.

Dem Schreiben beigefügt war das Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 vom

XXXX .

Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF darüber informiert, dass eine Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot stattgefunden habe und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Die Stellungnahme des BF erfolgte mit Schriftsatz vom XXXX . Darin führte er aus, dass er am XXXX in Österreich eingereist sei und am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Am XXXX habe der damalige Asylgerichtshof eine rechtskräftig negative Erkenntnis über seinen Asylverfahren erlassen. Da seitens der damaligen Fremdenrechtsbehörde kein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft erlangt werden habe können, sei ihm am XXXX die Duldungseigenschaft zugesprochen worden. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Volksschule besucht und danach eine fünfjährige Lehre als Mechaniker absolviert. Er sei traditionell verheiratet und habe mit seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau einen Sohn. Im Bundesgebiet selber habe er keine Familienmitglieder. Er gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sein Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Ab dem XXXX werde er ein WG Zimmer beziehen, den dazugehörigen Mietvertrag lege er bei. Wie bereits in seinem Asylverfahren erläutert, werde er in seinem Herkunftsstaat politisch seitens der Taliban verfolgt, da sein Vater für ausländische Truppen tätig gewesen sei und wegen Verrats von den Taliban getötet worden sei. Daher hätten diese es auch auf ihn abgesehen. Im Jahr XXXX habe er bereits die A2 Prüfung abgelegt. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , sei er zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, mit einem Nachsehen von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.

Dem Schreiben beigelegt waren

Mietvertrag aus dem hervorgeht, dass der Mietzins €150,- pro Monat beträgt

Prüfungsbestätigung "A2 Grundstufe Deutsch" vom 29.09.2011

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , Zl. XXXX , der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden sei. Gem. § 43a Abs. 3 StGB sei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

Die Tatbegehung, nämlich die Teilnahme am Suchtgifthandel, rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der BF habe keine familiären oder sozialen Beziehungen zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der BF halte sich, seitdem das Erkenntnis vom 19.12.2012 vom Asylgerichtshof am 27.12.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er werde zwar seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet geduldet und derzeit würden die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, der BF sei jedoch wegen Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht in Frage komme.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidung würden unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Auswirkung auf seine Lebenssituation, zumal der BF weder beruflich noch sozial integriert sei, ohne ausreichende Barmittel und rechtskräftig durch ein inländisches Strafgericht verurteilt worden sei.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie bereits oben ausgeführt, nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 ASylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

Die Abschiebung des BF sei zulässig, da dadurch Art. 2 oder 3 EMRK nicht verletzt werde und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF drohe. Dies ergebe sich aus dem negativen Asylverfahren des BF.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden. Gem. § 43a Abs. 3 StGB sei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der BF habe demnach vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut und Heroin, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren verkauft. Er habe damit wiederholt und auch über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgift gewerbsmäßig verkauft. Er sei dabei in der Absicht vorgegangen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, verstoßen. Die den Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr, habe sich bei ihm sowohl in seinem gewerbsmäßigen Vorgehen als auch darin, dass er sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt habe, manifestiert. Angesichts dieses äußerst gravierenden Fehlverhaltens bedeute sein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (hier: jenes an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität) berühre. Daher stelle der BF für die Behörde unweigerlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und sei diese Gefährdungsprognose vor allem wegen der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten für die Zukunft gegeben. Aufgrund der durch sein Verhalten gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, bestehe die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von sechs Jahren. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

Mit Beschwerde vom XXXX wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und vorgebracht, dass dem BF durch die Haftstrafe seine Schuld vor Augen geführt worden sei, was ein Umdenken zu einem künftig rechtstreuen Verhalten bewirken habe können. Daher sei von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Dass sich der BF eines schweren Unrechtes schuldig gemacht habe, werde nicht bestritten, aber daraus allein sei keineswegs automatisch zu schließen, dass er weiterhin eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung darstelle. Der BF habe seine Schuld völlig eingesehen und werde derartige Taten in Zukunft nicht mehr begehen. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe daher kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Es sei gesetzlich geregelt, dass eine strafrechtliche Verurteilung alleine ein Einreiseverbot nicht begründen könne. Im Bescheid gebe es auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes. Es hätte auf der Basis der Situation des BF eine aktuelle Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Aufenthaltsverbot angemessen wäre bzw. überhaupt keines. Auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich des BF in Österreich widersprochen. Der BF sei bereits seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig, er wünsche sich in Österreich zu integrieren.

