TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/2 99/04/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §30;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1998, Zl. 34.050/95-III/A/3/98, betreffend Bewilligung zur Führung einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin (unter dem Namen A Betriebsberatungsgesellschaft mbH) gemäß § 30 BAG in Übereinstimmung mit dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, der von der österreichischen Bundesregierung am 15. April 1998 beschlossen wurde, als Übergangsmaßnahme die Bewilligung zur Führung einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung an einem näher bezeichneten Standort für die Ausbildung von insgesamt 15 Auszubildenden für vier Lehrjahre, beginnend mit 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2001 in drei näher bezeichneten Lehrberufen unter Vorschreibung von insgesamt sieben Auflagen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0110, diesen Bescheid mit der Begründung auf, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 BAG sei die in dessen Abs. 1 genannte Bewilligung zu erteilen, wenn die im Abs. 2 lit. a bis e genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls sei die Bewilligung zu verweigern. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirkten, habe die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit der Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung, zu reagieren. Bei dieser Rechtslage sei für die Vorschreibung von Auflagen anlässlich der Erteilung der Bewilligung - selbst mit dem Ziel der Sicherstellung des Weiterbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung - kein Raum.

Mit dem als Ersatzbescheid für diesen Bescheid vom 11. Mai 1998 ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die in Rede stehende Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung der im Wesentlichen gleichen Auflagen wie im Bescheid vom 11. Mai 1998 erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung ohne die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht sie einerseits geltend, die Vorschreibung von Auflagen im angefochtenen Bescheid sei durch das Gesetz nicht gedeckt, und andererseits seien die vorgeschriebenen Auflagen auch inhaltlich rechtswidrig.

In Erwiderung des Vorbringens in der Gegenschrift der belangten Behörde, die vorliegende Beschwerde sei deshalb unzulässig, weil sie sich nur gegen gleichzeitig mit der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen richte, genügt es auf den Beschwerdeantrag zu verweisen, in dem ausdrücklich die Aufhebung des (gesamten) Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1998 und keineswegs bloß die Beseitigung der vorgeschriebenen Auflagen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der erteilten Bewilligung beantragt wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerde sei unzulässig, nicht anzuschließen.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG als berechtigt. Nach dieser Bestimmung sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie in Missachtung der im hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0110, unzweideutig geäußerten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, an die im Übrigen in der gleichen Rechtssache dieser selbst gebunden ist, nunmehr die erteilte Bewilligung neuerlich mit der Vorschreibung von Auflagen verband.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040012.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten