TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W249 2203465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2203465-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.05.2018, XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 22.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und stellte einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" wurden zwei Personen ( XXXX ) angeführt.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

* Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Beschwerdeführerin über die Auszahlungshöhe des Pflegegeldes seit 01.01.2017 (€ 230,--).

* Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für XXXX für 3 Kinder (erhöhter Bezug für die Beschwerdeführerin)

* Lohnzettel für XXXX betreffend Februar 2018:

Bezüge in der Höhe von € 2.312,32,--

Nach-/Rückzahlungen ab 12/2017 in der Höhe von € 1.089,28,--

daraus sich ergebend eine Summe der Bezüge in der Höhe von €

3.401,60,--

Abzüge in der Höhe von € 795,53,--: SV/KFA-Beitrag € 91,34,--

WFB € 11,56,--

Lohnsteuer € 218,94,--

Arbeiterk.Uml. 11,56,--

Einbehalt € 202,00,--

PensBeitrag € 255,51,--

Personalvert.Uml. € 4,62,--

Nach/Rückzahlungen ab 12/2017: € 380,37,--

daraus sich insgesamt ergebend ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von € 2.225,70,--

* Auszahlungsbestätigung betreffend XXXX aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ab 09.01.2018 der XXXX Gebietskrankenkasse mit einem Tagsatz des Krankengeldes in der Höhe von € 14,88,-- (26.01.-19.02.2018) bzw. € 17,86,-- (20.02.-22.02.2018).

* Meldebestätigungen von XXXX

* Bestätigung über eine Registrierung im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis ( XXXX als Vertreter für XXXX )

* Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin

* Mitteilung der XXXX . betreffend die Vorschreibung ab 01.11.2017 in der Höhe von insgesamt € 766,34,-- (u.a. beinhaltend Betriebskosten, Heizkosten, Verwaltungsgebühr)

* Jahresabrechnung des E-Werks XXXX

2. Am 13.04.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 22.03.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Aktueller Nachweis über außergewöhnliche Belastungen lt. Finanzamt.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich der Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

Diesem Schreiben angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 318,30,-- monatlich auswies:

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

Einkünfte----

Krankengeld--€-543,24-monatl.

XXXX ----

Einkünfte----

Lohn/Gehalt--€-2.225,70-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-2.768,94-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€-- 766,34-monatl.

-Summe der Abzüge-€--766,34-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-2.002,60-monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€--1.684,30-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-318,30-monatl.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 02.05.2018 durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben, in dem sie im Wesentlichen die Berechnung des Haushaltseinkommens durch die belangte Behörde bestritt.

Im Einzelnen wurde dazu insbesondere vorgebracht: XXXX verfüge über ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von € 1.648,76,--, da die am Lohnzettel zusätzlich ausgewiesenen Zulagen nicht als monatliche Einkünfte bzw. regelmäßiges Einkommen gehandelt werden könnten. Das monatliche Krankengeld von XXXX , wie am vorgelegten Krankengeldnachweis ersichtlich, belaufe sich auf einen Nettobetrag in der Höhe von € 425,58,-- monatlich.

Weiters wurde der Einkommenssteuerbescheid 2017 vorgelegt, aus dem sich gemäß dem Vorbringen außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.544,00,-- jährlich ergäben. Die monatliche Belastung des Beitrags aus dem Pflegegeld bzw. der Selbstbehalt würden demnach €

92,00,-- betragen.

Daraus ergebe sich folgende Berechnungsgrundlage:

"Summe der Einkünfte aller Haushaltsmitglieder-€ 2.074,34,-- monatl.

Sonstige Abzüge-

Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe-€ -766,34,-- monatl.

Außergewöhnliche Belastungen-€ -212,00,-- monatl.

Maßgeblicher Haushaltsrichtsatz-€ 1.096,00,-- monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€ -1.684,30,-- monatl.

Richtsatzüberschreitung-€ -588,30,-- monatl."

Daher werde der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten "und/oder" auf Zuerkennung einer Zuschussleistung vollinhaltlich wiederholt.

Folgende Unterlagen waren dem Schreiben angeschlossen:

* nochmals der Lohnzettel für XXXX betreffend Februar 2018

* nochmals die Auszahlungsbestätigung betreffend XXXX der XXXX Gebietskrankenkasse

* Einkommenssteuerbescheid 2017 mit folgenden "außergewöhnlichen Belastungen":

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988): €

-1.332,00,--

Selbstbehalt: € 1.332,00,--

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes: € -384,00,--

Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: € -828,00,--"

4. Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze" übersteige: "Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung der Miete & der außergew. Belastungen, keine weiteren Abzugsposten bekannt".

