TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 L510 2209465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

1. L510 2209467-1/2E

2. L510 2209465-1/2E

3. L510 2209471-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich und 3. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zlen. 1. XXXX und 2. XXXX und 3. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1, bP2 und bP3) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Es handelt sich bei der bP1 (Vater) und bP2 (Mutter) um Ehegatten, die bP3 ist das minderjährige Kind der Ehegatten, welches im Verfahren durch die Mutter vertreten wird.

Die bP sind irakischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch sunnitischem Glauben.

Die bP1 führte an den Namen XXXX zu führen. Die bP2 führte an den Namen XXXX zu führen und wurde in Bezug auf die bP3 der Name XXXX im Verfahren bekannt gegeben.

Am 13.01.2016 stellten die bP in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.01.2016 stellten die Behörden der Schweiz Anträge auf Wiederaufnahme gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO an Österreich. Es wurden seitens der Schweizer Behörden aufgrund vorgelegter irakischer Dokumente folgende Identitäten angegeben:

bP1: XXXX

bP2: XXXX

bP3: XXXX

Am 27.01.2018 stimmten die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO zu und wurden die bP am 17.03.2016 aus der Schweiz nach Österreich überstellt.

Die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2018, Zlen. 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

Am 07.05.2018 wurden die bP im Zentralen Melde Register und von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet.

Diese Bescheide erwuchsen mangels Anfechtung mit 08.05.2018 in Rechtskraft.

Am 27.04.2018 waren die bP nach Deutschland gereist und hatten dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Am 11.06.2018 stellten die Deutschen Behörden Anträge auf Wiederaufnahme gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO an Österreich.

Am 02.07.2018 teilten die Deutschen Behörden mit, dass Überstellungen derzeit wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich seien.

Am 26.07.2018 teilte die Deutsche Behörde den Wegfall der aufschiebenden Wirkung mit. Am 30.08.2018 teilten die Deutschen Behörden mit, dass die Überstellungen für den 05.09.2018 geplant seien.

Die bP2 wurde am 05.09.2018 aus Deutschland überstellt.

Am 05.09.2018 teilten die Deutschen Behörden mit, dass die Überstellungen der bP1 und bP2 storniert wurden.

Am 05.09.2018 wurde der bP2 mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der XXXX zu nehmen. Dieser Verpflichtung hatte sie binnen 3 Tagen nachzukommen. Sie kam dieser Verpflichtung nicht nach, sondern reiste wieder nach Deutschland zu ihrem Ehemann und ihrem Sohn.

2. Die bP reisten spätestens am 26.09.2018 selbständig nach Österreich zurück und brachten an diesem Tag ihre nunmehrigen 2. Anträge auf internationalen Schutz ein.

Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde in Bezug auf die bP1 und die bP2 ein auf die Dauer von 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde ihnen aufgetragen, ab 27.09.2018 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VII.).

Dagegen wurden durch die Vertretung fristgerecht Beschwerden erhoben und die Anträge gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der bP:

Die bP sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und muslimisch sunnitischen Glaubens. Sie führen den im Spruch angeführten Namen, sind an den im Spruch angeführten Datums geboren und stammen aus Mossul. Die bP1 und bP2 sind verheiratet. Die bP3 ist der minderjährige Sohn der bP1 und bP2.

Die bP1 leidet an Problemen mit den Bandscheiben, dem Herz und an erhöhtem Blutdruck. Sie nimmt entsprechende Medikamente ein, deren Wirkstoffe auch im Irak erhältlich sind. Gleiches gilt für die bP2, welche überhöhtes Cholesterin hat und ein Medikament einnimmt. Von behandelnden Ärzten wurde bisher noch keine direkte Einlieferung in ein Krankenhaus veranlasst. Eine permanente Behandlungsbedürftigkeit der bP1 und bP2 ist nicht gegeben. Lebensbedrohliche Erkrankungen wurden damit nicht geltend gemacht.

