TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W274 2170840-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W274 2170840-1/19E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich, Aussenstelle Linz vom 30.06.2017, Zl. 1031916909-140008694, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.9.2014 bei der Landespolizeidrektion Tirol einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 7.2.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.

In der Verhandlung vor dem BVwG am 23.11.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF.

Nach dem Beweisverfahren ergab sich eine innere Verfestigung des christlichen Glaubens des BF jedenfalls in Österreich soweit, dass ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 glaubhaft war.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W274.2170840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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