Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2203208-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch die XXXX betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 beschlossen:
A)
Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener Verhandlungen in den Jahren 2013 bis 2015 machte die Dolmetscherin gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch keine Umsatzsteuer aus.
I.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen der Dolmetscherin wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.
I.3. Mit Schreiben vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2017, stellte die Dolmetscherin, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder XXXX , einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 in der Höhe von insgesamt € 7.017,69.
I.4. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde die Dolmetscherin seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (jeweils) vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr hinsichtlich der einen Gebührenanspruch begründenden Ereignisse in den Jahren 2013 bis 2015 gemäß § 38 Abs. 1 GebAG in sämtlichen Fällen abgelaufen bzw. dass die Zahlungsvorgänge betreffend die jeweiligen Anträge bereits (lange) abgeschlossen sind.
I.5. Mit Schreiben vom 18.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2018, beantragte die Dolmetscherin neuerlich die Zahlung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von insgesamt € 7.017,69.
I.6. Im Rahmen eines Telefonats am 19.03.2018 erkundigte sich die Dolmetscherin hinsichtlich des Stands des Verfahrens. Seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieser mitgeteilt, dass Ihr Antrag vom 18.02.2018 derzeit noch geprüft werde.
I.7. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wurde die Dolmetscherin über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde sie aufgefordert bekanntzugeben, weshalb sie trotz, nach eigenen Angaben Umsätzen über € 30.000 einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt habe, wann sie Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern sie an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Darüber hinaus wurde die Dolmetscherin aufgefordert einen Nachweis der für die Jahre 2013 - 2015 vom Finanzamt nachträglich geforderten Umsatzsteuer, den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, in welchem die Nachverrechnung der Umsatzsteuer festgestellt wurde sowie sämtliche von der Nachverrechnung betroffenen Honorarnoten inklusive eines Nachweises der jeweils entsprechenden Zahlungseingänge zu übermitteln.
I.8. Mit Schreiben vom 08.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.10.2018 übermittelte die Dolmetscherin, nunmehr vertreten durch die XXXX eine Stellungnahme, in welcher erläutert wurde, dass die Dolmetscherin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 zwar jeweils einen Jahresumsatz unter € 30.000 gehabt habe, ihr vormaliger Steuerberater jedoch - trotzdem - einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt habe. Darüber hinaus gab die Dolmetscherin bekannt, dass sie über die gegenständliche Steuernachforderung erst mit Zustellung des Vollstreckungsauftrages vom 06.09.2016 bzw. mit dem Erscheinen des Zwangsvollstreckers am selben Tag Kenntnis erlangt habe. Zur Frage, inwiefern sie an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe, gab die Dolmetscherin bekannt, dass sie von ihrer vormaligen Steuerberatungskanzlei zunächst mit der gebotenen Sorgfalt beraten worden sei, sie sich jedoch auf Grund des Regelbesteuerungsantrages bzw. der dadurch bedingten Umsatzsteuernachforderung durch das Finanzamt XXXX gezwungen sehe, diese gesetzliche Umsatzsteuer dem Bundesverwaltungsgericht in Rechnung zu stellen. Dem Schreiben beiliegend übermittelte die Dolmetscherin auch zwei Zahlungsaufforderungen seitens des Finanzamtes XXXX , den Vollstreckungsauftrag desselben Finanzamtes vom 06.09.2016 und eine Kopie ihres Steuerkontos für den fraglichen Zeitraum sowie drei Konvolute an Honorarnoten samt Einzahlungsbestätigungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin (spätestens) mit 06.09.2016 von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen der Antragstellerin und dem Akteninhalt. Dass die Dolmetscherin bereits mit 06.09.2016 Kenntnis von der Nachforderung der Umsatzsteuer hatte, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 10.10.2018, wobei auf Grund der mitübermittelten vorangegangenen Zahlungsaufforderungen seitens des Finanzamtes XXXX vom 13.10.2015 und 13.07.2016 davon auszugehen ist, dass sie bereits (noch) früher Kenntnis von einer Zahlungsnachforderung gehabt hat bzw. hätte haben müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.
