TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 L516 2209466-1

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

BFA-VG §17 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2209466-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, GF: XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.03.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2013 vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer wurde zu dem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag am 16.03.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 24.05.2017 und 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 15.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer hält sich - bis auf eine Unterbrechung zwischen 07.12.2016 und 16.03.2017 - seit 14.11.2013 als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bei den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde angegeben, mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb XXXX in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er gab des Weiteren in der Beschwerde an, dass er XXXX am XXXX nach islamischen Recht geheiratet habe, diese schwer krank sei und auf die Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Dazu wurden mit der Beschwerde ein Ehevertrag sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und in der Beschwerde und den dazu mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlage

3.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum vorliegenden Fall

3.2. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erachtet das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für erforderlich. Es ist daher gegenwärtig nicht auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Ermittlungsverfahren, Privat-
und Familienleben, real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2209466.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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