TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W226 2186163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

W226 2178349-1/11E

W226 2178354-1/10E

W226 2186163-1/14E

W226 2178352-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX geb. XXXX und 4.) XXXX geb. XXXX , alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zlen. 1.) 15-1060225703-150429387, 2.) 15-1060226003-150429395, 3.) 15-1060225801-150429409 und 4.) 15-1060225910-150429417 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), Stiefvater des volljährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Die BF2 ist die Mutter des BF3 und der BF4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Der BF1 gehört der russischen, die restlichen BF der ukrainischen Volksgruppe an. Die BF sind Angehörige der Zeugen Jehovas.

1.2. Die BF reisten am 27.04.2015 legal mittels Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Schengenvisums in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Am selben Tag fand eine Erstbefragung von BF1, BF2 und BF3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nahe der Stadt XXXX , in der er mit seiner Familie gewohnt habe, die Frontlinie verlaufe, über welche gegenseitige Kampfangriffe seitens der Separatisten und der ukrainischen Armee stattfinden würden. Beide Seiten hätten ihn aufgefordert die Waffe in die Hand zu nehmen, also für eine der beiden Seiten Partei zu ergreifen. Da ihm dies aufgrund seiner Religion nicht erlaubt sei und er dies nicht wolle, habe er das umkämpfte Gebiet verlassen. Er sei Mitte Dezember 2014 mit seiner Familie nach XXXX zu einem Freund gefahren und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. In XXXX habe er auch nicht leben können, da die Einheimischen erfahren hätten, dass sie aus dem Gebiet XXXX kommen würden und sie beschimpft und bedroht hätten. Er habe dann jemanden in XXXX kontaktiert und gefragt, ob er mit seiner Familie zu ihm ziehen könne. Dieser habe ihm aber davon abgeraten, da viele Bewohner der Stadt im Krieg die Verwandten verloren hätten und es zu gefährlich werden könne. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben als die Ukraine zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde an Kampfhandlungen teilzunehmen.

Weiters gab der BF1 an, er habe von 1984 bis 1994 eine Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Sein Bruder würde noch in der Ukraine wohnen. Er habe mit seiner Familie in der Gebiet Donezk, in der Stadt XXXX gelebt.

Im Zuge der Erstbefragung gab die BF2 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine, wo sie gelebt hätten, Krieg herrsche. Einige Male habe man versucht ihren Mann zu töten. Es sei lebensgefährlich dort zu leben und sie habe auch Angst um ihren Sohn. Es habe die Gefahr bestanden, dass ihr Mann und ihr Sohn zum Kämpfen gezwungen werden würden. Ihre Religion würde dies nicht zulassen. Ihr Mann sei in Russland geboren und sie seien im Gebiet Donezk gemeldet. Viele Ukrainer hätten im Krieg Verwandte verloren, daher hätten sie nirgends in der Ukraine sicher leben können. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann getötet werde. Gegen einige Glaubensbrüder sei bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden. Als Militärverweigerer komme man ins Gefängnis.

Weiters gab die BF2 an, sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Ukrainisch. Zudem habe sie noch ihre Eltern und eine Schwester.

Im Zuge der Erstbefragung gab der BF3 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine Krieg herrsche. Die Stadt XXXX , in der sie gelebt hätten, sei tagsüber von der ukrainischen Armee und in der Nacht von den Seperatisten kontrolliert worden. Ständig hätten Kampfhandlungen stattgefunden. Es sei für sie dort lebensgefährlich gewesen. Im Dezember des letzten Jahres seien sie von XXXX nach XXXX gegangen. Sie hätten aber auch dort nicht leben können. Die Menschen hätten sie gehasst, weil sie aus dem Kriegsgebiet stammen würden. Da er schon fast volljährig sei, habe die Gefahr bestanden, dass er mit Gewalt für Kampfhandlungen eingesetzt werde oder ins Gefängnis komme. Seine Religion schreibe ihm aber vor, militärisch und politisch neutral zu bleiben. Bei einer Rückkehr befürchte er in die Armee eingezogen zu werden und dass sich alles wiederhole bzw. noch schlimmer werde.

Weiters gab der BF3 an, er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule (zuerst in XXXX und zuletzt in XXXX ) besucht. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch und Englisch.