Einer Dolmetscherin kann die Umsatzsteuer nicht (amtswegig) zugesprochen werden, wenn sie diese nicht geltend macht (vgl. OLG Linz, 28.10.1993, 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz E110 zu § 31).
Da die Dolmetscherin in Ihren Honorarnoten der Jahre 2013 bis 2015 betreffend Ihre Dolmetschtätigkeit beim Bundesverwaltungsgericht keine Umsatzsteuer verrechneten, konnte Ihnen diese auch nicht zugesprochen werden.
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idF BGBI. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. [...]
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten
3. - 4. [...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) - (4) [...]."
Daraus ergibt sich, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann.
Da die Gebühren der Dolmetscherin nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für die dreijährige Frist der Wiederaufnahme, wobei als Stichtag für die Berechnung der dreijährigen Wiederaufnahmefrist, der Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 - 2015, welcher am 06.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, heranzuziehen ist.
Somit ist für Honorarnoten des Zeitraums bis 05.03.2014 die Frist von drei Jahren bereits abgelaufen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens daher unzulässig. Konkret handelt es sich dabei um folgende Honorarnoten:
Rechnungsdatum
Netto
Auszahlungsdatum
21.02.2013
€ 210,76
08.03.2013
04.03.2013
€ 331,10
19.03.2013
07.03.2013
€ 612,30
22.03.2013
24.03.2013
€ 147,30
17.04.2013
24.03.2013
€ 180,20
17.04.2013
28.03.2013
€ 94,80
17.04.2013
13.05.2013
€ 25,60
07.06.2013
16.05.2013
€ 346,10
17.06.2013
18.06.2013
€ 206,40
01.07.2013
18.06.2013
€ 298,00
01.07.2013
20.06.2013
€ 581,10
01.07.2013
25.06.2013
€ 16,26
03.07.2013
28.06.2013
€ 55,70
05.07.2013
12.07.2013
€ 28,10
24.07.2013
28.07.2013
€ 101,50
02.08.2013
28.07.2013
€ 71,70
06.08.2013
07.08.2013
€ 37,40
20.08.2013
28.08.2013
€ 57,30
10.09.2013
11.09.2013
€ 401,00
25.09.2013
11.09.2013
€ 545,70
25.09.2013
25.09.2013
€ 200,00
03.10.2013
02.10.2013
€ 86,50
14.10.2013
24.10.2013
€ 436,05
28.10.2013
28.10.2013
€ 121,00
28.10.2017
06.11.2013
€ 697,00
18.11.2013
07.11.2013
€ 119,00
18.11.2013
07.11.2013
€ 123,20
18.11.2013
07.11.2013
€ 214,00
18.11.2013
19.11.2013
€ 697,70
27.11.2013
22.11.2013
€ 21,40
03.12.2013
06.12.2013
€ 30,90
23.12.2013
Hinsichtlich der später ausbezahlten Honorarnoten ist auf § 32 Abs. 2 VwGVG hinzuweisen, welcher normiert, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).
Wie von der Dolmetscherin bekanntgegeben, erlangte sie mit Zustellung des Vollstreckungsauftrages vom 06.09.2016 bzw. mit dem Erscheinen des Zwangsvollstreckers am selben Tag Kenntnis von der Umsatzsteuernachverrechnung, gleichwohl ihr bereits durch die vorangegangenen Zahlungsaufforderungen seitens des Finanzamtes XXXX ein Rückstand auffallen hätte müssen.
Mit Schreiben vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2017, stellte die Dolmetscherin, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder XXXX einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 in der Höhe von € 7.017,69 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus den Jahren 2013 bis 2015.
Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis der Rückforderung am 06.09.2016 bereits am 20.09.2016 verstrichen ist, der gegenständliche Antrag jedoch erst am 06.03.2017 gestellt wurde, ist dieser gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt eine eindeutige und einheitliche Linie, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Kenntnisnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2203208.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019