Zwei erwachsenen Kinder der bP1 und bP2, die Tochter XXXX, geb. XXXX (IFA: XXXX, deren Ehemann (traditionelle geheiratet am 21.01.2018)

XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, IFA: XXXX und deren gemeinsamer Sohn (Ihr Enkel) XXXX, geb. XXXX, IFA: XXXX, alle drei wohnhaft in der XXXX) und der Sohn XXXX, geb. XXXX (IFA: XXXX mit dessen Ehefrau

XXXX, geb. XXXX, IFA: XXXX und deren beiden Kinder XXXX, geb. XXXX,

IFA: XXXX und XXXX, geb. XXXX, IFA: XXXX, alle vier wohnhaft in der XXXX) leben in Österreich und führen eigenständig jeweils einen eigenen Haushalt und ein eigenes Familienleben. Die beiden erwachsenen Kinder und die Enkelkinder sind zudem ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, da deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind und diese über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Das Verfahren der Tochter XXXX, geb. am XXXX, ist ebenfalls beim BVwG gem. § 68 AVG in Beschwerde anhängig.

Das Asylverfahren eines Neffen der bP1 und bP2, XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, ist ebenfalls noch offen.

Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP leben von Leistungen aus der Grundversorgung.

Die bP lebten überwiegend im Irak, wurden dort sozialisiert und sprechen ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben noch Familienangehörige der bP, sowie Freunde und Bekannte. Ihren Lebensunterhalt sicherten sie sich durch die Arbeit der bP1 als selbständiger Kfz-Mechaniker.

1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:

Erste Anträge auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 (Verfahren der maßgeblichen Vergleichsbescheide)

Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP1 befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass Mossul in die Hände des IS gefallen sei. Zudem sei im Jahr 2008 ihr Bruder entführt worden. Sie seien zur Kenntnis gelangt wird einer der Entführer gewesen sei und hätten sie und der Schwager ihres Bruders diesen angezeigt, weshalb diese Person und zwei weitere Personen verhaftet worden seien. Die Brüder und Verwandten der verhafteten Person hätten sie bedroht. Der Schwager ihres Bruders sei von den Verwandten der verhafteten Personen getötet worden. Sie selbst sei umgezogen, weshalb die Personen sie nicht gefunden hätten.

Die bP2 gab im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie Angst um ihre Töchter hätte, dass diese von den "DAESH" entführt und vergewaltigt werden würden. Deshalb sei sie Ihrem Mann gefolgt. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und würden für sie die Fluchtgründe ihres Ehemannes und ihrer beiden Söhne XXXX und XXXX gelten.

Die bP3 gab im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass für sie die Fluchtgründe ihrer Eltern gelten würden. Weiter gab sie an, dass sie einmal beinahe entführt worden wäre. Sie hätte Fußball gespielt, als ein Auto stehen geblieben sei und vier unbekannte Personen sie nach einer Adresse gefragt hätten. Sie wäre damals 6 Jahre alt gewesen. Sie könne nicht in den Irak zurück, weil sie befürchtete, dass so etwas nochmals passieren würde.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 05.04.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.

Diese Bescheide erwuchsen mit 08.05.2018 in Rechtskraft.

Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet:

"Ihre Behauptung im Falle einer Rückkehr in den Irak von den Familienangehörigen XXXX verfolgt zu werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben angeführt, Ihrem gesamten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Weiters war kein Gefährdungspotential seitens der staatlichen Behörden erkennbar. Ihre Ansicht, dass die staatlichen Behörden "Radikale" sind und die Kurden schlecht behandeln, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, zumal sie selbst angaben, nie von staatlicher Seite wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden verfolgt oder "schlecht behandelt" wurden.

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie gaben in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.01.2018 selbst an, dass Sie in Ihrem Heimatland jahrelang selbständig berufstätig waren und so für den Lebensunterhalt für Ihnen und Ihrer Familie aufkommen konnten.

Glaubhaft ist, dass in Ihrer Heimat noch Familienangehörige leben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie den vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden, weil sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen stützten, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesamt für fremdenwesen und Asyl glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an zahlreiche tätige NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zumutbar, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass im Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Insgesamt vermochten Sie somit nicht vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle der Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären."