Die ukrainischen Inlands- und Auslandsreisepässe der BF und die ukrainische Geburtsurkunde des BF3 wurden sichergestellt.

1.4. Am 17.07.2017 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er habe keine Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Er habe vor ca. einem Jahr eine Gesprächstherapie gemacht, habe aber die Krise überwunden. Er habe seinen ukrainischen Führerschein in Österreich umschreiben lassen. Er habe von XXXX bis XXXX gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt. Sein Halbbruder lebe in XXXX und er stehe mit diesem in Kontakt. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht, diese aber nicht abgeschlossen. Einen offiziellen Militärdienst habe er nicht abgeschlossen. Er sei aus familiären Gründen (Krankheit der Eltern) befreit gewesen. Er habe als selbstständiger Kraftfahrer (Möbeltransporte) gearbeitet. Zudem sei er als Autohändler tätig gewesen und habe mit gebrauchten Autos gehandelt. Bis 2014 habe er ein gutes Leben und ein gutes Einkommen gehabt. Sein letzter Autoverkauf sei im November 2014 gewesen. Im Juli 2014 sei die Situation eskaliert und die Kampfhandlungen hätten begonnen. Der Schwiegervater lebe in den USA, die Schwiegermutter in der Ukraine, aber sie hätten keinen Kontakt. Die Wohnung würde noch ihnen gehören. Im schlimmsten Fall würden sie dort bzw. bei Verwandten wieder leben können.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei von Soldaten der ukrainischen Armee im Dezember 2014 angehalten worden. Er sei um 4:00 in der Früh mit zwei Bekannten am Weg gewesen um Lebensmittel in XXXX zu kaufen. Sie hätten Schüsse bzw. Bombeneinschläge gehört und seien am Weg angehalten worden, hätten aussteigen und sich auf den Boden legen müssen. Es sei ihn vorgeworfen worden, dass sie nicht kämpfen würden. Am Ende hätten sie weiterfahren können. Sie hätten sich entschlossen nach XXXX zu ziehen. Ein Freund habe ihm geholfen. Im August 2014 hätten sie sich als Flüchtlinge bzw. Vertriebene beim Meldeamt in XXXX (bei der Adresse des Freundes) angemeldet und im Dezember, als sie nach XXXX gekommen seien, seien sie bereits angemeldet gewesen. Im Dezember habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass eine unbekannte Person zu ihm gekommen sei. Der Freund sei zum BF1 und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten dann bei diesem Freund in XXXX gewohnt. Die Hausmeisterin habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gefragt worden wäre. Dann seien die zwei Leute von den Sicherheitsbehörden auch zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Die Leute hätten gesagt, sie würden wissen wo der BF1 lebe und wo er registriert sei. Er sei auch von zwei Leuten aufgefordert worden zu den Sicherheitsbehörden zu gehen um sich anzumelden. Die Leute der Staatssicherheit hätten gesagt, er müsse zur Militärbehörde gehen. Der BF1 sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Er sei von zwei Personen der Sicherheitsbehörde bedroht worden. Er habe der Polizei seinen Pass gezeigt und sei gefragt worden, ob er aus XXXX sei. Er habe dies bestätigt und die Polizei habe gesagt, dass er hier nichts verloren habe. Die Situation sei von Tag zu Tag schlechter geworden und er habe nicht gewollt, dass sein Freund wegen ihm Probleme bekomme. Auch seien die Kinder beleidigt worden und seien ihnen Zettel zugesteckt worden, auf denen "Was habt ihr hier in XXXX verloren", gestanden sei.

Nach Vorhalt der Behörde, dass ukrainische Staatsbürger, welcher einer laut ukrainischen Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Wehrersatzdienst ableisten könnten; gab der BF1 an, dass dies stimmen würde und die offizielle Information sei. Dies würde allerdings nicht gelten, es gelte nur, wo man herkomme. Niemand achte auf die religiöse Einstellung. In der Ukraine herrsche Willkür. Er sei nicht zum Militär gegangen, da er aus Donezk sei. Im Falle einer Rückkehr hätte er Probleme mit den Sicherheitsbehörden oder dem Militär.