Dem Bescheid angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage":

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

Einkünfte----

Krankengeld--€-543,24-monatl.

XXXX ----

Einkünfte----

Lohn/Gehalt--€-2.225,70-monatl.

Abzüge----

Außergew. Belastungen

gem. §§ 34 u. 35 EStG --€-32,00-monatl.

Außergew. Belastungen

gem. §§ 34 u. 35 EStG --€-69,00-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-2.768,94-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€-- 766,34-monatl.

-Summe der Abzüge-€--867,34-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.901,60-monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€--1.684,30-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-217,30-monatl."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 11.06.2018 eingelangte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2018 erstatte und nochmals ihre Berechnungsgrundlage mit einer Unterschreitung des Richtsatzes in der Höhe von € 588,30,-- monatlich geltend machte. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

"1.) der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss, GZ: XXXX , vom 9.5.2018 aufzuheben; und 2.) meinem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stattzugeben."

Mit der Beschwerde wurden sämtliche bereits vorgelegte Unterlagen erneut übermittelt.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 09.08.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 06.09.2018 zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen auf, andernfalls die Beschwerde aufgrund der Übersteigung des Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Lohnzettel von XXXX von März 2018 bis August 2018 und aktuelle Unterlagen zur Krankengeldhöhe von XXXX , falls sich der Tagsatz geändert habe, vorzulegen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht betreffend die konkrete Berechnung des von ihr vorgebrachten Betrags des monatlichen Einkommens in der Höhe von € 1.648,76,-- netto von XXXX sowie der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 212,--.

8. Die Beschwerdeführerin erstattete am 18.09.2018 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

8.1. Das monatliche Netto-Einkommen von XXXX betrage € 1.648,76,--, dies ohne die gesetzlichen Zulagen gemäß § 68 EStG, die nicht als monatliche Einkünfte bzw. regelmäßiges Einkommen gehandelt werden könnten. Die Zulagen würden monatlich variieren und seien nicht gleichbleibend.

Das monatliche Nettoeinkommen errechne sich demnach aus dem Bruttobezug in der Höhe von € 2.312,32,-- minus der gesetzlich geregelten Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen (€ 418,99,--) und der Lohnsteuer (€ 244,57,--).

8.2. Das Einkommen von XXXX habe seit Einbringung des Antrags mehrmals variiert und stelle sich wie folgt dar:

"Februar 2018 € 425,58,--

März 2018 € 543,24,--

April 2018 € 543,24,--

Mai 2018 € 956,05,--

Juni 2018 € 956,05,--

Juli 2018 € 956,05,--

August 2018 € 956,05,--

September 2018 € 1.322,05,--

Oktober 2018 € 376,00,--"

8.3. Die gemäß §§ 34 und 35 EStG außergewöhnlichen Belastungen seien als Aufwendungen für die Lebensführung zu werten, die außergewöhnlich und zwangsläufig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen einwirken und daher XXXX außergewöhnlich belasten würden, da dieser die volle Summe des Selbstbehaltes zu tragen habe.

Demnach würde sich die außergewöhnliche Belastung konkret wie folgt berechnen:

"Aufwendungen mit Selbstbehalt: € 1.332,00,--

Belastung wegen der Behinderung eines Kindes: € 384,00,--

Verordnung über außergewöhnliche Belastung: € 828,00

gesamte außergewöhnliche Belastung: € 2.544,00,--"

Dieser Betrag ergebe somit eine monatliche Belastung für den Haushalt in der Höhe von € 212,00,--.

Ab dem 01.10.2018 ergebe sich damit folgende Berechnungsgrundlage:

"Summe der Einkünfte aller Haushaltsmitglieder-€ 2.024,76,-- monatl.

Sonstige Abzüge-

Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe-€ -766,34,-- monatl.

Außergewöhnliche Belastungen-€ -212,00,-- monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€ 1.046,42,-- monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€ -1.684,30,-- monatl.

Richtsatzüberschreitung-€ -637,88,-- monatl."

Auch in den Monaten Februar bis August 2018 sowie ab Oktober 2018 habe demnach keine Richtsatzüberschreitung vorgelegen. Lediglich im September 2018 seien Gebühren zu leisten gewesen und auch entrichtet worden.

Der Antrag auf Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten "und/oder" auf Zuerkennung einer Zuschussleistung wurde wiederholt.