Mit Beschwerdenachreichung vom XXXX , wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, da sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Weiteres nehme die belangte Behörde im bekämpften Bescheid eine unzutreffende Beweiswürdigung und unzutreffende rechtliche Beurteilung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, die Ausweisung des BF sei zulässig, gleichzeitig aber die Duldung verlängere und somit die faktische Unabschiebbarkeit des BF feststelle. Das erlassene Einreiseverbot sei für den gesamten Schengen Raum verhängt worden, ohne jedoch die Prüfung nach einem Privat- und Familienleben im gesamten EU-Raum durchzuführen.

Unter Verweis auf ein Erkenntnis des UVS Wien vom 14.11.2012 wurde ausgeführt, dass die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen Raum aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen sei, da über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden würden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigte.

Der Gesetzgeber definiere das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG explizit als die an den Fremden gerichtete Anweisung, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der Rückführungs-Richtlinie sowie angesichts der Wortwahl "Mitgliedstaaten" werde deutlich, dass der Gesetzgeber damit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union meine und nicht die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommen, hätte er doch sonst den in § 2 Abs. 4 Z 7 FPG legal definierten Begriff "Vertragsstaaten" verwenden müssen.

Unbeschadet dieser vom Gesetzgeber gewählten Terminologie erweise sich der Ausspruch des Einreiseverbotes "für den gesamten Schengen-Raum" auch deswegen als unzulässig, weil ein von österreichischen Behörden rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot in das Schengener Informationssystem einzutragen sei. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex sei als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sei die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten u.a. zu verweigern, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 erfüllt seien. Nach Art. 13 Abs. 2 leg. cit. sei diese Entscheidung zu begründen und von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde zu erlassen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden würden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtige. Die Gültigkeit eines von den österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei daher nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen, sondern ergebe sich aus den Vorschriften des Schengener Grenzkodex und den dazu ergehenden Entscheidungen der Schengener-Vertragsstaaten.

Mit Beschluss vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im vorliegenden Fall sei der Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Afghanistan nicht zu Grunde gelegt worden, sodass eine Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan und damit die Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Rückkehr des BF innerhalb der relativ kurzen gesetzlich vorgesehenen Frist nicht möglich sei.

Mit Urteil vom Landesgericht St. Pölten vom XXXX , Zl. 39 Hv 42/17f, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom XXXX teilte der den BF vertretene MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der BF das Vollmachtsverhältnis gekündigt habe. Gleichzeitig wurde ersucht weitere Schriftstücke an den BF persönlcih zu übermitteln.

Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF das LIB vom 31.08.2018, der EASO Bericht Netzwerke Afghanistan, Stand Jänner 2018, die UNHCR Richtlinien und d er Bericht IOM Rückkehr-, und Reintegrationsunterstützung Afghanistan übermittelt.

Am XXXX fand vor dem BVwG im Beisein seiens rechtsfreundlichen Rechtsverterters eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

........................................

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: XXXX .

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Im Dorf XXXX , XXXX (vom BF angegebene Schreibweise), XXXX .

R: Wo haben Sie sich dann von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise nach Afghanistan aufgehalten? Geben Sie mir das bitte chronologisch an, in welchem Zeiträumen Sie an welchen Orten gelebt haben?

BF: Bis zu meiner Ausreise habe ich in meinem Heimatdorf gelebt.

R: Haben Sie auch in anderen Orten in Afghanistan gelebt?

BF: Nein, nur zum Zwecke der Reise jeweils ca. 2-3 Tage, zum Beispiel Familienbesuch. Freunde besucht, Familie besucht.

R: Haben Sie an der zuerst von Ihnen angegebenen Adresse zuerst alleine gewohnt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Die Eltern waren dort. Ich, meine Frau, mein Kind, zwei Brüder sind am Leben und meine Schwester.

R: Haben Sie mit allen diesen angeführten Personen zusammengelebt?

BF: Ja, wir haben gemeinsam gelebt.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Drei Jahre habe ich eine Schule besucht. Ich bin ein angelernter Mechaniker für Autos.

R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: Ca. 4-5 Jahre.

R: Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt Ihrer Familie bestritten?

BF: Das war für mich und meine Familie.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ja. Eines.

R: Wo halten sich Ihre Frau und Ihr Kind auf?

BF: Sie lebt bei Ihrem Bruder im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX , Provinz XXXX . Meine Mutter lebt jetzt bei meinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , im Dorf XXXX

.

R: Wo halten sich Ihre beiden lebenden Brüder auf?

BF: Bei meinem Onkel mütterlicherseits, alle zusammen.

R: Wie bestreiten Ihre beiden Brüder Ihren Lebensunterhalt?