In Bezug auf die bP3 wurde zusätzlich folgend festgehalten:

"Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Beisein Ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) gaben Sie an, dass Sie im Alter von 6 Jahren am Fußballplatz von unbekannten Personen nach einer Adresse gefragt wurden. Da Sie Angst hatten und angeblich wussten, dass zu diesem Zeitpunkt viele Kinder entführt wurden, liefen Sie davon.

Aus diesem Vorbringen konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgung durch Dritte erkannt werden. Außerdem liegt dieser Vorfall sieben Jahre vor Ihrer legalen Ausreise aus Ihrem Heimatland zurück. Weitere Bedrohungen oder Verfolgungen haben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) nicht geltend gemacht..."

Zweite Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 26.09.2018

Am 26.09.2018 stellten die bP die zweiten und gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 26.09.2018 gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie Rückenschmerzen und eine Herzerkrankung habe. Sie habe immer zu hohen Blutdruck. Sie nehme Medikamente für ihr Herz, ihren Blutdruck und ihre Rückenschmerzen. Sie werde immer noch bedroht. Mossul werde den Erdboden gleichgemacht. Sie habe ihr Haus, ihren Laden und ihre Garage verloren. Es sei nicht ihr Haus gewesen, aber sie hätten dort zur Miete gewohnt. Wenn sie zurückkehren, würden sie und ihre Söhne umgebracht werden. Sie habe keine Beweise. Es seien 2 Araber aus Mossul und ein Kurde aus Dohuk gewesen, die 2-mal zu ihr nach Hause nach Mossul gekommen seien. Daraufhin sei sie von dort geflüchtet. Sie hätten sie weiter per Telefon terrorisiert und bedroht.

Die bP2 führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht in ihre Heimat zurück könnten, da dort der IS die Städte besetze. Sie hätten die Befürchtung, dass sie dort verschleppt oder umgebracht würden.

Die bP2 gab als gesetzliche Vertreterin der bP3 die selben Gründe an.

Am 11.10.2018 langten die med. Unterlagen der bP1 (Überweisung zum Urologen vom 11.10.2018, Klientenkarte, Blutdrucktabelle, Arztbrief Klinikum Nürnberg vom 28.08.2018) beim BFA ein.

Am 12.10.2018 wurde die bP1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Ja. Ich habe Probleme mit den Bandscheiben, ich habe hohen Blutdruck. Der Arzt hat gemeint ich würde eine OP benötigen. Weiters habe ich Probleme mit dem Herz.

F: Seit wann leiden Sie an diesen Erkrankungen?

A: Seit ca. einem Jahr.

F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, ich gehe täglich hier in der XXXX zum Arzt, um den Blutdruck zu messen und Medikamente zu erhalten.

F: Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Anmerkung: ASt. zeigt Fotos am Mobiltelefon: Ramipril 5 mg und Amlodipin Dexel, sowie Naproxen Mepha 500 und Ortoton und Etoricixib

F: Können Sie ärztliche Unterlagen vorlegen?

A: Meine Unterlagen wurden bereits an die Behörde geschickt, weitere habe ich nicht.

Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.

F: Haben Sie dies verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Der ASt. unterfertigt ein Schriftstück zur Einholung ärztlicher Unterlagen.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 26.09.2018 durch das Stadtpolizeikommando XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu korrigieren, und nichts zu ergänzen.

V: Sie haben bereits unter der Zahl: XXXX in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt. Dieses Verfahren wurde am 08.05.2018 in 1. Instanz rechtskräftig abgeschlossen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?

A: Nachdem unser Asylantrag in Österreich negativ verlaufen war, sind wir nach Deutschland gegangen. Wir sollten nach Österreich zurückkehren, weil wir hier das Recht auf einen neuerlichen Antrag haben. Wir sind dann selbständig nach Österreich gereist.

F: Die Frage wird wiederholt.

A: Ich habe die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren.

Dazugekommen sind folgende Gründe: Mein Gesundheitszustand wird immer schlechter und ich habe im Irak keine Familie, kein Haus und keine Arbeit mehr. Meine mitgereisten Kinder sind auch seit 3-4 Jahren hier, ich befürchte, dass diese bei einer Rückkehr negativ beeinflusst werden. Wie Sie wissen, ist seit längerer Zeit Krieg im Irak.

