Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W173 2192808-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (ASt) vom 13.09.2018, Zl. 1099950405-152045038, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 22.12.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.03.2016, Zl. 1099950405-152045038, wies die belangte Behörde diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche unter der Aktenzahl W173 2192808-1, protokolliert wurde. Der BF beantragte, den angefochtenen Beschied zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Abschlussbericht der LPD OÖ (GZ: PAD/18/00640066/001(KRM) vom 11.4.2018 wurde das Geständnis des BF festgehalten, am 23.11.2017 bzw. bereits ein paar Tage vorher 2 Päckchen Cannabiskraut (60 Gramm) zum Preis von Euro 160,00 illegal erworben und zudem im Laufe des Jahres 2017 mehrere Male in Wien 30 Gramm bzw. 60 Gramm Cannabiskraut illegal gekauft zu haben. Weiters gestand der BF den regelmäßigen Cannabiskrautkonsum ab Jänner 2017 bis zum 10.2.2018 in seiner Unterkunft und an öffentlichen Orten im Stadtgebiet von Wels.
Der am 12.1.2018 durchgeführte Drogentest verlief beim BF auf den Wirkstoff THC positiv.
Nach Vorhalt des Geständnisses des BF durch die belangte Behörde unter Anschluss eines Fragenkatalogs und Einräumung einer Stellungnahmefrist gab der BF mit bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben unter anderem an, sich durch sein Verhalten und den Konsum selbst geschadet zu haben. Er sehe seinen Fehler ein und versuche, sich den Drogenkonsum abzugewöhnen. Er stelle keine Gefahr dar. Er sei an einer Frisör-Lehrstelle interessiert, müsse aber dazu vorher den A2-Test bestehen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018, Zl. 1099950405-152045038, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1099950405-152045038, unter ausdrücklicher Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG "im laufenden Beschwerdeverfahren" wie folgt ab:
I. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
II. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
III. Gem. §13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe.
IV. Gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
In der Begründung des Bescheides vom 13.9.2018 stütze sich die belangte Behörde darauf, dass dem BF mit Bescheid vom 19.3.2018, der vom BF bekämpft worden und die diesbezügliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig sei, unter den Spruchpunkten I. (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden seien, sodass § 68 Abs. 2 AVG grundsätzlich anwendbar sei. Eine Rückkehrentscheidung sei im Bescheid vom 19.3.2018 bereits erlassen worden (Spruchpunkt IV). Ein nunmehriges Einreiseverbot könne aber nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ergehen. Auf Grund der Kontakte des BF zu Drogendealern sei von einer Gefährlichkeitsprognose auszugehen, die ein Einreiseverbot unbedingt notwendig mache. Zudem sei die Rückfallsquote bei Drogenkonsum über einen so langen Zeitraum als relativ hoch einzustufen. Es gelte die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Seine Lebensumstände und seine familiäre sowie private Anknüpfungspunkte würden einer fünfjährigen Dauer eines Einreiseverbotes nicht entgegenstehen. Es würden in der gegenständlichen Fallkonstellation schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtfertigen würden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auf § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde verwiesen, wonach das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2018, Zl. 1099950405-152045038, stellte die belangte Behörde dem BF den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Die genannte Rechtsberatung wurde vom BF bevollmächtigt.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 13.9.2018, hinterlegt am 27.9.2018, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit der der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begehrt wurde dessen ersatzlose Behebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes durch die zuständige Gerichtsabteilung W173 im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der belangten Behörde 19.3.2018, Zl. 1099950405-152045038, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.9.2018 kann erst nach dem noch zu erlassenden Erkenntnis der Gerichtsabteilung W173 erfolgen.
Der Beschwerde vom 13.9.2018 war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2192808.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019