Neben den bereits bisher vorgelegten Unterlagen waren folgende neue Unterlagen der Stellungnahme angeschlossen:

* Gehaltsnachweise von XXXX von März bis August 2018

* Dienstverträge von XXXX vom 01.05.2018 und 28.08.2018

9. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme mit Anlagen durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2018 erstattete die belangte Behörde am 16.10.2018 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass auch die weiteren vorgelegten Lohnzettel von XXXX neben dem Gehalt den Bezug von Zulagen ausweisen würden, sodass die Summe des Einkommens mit Ausnahme des Gehalts von Juni 2018 samt Sonderzahlung sogar höher sei als der im Bescheid zur Berechnung herangezogene Bezug. Die Argumentation, dass die monatlichen Zulagen variieren würden, schließe nicht aus, dass diese zum Einkommen zu zählen seien.

Auch das Einkommen von XXXX sei im Zeitraum Mai bis September höher gewesen als der im Bescheid zur Berechnung herangezogene Bezug.

Bei der Berücksichtigung der Miete im Sinne des Mietrechtsgesetzes seien im angefochtenen Bescheid als abzugsfähige Ausgabe € 766,34,-- anerkannt worden, wobei jedoch irrtümlich Heizkosten in der Höhe von € 89,-- + 20% Ust. in die Berechnung miteinbezogen worden seien.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrags in der Höhe von € 1.332,00,-- bei den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen wurde vorgebracht, dass § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung in der Ziffer 2 unter anderem die Abzugsmöglichkeit anerkannter außergewöhnlicher Belastungen vorsehe; hier werde ausdrücklich auf die §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz verwiesen.

§ 34 leg.cit. definiere in Abs. 1 die Voraussetzungen, die eine Belastung erfüllen müsse - sie müsse außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Hiermit werde dem dem Steuerrecht innewohnenden Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung getragen, welches eine sachgerechte Determinierung des steuerlichen Einkommens voraussetze.

Ein integraler Bestandteil der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen sei sohin die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Aufwand müsse die in Abs. 4 normierten Selbstbehalte übersteigen. Nur jener Betrag werde dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Hierfür spreche nach Ansicht der belangten Behörde auch der Abs. 6 des § 34 EStG, der bestimmte Aufwendungen explizit nenne, die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zur Gänze geltend gemacht werden könnten.

10. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18.10.2018 vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

11. Am 31.10.2018 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich beim am Lohnzettel von XXXX vom Februar 2018 angeführten Betrag von € 2.312,32,-- um den Bruttobetrag handle und darauf die monatlich variierenden Zulagen zugeschlagen würden. Die belangte Behörde sei von einem monatliches Einkommen von € 2.225,70,-- ausgegangen, wobei dieser Betrag mit keinem der auf den Lohnzettel angeführten Beträgen korreliere und die belangte Behörde bisher nicht ausgeführt habe, wie sie diesen berechnet habe. Die belangte Behörde sei bis dato säumig zu erörtern, warum sie primär das Bruttoeinkommen zur Berechnung des Einkommens von XXXX herangezogen habe, ebensowenig gebe sie an, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen die monatlich verändernden Zulagen dem Nettoeinkommen hinzugeschlagen wurden.

Gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührengesetz sei vom Nettoeinkommen von XXXX auszugehen, das € 1.648,76,-- betrage.

Die Zulagen von XXXX seien abhängig von der Auftragslage bzw. Arbeitskraftnachfrage seiner Arbeitgeberin und ergebe sich aus der Natur der Zulagen für Mehrstunden, Feiertagsabgeltungen sowie Nachtdienste, dass diese nicht zwingend monatlich ausbezahlt würden bzw. in gleicher Höhe ausfallen müssten. Erst durch die von XXXX tatsächlich erbrachten Mehrleistungen werde dieser monatlich mögliche, variierende Betrag fällig. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass es unerheblich erscheine, dass die Zulagen monatlich variierten und diese sohin zum Einkommen zu zählen seien, so führe diese ausdrücklich an, dass diese ihre Berechnungen auf fiktive Zahlen stütze, welche XXXX nicht selbst beeinflussen könne, da die Zulagen, wie bereits ausgeführt, ihren Ursprung außerhalb der von ihm beeinflussbaren Sphäre fänden.

Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund § 2 EStG 1988 aus steuerrechtlichem Betrachtungswinkel z.B. Diäten, in bestimmtem Ausmaß Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sowie Überstundenzuschläge und Sozialversicherungsbeiträge als steuerfreie Bezugsteile gälten. Hinzuzufügen bleibe aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, dass Überstundenleistungen bei der Beurteilung der Erwerbschance grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, außer sie würden unterlassen, um die Unterhaltspflicht zu verringern. Führe die belangte Behörde sohin an, dass Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzliche geregelten Abzüge heranzuziehen seien, so erscheine es aus teleologischen Erwägungen sowie in Zusammenschau der Intentionen des Gesetzgebers zielführend, die Zulagen auch im Rahmen der gesetzlich geregelten Abzüge gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührengesetz nicht in die Berechnung des Netto-Haushaltseinkommens einzubeziehen.