Wegen seiner Religion sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Die BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe. Für die Kinder würden die gleichen Gründe gelten. Die BF4 sei gesund.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass sie seit einem Jahr selbstständig für ihren Unterhalt aufkommen würden. Er arbeite als Hausmeister und bekomme 240 EUR im Monat. Sie würden 550 EUR für die Wohnung bezahlen und würden keinen staatlichen Zuschuss bekommen. Er sei auch selbstständig als Plakatierer tätig gewesen. Er wolle eine Reinigungsfirma aufbauen.

Die BF2 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie und die BF4 hätten keine Krankheiten. Ihre Mutter lebe in der Ukraine, aber sie habe keinen Kontakt. Sie habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und in verschiedenen Firmen gearbeitet (im Immobilienhandel, in der Zentrale eines Taxiunternehmens, in einem Geschäft für Damenunterwäsche bzw. als Verkäuferin bis Ende Juni 2014). Der Familie sei es gut gegangen und sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Die Wohnung in der Heimat würden sie noch besitzen. Ihre Muttersprache sei Russisch, in der Schule habe sie aber Ukrainisch gesprochen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Es habe Krieg gegeben und ihr Mann sei aufgefordert worden sich beim Militär zu melden. Zudem wäre der BF3 bald volljährig geworden und sie habe nicht gewollt, dass er zum Militär gehe. Sie hätten täglich Informationen gehabt, dass Leute entführt oder getötet werden würden. Es gebe keine staatlichen Strukturen in der Heimat. Da ihr Mann und zukünftig ihr Sohn vom Militärdienst bedroht wären, hätten sie das Land verlassen. In XXXX habe es indirekt Probleme gegeben. Als sie gesagt hätten, aus welcher Region sie stammen würden, hätten sie sich in dem Staat nicht mehr weiter entwickeln können. Es herrsche eine negative Einstellung gegenüber den Leuten aus der Krisenregion. Befragt, warum der BF1 als Zeuge Jehova keinen Wehrersatzdienst geleistet habe, gab die BF2 an, dass es solche Regelungen gebe. Alle jungen Männer bis zum 27. Lebensjahr treffe der Wehrdienst. In einer Krisenregion werde niemand nach dem Alter gefragt und keine Alternative angeboten. Bei einer Rückkehr befürchte sie, in der Wohnung aufgrund der Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden.

Für die BF4 habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für diese würden die gleichen Gründe gelten. Die Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie in einem Hotel arbeite. Sie hätten eine eigene Wohnung. Sie verdiene 1.150 EUR Netto/Monat.

Der BF3 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe die ersten sieben Jahre in XXXX gelebt, dann habe seine Mutter seinen jetzigen Stiefvater kennengelernt und sie seien nach Donezk gezogen. Seine Großmutter lebe in der Heimat, aber er habe keinen Kontakt. Seinen biologischen Vater habe er nie gesehen. Er habe von XXXX bis XXXX die Grund- bzw. Mittelschule in XXXX bzw. in XXXX besucht. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er habe zu Freunden in der Heimat via Internet Kontakt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes und sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie seien in der Schule nicht direkt verfolgt worden, aber es seien oft Anmerkungen seitens der Lehrer erfolgt und manche Schüler hätten eine ablehnende Haltung gegenüber Leuten aus dem Osten der Ukraine gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe seit 2014 Konflikte zwischen der Ukraine und den Separatisten. An ihrem Wohnort sei die Frontlinie verlaufen. Fast täglich seien Menschen gestorben. Er sei mit den Eltern nach XXXX gezogen und in der Schule habe es immer Probleme gegeben. Die Leute in XXXX würden glauben, dass die Menschen aus dem Osten Schuld daran wären und man sei immer mit den Vorwürfen konfrontiert. Zu Hause seien ca. vier Mal Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde vorbeigekommen. Sie seien auch schon in die Wohnung gekommen, als sie noch gar nicht in XXXX gewesen seien. Sein Vater habe einmal mit den Leuten gesprochen und die Freunde hätten ihnen gesagt, dass nach der Ausreise die Leute noch einmal dort gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten gewollt, dass sich der Vater sofort bei der Militärbehörde melde. Das Gespräch im Stiegenhaus sei sehr laut gewesen. Die Personen hätten auch nach dem Alter und der Tätigkeit des BF3 gefragt. Der Vater sei auch zur Polizei gegangen, aber diese habe ihn nicht ernst genommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der Militärdienst ein Problem werde. Das mit dem Zivildienst klappe nicht mehr. Er wolle als Zeuge Jehovas nicht im Militär dienen. Nach Vorhalt, dass laut ukrainischer Gesetzgebung Leute, welche aktiven religiösen Gemeinschaften angehören würden, deren Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Ersatzdienst ableisten könnten, gab der BF3 an, dass man als Zeuge Jehova Zivildienst leisten könne. Junge Menschen würden dies vor Gericht zu eigenen Gunsten bekämpfen müssen. Es sei die Frage, ob man den Prozess gewinne. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde, an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Er würde von den Militärbehörden sicher dazu aufgefordert werden seinen Militärdienst zu leisten. Dies, obwohl er Zeuge Jehovas sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er eine Kochlehre mache und im ersten Lehrjahr 645 EUR bekomme.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Boardingpässe sowie Flugtickets der BF, datiert mit 27.04.2015.