BF: Sie sind Hilfsarbeiter.

R: Und Ihr Onkel, wo Ihre Mutter lebt?

BF: Er ist Arzt.

R: Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Onkels, der Arzt ist?

BF: Normal bis mittelmäßig.

R: Wie waren Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan?

BF: Gut, normal.

R: Was heißt für Sie "gut, normal"?

BF: Für den Unterhalt meiner Familie hat es gereicht.

R: Sind Sie mit Ihrer Frau bzw. Ihren anderen Verwandten in Kontakt?

BF: Seit ca. einem Jahr bin ich nicht mehr mit ihnen in Kontakt.

R: Warum nicht?

BF: Seit sieben Monaten befinde ich mich in Haft. Vorher habe ich es versucht, aber es gab dort Kampfhandlungen, deswegen ist es dort nicht gegangen.

R: Und von der Haft aus können Sie nicht telefonieren oder ist das zu teuer?

BF: Es gibt diese Möglichkeit.

R: Sind Sie seinerzeit mit einem Schlepper ausgereist?

BF: Ja.

R: Wieviel haben Sie für den Schlepper gezahlt, dass er Sie von Afghanistan nach Österreich gebracht hat?

BF: 1600 US Dollar und 3500 €.

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Mein Vater hat für die Italiener gearbeitet und sein Gehalt waren 1200 US Dollar.

R: Lebt Ihr Vater noch?

BF: Nein.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: XXXX , 3. Monat (afghanische Zeitrechnung), ich glaube, es kann der 6. Monat des XXXX sein. Ich weiß, dass es im Sommer war. Dolmetscher gibt an, dass XXXX . Monat in etwa Mai/Juni entspricht.

R: Hat Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch gelebt?

BF: Nein, er war schon tot.

R: Wer hat Ihnen dann das Geld für die Ausreise nach Afghanistan gegeben?

BF: Das war unser gespartes Geld.

R: Was heißt unser gespartes Geld?

BF: Das Geld war bei meiner Mutter.

R: Hat Ihnen Ihre Mutter das Geld gegeben?

BF: Das Geld habe ich nicht bekommen, sondern mein Onkel mütterlicherseits.

R: Was hat der dann mit dem Geld gemacht?

BF: Er hat für die Ausreise einen Schlepper organisiert.

R: (Frage auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF: (Antwort auf Deutsch): "Ja, schon"

R: (Frage auf Deutsch): Haben Sie schon Deutschkurse besucht?

BF: (Antwort auf Deutsch): "Ich habe einen A1-Kurs und A2 und A2+ und B1 auch gemacht, aber nicht bestanden"

R: (Frage auf Deutsch): Welchen Kurs haben Sie nicht bestanden?

BF: (Antwort auf Deutsch): B1.

R: Haben Sie zu den Deutschkursen irgendwelche Unterlagen?

BF bzw. RV haben die Unterlagen zu den Deutschprüfungen nicht mit. BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Unterlagen zu den jeweiligen bestandenen bzw. nicht bestandenen Deutschprüfungen vorzulegen.

R: (Frage auf Deutsch) Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: (Antwort auf Deutsch): Ja.

Fragewiederholung auf Paschtu.

BF: Nein, ich habe es nicht verstanden und habe keine Lebensgefährtin.

R: (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich Freunde?

BF: (Antwort auf Deutsch): "Ja, schon".

R: (Frage auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: (Antwort auf Deutsch): "Ja".

R: (Frage auf Deutsch): Wie heißen Ihre besten Freunde mit Vor- und Familiennamen?

BF: (Antwort auf Deutsch): " XXXX , Familiennamen weiß ich nicht".

R: Sie haben in Österreich ja um internationalen Schutz angesucht. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde dann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen. Warum sind Sie dann weiterhin in Österreich verblieben?

BF: Ich hatte keine Möglichkeit, ich habe nicht gewusst, wohin ich gehen soll.

R: Nach Afghanistan?

BF: Nein, ich habe Probleme in Afghanistan gehabt. Hätte ich diese Probleme nicht gehabt, hätte ich dieses Land nicht verlassen.

R: Haben Sie in Österreich Kinder?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich sonst noch irgendjemand zu verpflegen?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich bzw. in der Europäischen Union, irgendwelche Verwandte?

BF: Nein.

R: Gehen Sie bzw. sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

BF: Ja.

R: In welchem Zeitraum sind Sie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen?

BF: Ich erinnere mich nicht ganz genau, aber diesbezüglich kann ich einen Lohnzettel vorlegen. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht mehr.