F: Halten Sie Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht.

A: Ja, diese halte ich aufrecht.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus den Gründen, welche Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben und aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes sowie Ihrer Mittellosigkeit im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ja, das stimmt so. Andere Gründe habe ich nicht.

F: Haben Sie seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens Österreich verlassen?

A: Ja, ich war von 01.05.2018 bis 25.09.2018 in Deutschland.

F: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Haben Sie außer der bereits im Erstverfahren vorgelegten irakischen ID-Card / Personalausweis weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Außer meiner Ehefrau XXXX, geb. XXXX und unseren drei Kindern XXXX, geb. XXXX (wohnhaft in der XXXX), XXXX, geb, XXXX und XXXX, geb. XXXX habe ich hier in Europa noch einen Neffen XXXX, geb. XXXX,

IFA: XXXX. Weiters lebt unser Sohn XXXX in Kärnten. Ansonsten habe ich hier niemanden.

F: Haben Sie zu Ihrer Tochter XXXX, Ihrem Sohn XXXX und Ihrem Neffen XXXX Kontakt?

A: Ja.

F: Erhalten Sie von diesen finanzielle Unterstützung?

A: Nein.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein.

F: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch andere Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich möchte noch anfügen, dass wir auch in Sicherheit leben und nicht dauernd in Angst um die Zukunft unserer Kinder leben wollen.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und ein Einreiseverbot zu verhängen.

Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 übersetzt und nachweislich ausgefolgt.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Ich will nicht in den Irak zurückkehren und ich hoffe wir dürfen hier bleiben, weil wir Hilfe benötigen. Ich möchte hier bleiben, eine Arbeit finden und mit meiner Familie hier leben.

Anmerkung: Ihnen werden die Länderfeststellungen zum Irak angeboten, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen. Möchten Sie die Länderfeststellungen zum Irak ausgefolgt bekommen?

A: Nein, ich benötige diese nicht.

Anmerkung: Der ASt. verzichtet ausdrücklich auf die LIB zum Irak.

Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein. Ich habe alles gesagt..."

Die wesentlichen Passagen der Niederschrift mit der bP2 gestalteten sich wie folgt:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Ich nehme Medikamente wegen zu hohem Cholesterin.

F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ich habe dies in Deutschland herausgefunden, mir war schwindelig und es hat sich ehrausgestellt, dass das Cholesterin zu hoch ist. Ich nehme derzeit Medikamente ein, weiß aber den Namen nicht.

F: Können Sie dazu ärztliche Unterlagen vorlegen?

A: Ja, diese sind in der Unterkunft hier in XXXX.

F: Leidet Ihr Sohn XXXX an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen dieser Medikamente?

A: Nein, er ist gesund.

Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.

F: Haben Sie dies verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde - Sie und Ihren Sohn betreffend - nehmen kann, sowie dass die Sie oder Ihren Sohn behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person und Ihren Sohn betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer und Ihres Sohnes betreffenden medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Die ASt. unterfertigt ein Schriftstück zur Einholung ärztlicher Unterlagen.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 26.09.2018 durch das Stadtpolizeikommando XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu korrigieren, und nichts zu ergänzen.

V: Sie haben bereits unter der Zahl: XXXX in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt. Dieses Verfahren wurde am 08.05.2018 in 1. Instanz rechtskräftig abgeschlossen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?

A: Ich habe die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. Dazugekommen ist der schlechte gesundheitliche Zustand meines Mannes. Im Falle einer Rückkehr werden unsere beiden mitgereisten Kinder nicht zurückkehren.

F: Halten Sie Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht.

A: Ja, diese halte ich aufrecht.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus den Gründen, welche Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben und wegen dem Gesundheitszustand Ihres Mannes

A: Ja, das stimmt so. Andere Gründe habe ich nicht.

F: Haben Sie seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens Österreich verlassen?

A: Ja, ich war von ca. 25.04.2018 bis 27.09.2018 in Deutschland.