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Konvolut an Fotos, welche die Wohnung der BF in XXXX zeigen würden.

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Psychotherapeutischer Befundbericht des Zentrums für interkulturelle Psychotherapie, datiert mit 11.05.2016, wonach der BF1, die BF2 und die BF4 im Juni 2015 psychotherapeutisch betreut worden seien. Der BF1 befinde sich seit Juli 2015 in kontinuierlicher psychotherapeutischen Behandlung und sei aufgrund der Symptomatik und des Krankheitsbildes einer akuten Belastungsreaktion (ICD 10 F43.0) behandelt worden. Heute könne die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD F 43.2) diagnostiziert werden.

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Bestätigung, datiert mit 11.07.2017, über die Absolvierung gemeinnütziger Tätigkeiten des BF1 bei einer Gebietskörperschaft.

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Vorläufige Führerscheine des BF1 sowie Führerschein des BF1 in Kartenformat.

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Bestätigung des ÖIF, datiert mit 15.03.2017, wonach der BF1 eine Informationsveranstaltung besucht habe.

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Konvolut an Zeitungsartikeln (Artikel über einen entfernten Verwandten, welcher von ukrainischen Soldaten ermordet worden sei; Artikel über jemanden, dem ein Einberufungsbefehl in der Straßenbahn übergeben worden sei; Artikel über die humanitäre Katastrophe in der Heimat; Artikel aus einer russischen Zeitung, wonach auch Menschen mit Behinderungen in die Armee gezwungen werden würden; Artikel über einen Mann, welcher den Wehrdienst nicht geleistet habe und eine Strafe über zwei Jahre erhalten habe sowie Bilder aus der zerstörten Stadt in denen die BF gelebt hätten).

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Empfehlungsschreiben für den BF1, datiert mit 12.07.2017, wonach dieser seit März 2016 Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in einem Sozial- und Gesundheitssprengel verrichte.

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Bestätigung eines Seniorenzentrums, datiert mit 13.07.2017, wonach der BF1 vom 01.10.2015 bis 30.11.2016 als Hausmeister gearbeitet habe.

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Mietvertrag, wonach der BF1 und die BF2 seit 01.04.2016 Mieter einer Wohnung in XXXX seien und der Mietvertrag auf drei Jahre (bis 31.03.2019) befristet sei.

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Schreiben einer Versicherung, datiert mit 12.05.2016, betreffend den Abschluss einer Haushaltsversicherung.

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Krankenversicherungsbelege für grundversorgte Personen des BF1 und des BF3, datiert mit 28.04.2015.

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Finanzerklärung des BF1.

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Empfehlungsschreiben für die BF2, datiert mit 12.07.2017, wonach diese von Juli 2015 bis Mai 2016 Reinigungsarbeiten im Sozial- und Gesundheitssprengel gemacht habe.

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Bestätigung eines Seniorenzentrums, datiert mit 13.07.2017, wonach bestätigt werde, dass die BF2 vom 23.06.2015 bis 31.05.2016 als Helferin in der Wäscherei gearbeitet habe.

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Bestätigung eines Hotels, wonach die BF2 seit 21.05.2016 als Zimmermädchen beschäftig sei.

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Zertifikate, wonach die BF2 die Prüfung ÖSD Deutsch-A2 am 20.04.2016 und die Prüfung ÖSD Deutsch-B1 am 05.04.2017 bestanden habe.

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Bestätigungen des ÖIF, wonach die BF2 und der BF3 am 15.03.2017 eine Informationsveranstaltung besucht hätten.

