TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/2 98/04/0227

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der B-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Oktober 1998, Zl. 317.962/3-III/A/13/98, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. August 1994 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Nachdem sowohl die zweitinstanzliche Behörde als auch die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht gegen die dagegen eingebrachte Berufung nicht fristgerecht nachgekommen waren, erhob die Beschwerdeführerin schließlich zur hg. Zl. 95/04/0180 Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist entschied der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 über die Berufung. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0244, aufgehoben. Da die belangte Behörde nach dieser Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ihrer Entscheidungspflicht neuerlich nicht fristgerecht nachgekommen war, erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 98/04/0124 protokollierte Säumnisbeschwerde.

Mit Verfügung vom 15. Juli 1998 leitete der Verwaltungsgerichtshof über diese Säumnisbeschwerde das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Anordnung wurde der belangten Behörde am 20. Juli 1998 zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1998 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 1998 zugestellt. Mit Beschluss vom 16. Dezember 1998 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Oktober 1998 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden gewerbebehördlichen Genehmigung ohne Vorschreibung bestimmter Auflagen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie einerseits geltend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erst nach Verstreichen der ihr vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisverfahren eingeräumten dreimonatigen Frist erlassen, weshalb sie zu dessen Erlassung nicht mehr zuständig gewesen sei. Aus in der Folge näher dargestellten Gründen sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.

Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muss innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist.

Ein erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassener Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit geltend macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/01/0426).

Im Beschwerdefall endete die mit hg. Verfügung vom 15. Juli 1998, Zl. 98/04/0124, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist - wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt - im Hinblick auf § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 20. Oktober 1998. Da der nachgeholte Bescheid aber erst am 22. Oktober 1998 durch Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erlassen worden war, war die belangte Behörde entsprechend den obigen Ausführungen zu diesem Zeitpunkt zur Erlassung dieses Bescheides nicht mehr zuständig.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Diese Rechtswidrigkeit war im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deshalb wahrzunehmen, weil sie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040227.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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