F: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Haben Sie außer der bereits im Erstverfahren vorgelegten irakischen ID-Card / Personalausweis weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Außer meinem Ehemann XXXX, geb. XXXX und unseren drei Kindern XXXX, geb. XXXX (wohnhaft in der XXXX), XXXX, geb, XXXX und XXXX, geb. XXXX habe ich hier in Europa noch einen Neffen XXXX, geb. XXXX,

IFA: XXXX. Weiters lebt unser Sohn XXXX in Kärnten. Ich habe einen Bruder in der Schweiz und einen Bruder in Deutschland. Ansonsten habe ich hier niemanden.

F: Haben Sie zu Ihrer Tochter XXXX, Ihrem Sohn XXXX und Ihrem Neffen XXXX und Ihren Brüdern Kontakt?

A: Ja.

F: Erhalten Sie von diesen finanzielle Unterstützung?

A: Nein.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein.

F: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch andere Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeugin oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ich habe alles geschildert.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und ein Einreiseverbot zu verhängen.

Anmerkung: Der ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 übersetzt und nachweislich ausgefolgt.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Ich habe meine Probleme schon erzählt und habe keine weiteren Fluchtgründe. Ich will nicht in den Irak zurück, sondern mit meiner Familie hier in Österreich bleiben.

Anmerkung: Ihrem Ehemann wurden die Länderfeststellungen zum Irak angeboten. Dieser wollte die Länderfeststellungen nicht annehmen. Ihnen werden die Länderfeststellungen zum Irak ebenfalls angeboten und der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen. Möchten Sie die Länderfeststellungen zum Irak ausgefolgt bekommen?

A: Ja, ich nehme diese mit.

Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein. Ich habe alles gesagt. Ich hoffe, dass Sie uns helfen, damit wir hier bleiben können. Wir wollen nicht auf Kosten des Staates hier bleiben, sondern alle hier arbeiten..."

Die wesentlichen Passagen der Niederschrift mit der bP3 gestalteten sich wie folgt:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Sie werden darüber informiert, dass Ihre gesetzliche Vertreterin bereits ein entsprechendes Schriftstück unterfertigt hat.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 26.09.2018 durch das Stadtpolizeikommando XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt, nichts zu korrigieren, und nichts zu ergänzen.

V: Sie haben bereits unter der Zahl: XXXX in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt. Dieses Verfahren wurde am 08.05.2018 in 1. Instanz rechtskräftig abgeschlossen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?

A: Ich habe die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. Ich möchte gerne hier in Österreich bleiben.

F: Halten Sie Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht.

A: Ja, diese halte ich aufrecht.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus den Gründen, welche Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben?

A: Ja, das stimmt so. Andere Gründe habe ich nicht.

F: Haben Sie seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens Österreich verlassen?

A: Ja, ich war von 25.04.2018 bis 26.09.2018 in Deutschland.

F: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Haben Sie außer der bereits im Erstverfahren vorgelegten irakischen ID-Card / Personalausweis weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Außer meinen Eltern und meinen drei Geschwistern habe ich hier in Europa niemanden. Darüber hinaus sind Onkeln, Cousins und Tanten in Deutschland aufhältig.

F. Haben Sie persönlichen Kontakt zu diesen Familienangehörigen?

A: Gelegentlich mal per SMS.

F: Erhalten Sie finanzielle Unterstützung von diesen Angehörigen?

A: Hier in Österreich nicht. Als wir in Deutschland waren habe ich gelegentlich etwas Geld erhalten.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein.

F: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch andere Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ich habe alles geschildert.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

Anmerkung: Der ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 übersetzt und der gesetzlichen Vertreterin nachweislich ausgefolgt.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Ich habe meine Probleme schon erzählt und habe keine weiteren Fluchtgründe. Ich will nicht in den Irak zurückkehren. Ich habe hier viele Freunde, besuche die Schule und möchte gerne hier leben.

Anmerkung: Ihrer gesetzlichen Vertreterin wurden die Länderfeststellungen zum Irak übergeben. Ihnen wird der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen. Möchten Sie die Länderfeststellungen zum Irak ausgefolgt bekommen, oder genügt es, wenn Ihre Mutter eine erhalten hat?