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Bestätigung, datiert mit 11.07.2017, wonach die BF2 gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt habe.

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Information eines Zentrums für interkulturelle Psychotherapie.

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Entscheidung, wonach die BF4 als außerordentliche Schülerin in die

                 4.       Schulstufe (Volksschule) aufgenommen werde.

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Schulbesuchsbestätigung für die BF4 für das Schuljahr 2014/15 (vom 04.05. 2015 bis 10.07.2015) als außerordentliche Schülerin.

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Urkunde der BF4, wonach diese mit ihrer Mannschaft an den Landesjugendwettkämpfen 2017 (Turnen und Leichtathletik) teilgenommen habe.

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Ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung für die BF4 für das Schuljahr 2016/17 (fünfte Schulstufe) des Klassenvorstandes.

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Jahreszeugnis und Schulnachricht der BF4 für das Schuljahr 2016/17.

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Bestätigung der XXXX , datiert mit 13.07.2017, wonach der BF3 seit 13.06.2016 als Kochlehrling im Unternehmen beschäftigt sei.

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Jahreszeugnis für den BF3 einer Fachberufsschule für Tourismus und Handel für das Schuljahr 2016/17.

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Lehrvertrag des BF3, datiert mit 13.06.2016 für die Lehrzeit von 13.06.2016 bis 12.06.2019.

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Bestätigung, datiert mit 13.07.2017, wonach der BF3 vom 29.07.2015 bis 30.05.2016 in einem Seniorenheim als Gärtner und Küchengehilfe gearbeitet habe.

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Bestätigung, datiert mit 11.07.2017, wonach der BF3 gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt habe.

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Bestätigung wonach der BF3 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat Deutsch A2 am 23.03.2016 bestanden habe.

1.5. Am 18.07.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation.

In weiterer Folge legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Bescheinigung der Zeugen Jehovas (Zweigbüro Zentraleuropa), wonach bestätigt werde, dass der BF1 am XXXX in XXXX als Zeuge Jehovas getauft worden sei und derzeit Mitglied der Zeugen Jehovas in XXXX sei.

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Bestätigungsemail der Zeugen Jehovas, wonach der BF1, die BF2 und der BF3 getaufte Zeugen Jehovas und die BF4 ungetaufte Verkünderin der Zeugen Jehovas sei.

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Bestätigung, wonach sicher der BF1 zur Prüfung ÖSD A2 am 28.07.2017 angemeldet habe.

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Bestätigung, wonach der BF1 erfolgreich am Deutschkurs A1 zwischen 07.02.2017 und 19.06.2017 teilgenommen habe.

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Bestätigung, wonach der BF1 erfolgreich am Deutschkurs A2 zwischen 30.05.2017 und 24.07.2017 teilgenommen habe.

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Bescheid des AMS vom 05.05.2017, wonach die BF2 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Zimmermädchen für die Zeit vom 22.05.2017 bis 31.10.2017 für die Ganztagsbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 1.384 EUR Brutto erteilt werde.

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Bescheinigung der Zeugen Jehovas (Zweigbüro Zentraleuropa), wonach bestätigt werde, dass die BF2 am XXXX in XXXX als Zeuge Jehovas getauft worden sei und derzeit Mitglied der Zeugen Jehovas in XXXX sei.

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Bescheinigung der Zeugen Jehovas (Zweigbüro Zentraleuropa), wonach bestätigt werde, dass die BF4 derzeit ungetaufte Verkünderin der Zeugen Jehovas, in der Versammlung XXXX sei.

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Bescheinigung der Zeugen Jehovas (Zweigbüro Zentraleuropa), wonach bescheinigt werde, dass der BF3 am XXXX in XXXX als Zeuge Jehova getauft worden sei und derzeit Mitglied der Zeugen Jehovas in XXXX sei.

1.6. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein.

1.7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 25.10.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF stehe fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige und würden aus dem Gebiet Donezk, Stadt XXXX stammen. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Russen an, die anderen BF der Volksgruppe der Ukrainer an. Die BF seien Zeugen Jehovas. Die BF hätten in der Ukraine keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas gehabt und hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft wären. Die BF hätten die Ukraine aufgrund der Kriegssituation verlassen.