Trotz abgeschlossenem Verwaltungsverfahren und der Möglichkeit zur mehrmaligen Berechnung in dessen Rahmen gebe die belangte Behörde nunmehr bekannt, dass es zu Berücksichtigungsfehlern gekommen sei. Es sei sohin zu rügen, dass die belangte Behörde ihren Pflichten im gegenständlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dieserartige nova reperta keinerlei weitere Einflüsse auf die bestehende Berechnung haben könnten.

Hinsichtlich der Höhe der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung wurde auf die VwGH-Rechtsprechung verwiesen (VwGH 31.3.2008, ZI. 2005/17/0275), in der ausgeführt worden sei, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthalte, erlassen habe. Der diesbezügliche Einkommenssteuerbescheid 2017 sei bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Der darin angeführte Selbstbehalt in der Höhe von € 1.332,00,-- schmälere das Einkommen von XXXX und sei daher gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung von der Summe sämtlicher Einkünfte im Hinblick auf das Nettoeinkommen in Abzug zu bringen.

Der "Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung" wurde wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin von Pflegegeld. Sie lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX ) in einem gemeinsamen Haushalt. Für diesen wird eine monatliche Miete inkl. Betriebskosten in der Höhe von € 766,34,-- entrichtet, wobei in diesem Betrag "Heizkosten lt. Individualabr." in der Höhe von € 89,00,-- + 20% USt. enthalten sind.

1.2. Das Einkommen von XXXX stellte sich in den Monaten Februar bis August 2018 wie folgt dar:

 

Februar

März

April

Mai

Juni****)

Juli

August

Bezüge (Gehalt/Entsch.)

2.312,32

2.312,32

2.312,32

2.312,32

4.624,64

2.312,32

2.312,32

Nach-/Rückzahlungen1

 

 

 

 

 

 

 

Gef.Zulage

92,61

94,77

94,77

94,77

94,77

94,77

94,77

Mehrstd. 45

417,13

427,00

427,00

427,00

427,00

427,00

427,00

Zulage

195,19

199,74

199,74

199,74

199,74

199,74

199,74

Feiert.Abl

59,20

60,58

60,58

60,58

60,58

60,58

60,58

Leist.Ent.

25,33

25,92

25,92

25,92

25,92

25,92

25,92

Nachtarb.

185,28

189,60

189,60

189,60

158,00

189,60

189,60

Feiert.Abl

144,54

191,10

67,97

49,25

117,22

238,37

75,85

Summe der Nach-/Rückzahlungen1

1.089,28

1.188,71

1.065,58

1.046,86

1.083,23

1.235,98

1.073,46

Summe der Bezüge und Nach-/Rückzahlungen1

3.401,60

3.501,03

3.377,90

3.359,18

5.707,87

3.548,30

3.385,78

Abzüge

 

 

 

 

 

 

 

SV/KFA-Beitrag

91,34

91,34

91,34

91,34

182,68

91,34

91,34

WFB

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

Lohnsteuer

218,94

218,94

218,94

218,94

299,39

218,94

218,94

Arbeiterk.Uml.

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

11,56

Einbehalt

202,00

202,00

202,00

202,00

202,00

202,00

202,00

PensBeitrag

255,51

255,51

255,51

255,51

511,02

255,51

255,51

Personalvert.Uml.

4,62

4,62

4,62

4,62

9,24

4,62

4,62

Summe der Abzüge

795,53

795,53

795,53

795,53

1.227,45

795,53

795,53

Nach-/Rückzahlungen2 *)

380,37

390,65

334,75

326,25

342,76

412,11

338,32

Summe der Abzüge und Nach-/Rückzahlungen2 **)

1.175,90

1.186,18

1.130,28

1.121,78

1.570,21

1.207,64

1.133,85

Summe insgesamt***) (Auszahlungsbetrag)

2.225,70

2.314,85

2.247,62

2.237,40

4.137,66

2.340,66

2.251,93

*) Diese Nach-/Rückzahlungen2 setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: "SV/KFA-Beitrag", "WFB", "Lohnsteuer", "Arbeiterk.Uml." und "PensBeitrag".

 

 

 

 

 

 

 

**) Die "Summe der Abzüge und Nach-/Rückzahlungen2" setzt sich zusammen aus der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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