A: Ja, eine Ausfertigung der Länderfeststellungen genügt für unsere Familie.

Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein. Ich habe alles gesagt..."

Am 12.10.2018 langte eine Auflistung der handschriftlichen med. Aufzeichnungen der Arztstation XXXX in Bezug auf die bP1 beim BFA ein.

Am 17.10.2018 langte folgende Stellungnahme der bP beim BFA ein:

(Stellungnahme)

1- Wie ich bei meiner Einvernahme am 16.01.2018 in Innsbruck gesagt habe, wurden wir mit dem Tod bedroht und zwar von Personen, die starke Beziehungen zur Kurdistan Region im Irak haben.

2- Mein gesundheitlicher Zustand ist schlecht, da ich viele Schmerzen in der Wirbelsäule habe, mein Blutdruck ist hoch und ich bin auch Herzkrank, laut Arztbrief.

3- Nach dem Referendum für die Unabhängigkeit von Kurdistan im Irak, ist eine Art Feindschaft zwischen den Kurden und Arabern entstanden, egal ob diese Sunniten oder Schiiten sind. Daher ist es sehr schwer, dass die Kurden und Araber gemeinsam leben können, wegen religiösen und nationalen Gründen.

4- Es wird gefährlich für uns, wenn wir in den Irak zurückkehren, weil wir in europäische Länder eingereist sind und im Irak werden wir als Abtrünnige gesehen, weil diese die europäischen Länder als ungläubig ansehen.

5- Wir haben Angst, dass terroristischen Gruppen uns entführen und Lösegeld verlangen, oder uns sonst töten, wenn sie das Lösegeld nicht bekommen. Laut Medien und dem arabischen Sender ALARABIA, sind tausende Menschen in Mosul verschollen und ihr Schicksal ist unbekannt.

6- momentan ist in Mosul Waffen tragen für die jungen Menschen Pflicht seitens der Behörden und ich kann unter diesen aktuellen Umständen nichts machen.

7- wir haben in Europa Sicherheit, Freiheit und Menschenrechte gesehen und erlebt, sowie neu geboren. Wir möchten nicht mehr zurück zu den Banden, Krieg und Tod. Meine Kinder haben wegen der unsicheren Lage keine Chance auf Schulen mehr gehabt und im Irak gibt es auch keine Frauenrechte und Kopftuch tragen bzw. Zwangsehe ist dort vorhanden. Meine Kinder haben die Sprache hier gelernt und sich mit den Menschen in dem Land integriert. Es ist sehr schwer, wieder zurückzukehren unter Gefahr, Banden, Krieg und Tod wieder zu leben.

8- ich bitte Sie Mitleid mit uns zu haben, weil wir wirklich, wegen der genannten Gründe nicht mehr in den Irak zurückkehren können. Überall Im Irak gibt es Verstöße gegen Zivilisten und in Mosul besonders

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme (Parteiengehör) der bP1 vor dem BFA, XXXX, am 22.10.2018 gestaltete sich in den wesentlichen Punkten folgend:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

...

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja.

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

A: Nein. Das was ich damals gesagt habe ist richtig.

F: Sie haben am 17.10.2018 zur ausgefolgten Länderfeststellung des IRAK (wurde Ihrer Ehefrau am 12.10.2018 ausgehändigt) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Möchten Sie nun dazu noch etwas sagen?

A: Ergänzende gebe ich weiters an: Es ist eine neue terroristische Gruppe namens Al Raia Al Beda, welche zu den Darish gehört. Diese sind noch schlimmer als die Darish. Diese zerstören alles. Die Sicherheitslage ist noch schlechter geworden.

F: Gilt die Stellungnahme auch für Ihre Familie? (Ehefrau, Tochter und Sohn)

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Anm. Zurückweisung gem. § 68 AVG des Antrages auf int. Schutz und Einreiseverbot) abgeben?

A: Ich hoffe, dass es nicht so weit kommt. Die Menschen haben im Irak keinen Wert mehr und die Lage ist sehr schlimm.