R: Wie viel Geld haben Sie durchschnittlich im Monat damit verdient?

BF: Ca. 1200 € netto. Manchmal habe ich auch mehr bekommen.

R: Haben Sie die entsprechende Einsatz- und Umsatzsteuer dafür abgeführt?

BF: Ja.

R: Dann legen Sie mir auch dafür die entsprechenden Einsatz- und Umsatzsteuerbescheide vor.

BF: Ich habe für eine Pizzeria gearbeitet. Diese Pizzeria hat die Steuer bezahlt.

R: Dann legen Sie mir den Versicherungsdatenauszug vor innerhalb einer Woche.

Bis wann haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: Ca. ein Jahr habe ich insgesamt gearbeitet. Ich glaube, der letzte Arbeitstag war der XXXX , aber genau erinnere ich mich nicht mehr.

R: Als was haben Sie dort in der Küche gearbeitet?

BF: Als Lieferant und in der Küche.

R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, nehmen Sie Medikamente?

BF: Ich nehme keine Medikamente. Ich bin gesund.

R: Sind Sie in einer Kirche, Organisation, Verein oder dergleichen tätig oder engagiert?

BF: Nein.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Ja, einmal XXXX und einmal jetzt. Bei jemandem wurde Marihuana gefunden. Zwei Menschen wurden von der Polizei verhaftet. Die beiden haben behauptet, dass Sie das Marihuana von mir bekommen hätten.

R: Und von wem haben die beiden Personen das Marihuana bekommen?

BF: Ja, ich weiß von wem die beiden das Marihuana bekommen haben. Sein Spitzname ist XXXX , sein richtiger Name ist XXXX . XXXX habe ich auch für XXXX gearbeitet.

R: Haben Sie das dem Strafrichter/der Strafrichterin erzählt, dass das Marihuana von einer anderen Person stammte?

BF: Ja, ich habe es erzählt.

R: Läuft sonst noch ein Strafverfahren gegen Sie?

BF: Nein.

R: Haben Sie schon einmal einen anderen Aufenthaltstitel außer dem vorläufigen nach dem Asylgesetz gehabt?

BF: Nein.

R: Stehen Sie mit einem anderen EU-Land für die Erlangung eines dortigen Aufenthaltstitels gegenwärtig in Kontakt?

BF: Nein.

RV: Sie haben vorher gesagt, Sie haben schon lange nicht mehr mit Ihrer Frau telefoniert. Warum?

BF: Das Handy funktioniert nicht und gibt es viele andere Probleme. Ich befinde mich in Österreich. Ich weiß es genau nicht, welche Probleme es dort noch gibt.

RV legt dem BF und R ein Foto vor. Was hat es mit diesen Fotos auf sich? Foto wird als Beilage ./F zum Akt genommen.

BF: Diese Person hat in Österreich gelebt und ist nach Afghanistan zurückgegangen. Er wurde dort umgebracht, weil er in Europa gelebt hat. Zwei andere Freunde von mir wurden auch von den Taliban umgebracht. Wenn man aus Europa nach Afghanistan zurückkehren muss, wird man beschuldigt, dass man Christ geworden ist und wird getötet.

R: Wie sind Sie denn zu diesen Fotos gekommen?

BF: Über Facebook, meine Freunde haben das gepostet.

R: Wie heißt der Mann?

BF: Ich kann es nicht so richtig schreiben. Er heißt XXXX .

RV: Zu den bereits vorgelegten Beilagen ./A-D, sprich die Einstellungsbestätigungen bzw. Wohnbestätigungen und Mietvertrag:

Könnten Sie dort arbeiten und wohnen?

BF: Ja.

R: Hat dieser potentielle Arbeitgeber schon um eine arbeitsrechtliche Bewilligung für sie angesucht?

BF: Das weiß ich nicht.

RV: Haben Sie vom AMS Geld bekommen, zum Beispiel in Form des Arbeitslosenversicherungsgeldes?

BF: Nein. Vom AMS habe ich gar nichts bekommen.

Verhandlung wird unterbrochen von 10:32 und um 10:55 fortgesetzt.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben für diesen XXXX gearbeitet, was haben Sie da gemeint?

BF: Er hat für mich Marihuana gebracht und ich habe für ihn verkauft.

R: Warum haben Sie eigentlich Drogen verkauft, obwohl Sie einen Job gehabt haben und 1200 € verdient haben?

BF: Zu diesem Zeitpunkt habe ich gar keine Arbeit gehabt, keine Versicherung und keine Sozialleistung.