Eine Verfolgungsgefahr hätten die BF nicht glaubwürdig dargelegt. Der geschilderte Vorfall des BF1 im Dezember 2014 (Anhaltung von ukrainischen Soldaten) sei eine normale Vorgehensweise seitens der Soldaten gewesen. Auch der von den BF geschilderte Vorfall, wonach der BF1 von zwei Leuten der Sicherheitsbehörden in XXXX aufgefordert worden wäre sich bei der Militärbehörde zu melden, sei ein verständliches Vorgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF1 nicht bei der Militärbehörde gemeldet habe. Der BF1 sei in der Ukraine als Zeuge Jehovas getauft worden und habe diesbezüglich auch eine Taufurkunde in Vorlage bringen können. Als Zeuge Jehovas hätte der BF1 einen Wehrersatzdienst leisten können. Aus der eingeholten Staatendokumentationsanfrage gehe eindeutig hervor, dass Zeugen Jehovas das Recht auf Wehrersatzdienst hätten. Im Zuge der Mobilisierungswelle wegen des Konfliktes in der Ostukraine habe es mehrere Fälle von Einberufungsbefehlen gegeben, welche juristisch bekämpft worden seien. Zudem gehe aus der Website der Zeugen Jehovas hervor, dass Anträge auf Ersatzdienst im Allgemeinen respektiert werden würden. Auf der Homepage würden die Zeugen Jehovas berichten, dass der oberste Gerichtshof der Ukraine bestätigt habe, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissengründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst hätten. Zudem habe der BF1 selbst angegeben, damals vom Wehrdienst befreit gewesen zu sein und zeige dies, dass schon in Zeiten vor dem Konflikt eine Befreiung möglich gewesen sei. Weiters gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass die Polizei nicht gegen russischsprachige Personen vorgehe. Die BF2 habe angegeben, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Das Vorbringen der BF2 in der Erstbefragung, wonach der BF1 mit dem Tode bedroht worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden, da der BF1 selbst nie so etwas vorgebracht habe und habe sie wohl den Vorfall mit der Kontrolle durch das ukrainische Militär gemeint. Auch ihr Vorbringen, wonach es in der Ukraine keine staatlichen Strukturen gebe, könne nicht nachvollzogen werden, da aus der Staatendokumentationsanfrage hervorgehe, dass es Instanzenzüge und gut funktionierende rechtsstaatliche Organe in der Ukraine gebe. Auch der Befürchtung, dass Leute aus der Region Donezk schlechter behandelt werden würden, komme keine Asylrelevanz zu. Auch die Angaben des BF3, wonach es in der Schule Beleidigungen gegeben habe und schlecht gesprochen worden sei, würden nicht zu Asyl berechtigen. Das Nachfragen seitens der Behörde hinsichtlich des Alters des BF3 sei eine normale Vorgehensweise.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leiden würden. Der BF1, die BF2 und der BF3 seien arbeitsfähig und sei ihnen zuzumuten in einem sicheren Gebiet der Ukraine eine Arbeit aufzunehmen um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF seien in der Ukraine aufgewachsen und mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie würden die Landessprache auf Muttersprachenniveau sprechen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Der überwiegende Teil der Ukraine sei nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und könne keine Gefahr für die BF als Zivilpersonen abgeleitet werden. Die Grundversorgung sei durch internationale Gemeinschaften und staatliche Unterstützungsprogramme gewährleistet. Den BF stehe in anderen Gebieten der Ukraine (Westukraine) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine würde keine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten und bringe für die BF als Zivilpersonen keine ernsthaftet Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben.