Die Rechtsberaterin äußert den Eindruck, dass der ASt. nicht alles verstanden hat und weist den ASt. darauf hin, dass er heute letztmalig die Möglichkeit hat, etwas zu sagen.

Die Rechtsberaterin hat keine Fragen.

Die Rechtsberaterin hat kein Vorbringen:

Der ASt. gibt weiters an, dass der Konflikt zwischen den Kurden, Sunniten und Shiiten niemals zu Ende sein wird.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Alles was ich sagen wollte habe ich gesagt. Die Probleme vom Norden bis zum Süden des Irak werden sich nicht ändern..."

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme (Parteiengehör) der bP2 vor dem BFA, XXXX, am 22.10.2018 gestaltete sich in den wesentlichen Punkten folgend:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

...

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja.

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

A: Das was ich damals gesagt habe ist richtig. Ich möchte ergänzen, dass es wegen der allgemeinen Lage im Irak keine Sicherheit gibt. Besonders schwierig ist es, wenn man Kinder hat, insbesondere für Mädchen, weil diese dort keine Zukunft haben. Wenn man Töchter hat, und jemand kommt um um ihre Hand anzuhalten, dann darf man nicht Nein sagen. Wenn man ablehnt, dann wird die Tochter entführt. Das beste Beispiel dafür sind meine beiden Töchter, die im Irak leben, diese mussten im Alter von 15 Jahren heiraten. Obwohl einer meiner beiden Schwiegersöhne sehr schlecht ist und meine Tochter schlägt, kann man trotzdem dagegen nichts unternehmen. Bei uns im Irak haben Frauen keinen Wert. Meine Tochter muss das jeden Tag erleben, Sie darf sich aber nicht scheiden lassen, denn dies wäre eine Schande für die Familie. Für den Fall, dass wir in den Irak zurückkehren müssen, dann wird meine Tochter XXXX, welche mit mir hier in Österreich ist, das selbe Schicksal erleiden. Meine Tochter XXXX wurde von ihrem Ehemann und ihrem Schwager geschlagen und gewürgt. Meine Tochter befindet sich derzeit in XXXX in einem Flüchtlingscamp bei meinen Eltern. Meine Tochter will keinesfalls zu ihrem Ehemann zurück und sie sagte, dass sie sich umbringen würde bevor sie zu ihrem Ehemann zurückgehe. Im Irak ist es so, dass es häufig zu Suizid kommt, deshalb habe ich auch Angst, dass es meine Tochter XXXX auch Ernst meint.

F: Ihr Ehemann XXXX hat am 17.10.2018 zur ausgefolgten Länderfeststellung Irak (wurde Ihnen am 12.10.2018 ausgehändigt) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Gilt diese Stellungnahme auch für Sie? Möchten Sie nun dazu noch etwas sagen?

A: Ja, diese Stellungnahme gilt auch für mich. Ich habe nichts weiter dazu zu sagen. Ich möchte nur noch sagen, dass ich mit meiner Familie in Sicherheit leben will.

F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Anm. Zurückweisung gem. § 68 AVG des Antrages auf int. Schutz und Einreiseverbot) abgeben?

A: Ich hoffe, dass es nicht so weit kommt, und ich mit meiner Familie hier bleiben kann. Ich bin seit 29 Jahren verheiratet und lebte 26 Jahre davon im Irak. Diese Zeit im Irak war sehr schlimm, weil ich mir zwei Mal ein Leben aufgebaut hatte. Es war wegen des Krieges nicht einfach, dort zu leben.

Frage an die Rechtsberaterin: Haben Sie Fragen oder ein Vorbringen?

Die Rechtsberaterin hat keine Fragen aber ein Vorbringen:

Aufgrund der aktuellen prekären Lage im Irak, insbesondere der dramatischen Situation für Frauen wird eine neuerliche inhaltliche Überprüfung beantragt.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Wie ich bereits gesagt habe, will ich Sicherheit für meine Familie. Ich ertrage Armut, aber wenn ich keine Sicherheit habe, das ertrage ich nicht..."

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme (Parteiengehör) der bP3 vor dem BFA, XXXX, am 22.10.2018 gestaltete sich in den wesentlichen Punkten folgend:

"...F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

...

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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