Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BEinstG §14Spruch
W265 2209963-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bewilligt wurde, gemäß § 28 VwGVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Der Antrag langte dort am 20.08.2018 ein und wurden diesem Antrag medizinische Befunde beigelegt.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 10.09.2018, hält als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" fest wie folgt:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Anhaltend mittelschweres Asthma Unterer Rahmensatz bei immer wiederkehrender Atemnot und auch nächtlichen Asthmaanfällen trotz Therapie, multiple Allergien
06.05.03
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H."
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt zumutbar sei. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei möglich, es bestehe keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen.
Mit Bescheid vom 24.09.2018 stellte die belangte Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und den Grad der Behinderung mit 50 vH fest.
Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.09.2018.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Rücksprache mit seiner Lungenfachärztin wolle er darauf hinweisen, dass bei Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" die SOLL-Werte übernommen worden seien und nicht die IST-Werte. Er ersuche um Überprüfung des festgestellten Grades der Behinderung. Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Grund von Asthma (pulmonale Erkrankung) eine Behinderung von 50 v.H. aufweise, wodurch ihm nicht verständlich sei, warum keine Befreiung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Innere Medizin um ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.
Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.10.2018 wird als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" wie folgt festgehalten:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz bei nachweislich eingeschränkter Lungenfunktion, wesentlich eingeschränkte pulmonale Leistungsbreite, häufige nächtliche Anfälle und Kurzatmigkeit bei geringster Belastung
06.05.03
70
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H."
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Leistungsbreite bei Asthma bronchiale, der rasch auftretenden Kurzatmigkeit und der Häufigkeit der Anfälle sei das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m nicht immer zumutbar. Eine Gehbehinderung bestehe nicht, Niveauunterschiede können überwunden werden und eine Teilnahme am öffentlichen Leben (Aufenthalt unter größeren Menschenansammlungen wie z.B. im Innenraum eines Fahrzeuges) seien behinderungsbedingt möglich.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.10.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde stellte die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und den Grad der Behinderung mit 70 vH festgestellt.
Mit E-Mail vom 12.11.2018 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" und führte im Wesentlichen aus, im Sachverständigengutachten werde ausgeführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht immer zumutbar. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 100 Meter gestalte sich bereits sehr schwierig, er müsse mehrmals Pausen einlegen.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Der Beschwerdeführer werde den Behindertenpassantrag und den Parkausweisantrag übermitteln. Der Beschwerdeführer werde die "Beschwerde" vom 12.11.2018 zurückziehen.
Mit Vorlagebericht vom 22.11.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte ho. am selben Tage ein.
Mit E-Mail vom 23.11.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12.11.2018 zwecks Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 20.08.2018 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 25.10.2018 wurde die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten betreffend den Beschwerdeführer ab 20.08.2018 festgestellt. Darüber hinaus stellte die Behörde einen Grad der Behinderung von 70 v.H. fest.
Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Mangels diesbezüglicher Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgte bisher kein gesonderter Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Vorausstellungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Mit E-Mail vom 23.11.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde zwecks Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückziehe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BEinstG nicht zu entnehmen ist. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.11.2018 ist entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erst einen Behindertenpassantrag und den Parkausweisantrag stellen werde.
Die Beschwerde richtet sich in ihrem Betreff zwar gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.10.2018, in inhaltlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer allerdings keinen Zweifel daran, dass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.
Die Zurückziehung der Beschwerde per E-Mail vom 23.11.2018 ist dem Wortlaut des Vorbringens eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) -betreffend die Einstellung des Verfahrens:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG).
Mit der mit Einschreiben vom 23.11.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Rechtsmittels ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2209963.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019