R: Waren Sie sich damit bewusst, was Sie damit anrichten, auch anderen Menschen gegenüber?

BF: Ich weiß, dass es den anderen Menschen schadet und habe auch selber geraucht.

R: Wollen Sie noch irgendetwas sagen?

BF: Nein.

RV hat auch keine weiteren Fragen bzw. Anmerkungen.

.......................

Am XXXX übermittelte der rechstfreundliche Rechstvertreter ein Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversichreungsträger, wonach diesem mitgeteilt wurde, dass es aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein würde den Versicherungsdatenauszug des BF diesem zu übermitteln. Es würde keine Rechstgrundlage für ein solches Vorgehen bestehen. Würde der rechstfreundliche Rechstvertreter die Adresse der Justiztanstalt zukommen lassen, in welcher sich der BF befinde, würde diesem der Versicherungsdatenauszug direkt übermittelt werden.

Am XXXX reichte der rechstfreundliche Rechstverterter Verdienstnachweise des BF vom Zeitraum Jänner 2017 bis April 2017, Mia bis November 2016 die jeweiligen Arbeits-, und Lohbestätigungen bzw. ein Bestätrigung des ÖIF vom 16.07.2015 und eine Teilnahmebestätigung des Deutsch Integrationskurses vom 13.6.2014 dem BvWG und liess diesem am 09.07.2018 überdies die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins, ein PKW Mehrphasentraining und eine Bestätigung eines sechstündigen Rot-Kreuz Kurses zukommen.

Am XXXX wurde dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter der Folgebericht des aktuellen Länderinformationsblattes Afghanistan vom XXXX , aktualisiert am XXXX , im Rahmen der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen übermittelt.

Im Schreiben vom XXXX stellte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter die Antäge das "Ergebnis der Beweisaufnahme" dem BF zu übermitteln und diesem die Frist zur Äußerung des Länderberichtes bis zum 10.11.2018 zu erstrecken. Im Übrigen könne bei der Übermittlung des Länderberichtes nicht von einem Ergebnsi der Beweisaufnahme gesprochen werden, als dieses völlig unsubstantiiert sie und nicht zu konkreten Fall in Bezug gesetzt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BFs:

Der BF ist volljährig, gesund, verheiratet und Vater eines Sohnes. Er ist afghanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX , XXXX und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt.

Der BF hat in Afghanistan drei Jahre eine Schule besucht und hat vier bis fünf Jahre als angelernter Mechaniker gearbeitet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sowie seiner Familie in Afghanistan waren seinen eigenen Angaben nach "gut, normal."

Die Frau des BF und sein Sohn leben bei seinem Schwager in Afghanistan. Seine Mutter und seine zwei Brüder leben bei einem Onkel. Seine Brüder arbeiten als Hilfsarbeiter, sein Onkel ist Arzt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Onkels sind normal bis mittelmäßig. Der Vater des BF ist bereits verstorben.

Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, kann diesen aber jederzeit herstellen.

Am XXXX stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 ASylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , abgewiesen.

Am XXXX wurde die Duldung des BF gem. § 46a Abs. 1a FPG mangels Ersatzreisedokumentes der afghanischen Botschaft festgestellt.

Am XXXX wurde dem BF die von ihm beantragte Karte für Geduldete übermittelt.

Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Beschluss vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG ST.POELTEN XXXX vom XXXX

§ 28a (1) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX

zu LG ST.POELTEN XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.11.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

XXXX

zu LG ST.POELTEN XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 09.11.2014

XXXX

zu LG ST.POELTEN XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX

zu LG ST.POELTEN XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

XXXX

02) LG ST.POELTEN XXXX

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 24 Monate

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und die in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.3. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Afghanistan. Trotz des langen Aufenthalts verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist seit dem 11.04.2017 in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF war in der Zeit vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt und hat in der Zeit vom XXXX bis XXXX gearbeitet.

Der BF verfügt lediglich über rudimentäre Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der BF ist in keinem Verein, Organisation oder Gleichartigem tätig oder engagiert. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF befindet sich in Haft.

1.4. Dem BF würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt XXXX , aber auch XXXX liefe der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht Dari und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der BF verfügt über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan. Der BF verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker. Er kann daher, wie bereits vor seiner Ausreise auch, seinen Lebensunterhalt als Mechaniker bestreiten. Es ist daher anzunehmen, dass der BF insbesondere in XXXX in der Lage sein wird, sich - sonst auch notfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.

Der BF kann die Stadt XXXX , wie auch die beiden anderen oben gennanten Städte, von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.6. Zur Lage in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine

"Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die as

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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