In den vollumfänglichen Beschwerden des BF1, BF2 und BF4 wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde habe nicht zu den Desertionsfolgen während des Kriegszustandes in der Ukraine ermittelt und auch keine Feststellungen im Falle einer Rückkehr eines Deserteurs, der sich nachweislich Rekrutierungsversuchen entzogen habe, getroffen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass eine "Anti-Terror-Organisation" der ukrainischen Streitkräfte durchgeführt werde, welche die Aufgabe habe, rückwärtige, nicht an der Front gelegene Gebiete zu sichern. Dabei komme es zur Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl, Raub und extralegalen Tötungen. Auch die Separatisten würden weiterhin Entführungen, Folter, unrechtmäßige Inhaftierungen etc. verüben. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass zwar für Zeugen Jehovas ein Wehrersatzdienst rechtlich existiere, dieser aber im Kriegsfall oder im Ausnahmezustand gesetzlich eingeschränkt werden könne. Die Behörde übe somit Willkür und weiche vom Akteninhalt ab. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass hinsichtlich einer Desertation mit mehrjährigen Haftstrafen zu rechnen sei. Auch würde der Punkt "Haftbedingungen" in den Länderfeststellungen fehlen. Diese seien in der Ukraine lebensgefährlich und würde eine Überstellung in die Ukraine nicht zulässig sein. Zudem seien die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Zustände unzureichend. Binnenflüchtlinge hätten fortgesetzt mit Diskriminierung zu kämpfen. Die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei den BF niemals zum Parteiengehör zugestellt worden und verletzte somit das Recht auf Parteiengehör. Die BF würden in der gesamten Ukraine über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Der BF1 würde als ethnischer Russe im westlichen Teil der Ukraine Diskriminierung erfahren. Das höchstgerichtliche Urteil sei schon veraltet und verkenne die Behörde, dass die Justiz ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption sei. Gerichtsurteile würden in der Ukraine nicht respektiert werden. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass den BF Obdachlosigkeit drohe und sie in der Westukraine einer Diskriminierung ausgesetzt sein würden. Eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK sei wahrscheinlich. Zudem habe die Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung gemacht und hätte ihnen zumindest ein humanitärer Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.

In der Beschwerde des BF3 wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass dem BF3 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK drohen würde. Die Ukraine könne keinesfalls als Rechtsstaat bezeichnet werden. Der BF3 müsse bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen und könne den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen. Zudem würden die Interessen des BF3 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.

Am 08.08.2018 wurden für den BF3 folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

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Bestätigung des Lehrbetriebes, wonach der BF3 sich derzeit im 2. Lehrjahr für den Lehrberuf "Kochfachmann" befinde.

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Notenmitteilung und Jahreszeugnis des BF3 für das Schuljahr 2017/18 (2. Fachklasse) einer Fachhochschule für Tourismus und Handel für den Lehrberuf "Koch".

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Notenmittelung des BF3 für das Schuljahr 2016/17 (1. Fachklasse) einer Fachhochschule für Tourismus und Handel für den Lehrberuf "Koch".

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Urkunde, datiert mit Dezember 2017, wonach der BF3 bei einem Lehrlingswettbewerb den 1. Platz im Lehrberuf "Koch" erreicht habe.

1.9. Der BF1, die BF2 und der BF3 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Ukraine, den allfälligen Problemen mit ukrainischen Behörden bei einer Rückkehr in die Ukraine, dem Urteil des obersten Gerichtes von Sommer 2015, den Besuchen des ukrainischen Sicherheitsdienstes bzw. dem Vorfall im Stiegenhaus in XXXX im Dezember 2014, den Problemen für den BF3 und die BF4 in der Schule in XXXX sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Zudem wurde mit den BF das aktuelle LIB der Staatendokumentation, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 sowie der Bericht (Beilage A) auf der offiziellen Homepage der Zeugen Jehovas "Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung" (abrufbar unter: https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlich/nach-regionen/ukraine/menschenrechte-wehrdienstverweigerer-gewissensgruende/) erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Bestätigung, datiert mit 10.08.2018, wonach der BF1 seit März 2016 im gemeinnützigen Rahmen und auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis für spontane Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sozial- und Gesundheitssprengel XXXX tätig sei.

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Bestätigung, datiert mit 11.09.2018, wonach der BF1 seit Juni 2015 im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten und in fallweiser Beschäftigung den Sozial- und Gesundheitssprengel bei Reinigungsarbeiten unterstütze und dafür 3 EUR/Stunde erhalte.

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Bestätigung, datiert mit 03.08.2018, wonach sich der BF1 für den Kurs B1.1. Deutsch Mittelstufe (von 09.10.2018 bis 13.12.2018) angemeldet habe.

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Bestätigung, wonach der BF1 die ÖSD A2 Prüfung am 28.07.2017 bestanden habe.

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Empfehlungsschreiben des Vermieters des BF3.

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Arbeitsvertrag der BF2 für die Tätigkeit als Zimmermädchen (für den Zeitraum 28.05.2018 bis 21.10.2018). Der monatliche Nettolohn betrage 1.350 EUR (für 36 Wochenstunden).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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