Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W265 2207060-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.07.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.1994 beim Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in welchem die Funktionseinschränkungen "chron. Ulcus diodeni", "degenerative Erkrankungen der WS", "Coxarthrose rechts nach Oberschenkel-Halsbruch" und "Bewegungseinschränkung d. li. Sprunggelenkes" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 20.06.1995 ab.
Am 19.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.06.2018 basierenden Gutachten vom 21.06.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
OP: OS-Fraktur (Trümmerfraktur re. Osteosynthese Material wurde schon entfernt)
FK: Grippe 1970 (Spitalsaufenthalt), ASD 1970 Zufallsbefund - empfohlener Herzkatheter wurde nicht durchgeführt.
Sprunggelenksverletzung links, damals konservativ behandelt, Abnützung linkes Kniegelenk, Halswirbelsäulenprobleme, Gicht
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schwierigkeiten beim Stiegen steigen. Vor allem hinunter habe Schwierigkeiten mit dem Abrollen des li Sprunggelenkes.
Andererseits habe ich aber auch Schmerzen und Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule, Schmerzen im linken Kniegelenk. Dagegen Infiltrationen und physikalische Behandlungen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Voltaren, Sirdalud, Pantolic
Sozialanamnese:
Pensionierter Postbeamter, verheiratet und hat keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.04.2018 WS MRT Multisegmentale inzipiente Discus Protrusionen, geringe Einengung des prämedullären Raumes bei konstitutionell engem Spinalkanal, kein Prolaps. Hochgradige Neuroforamenstenose auch C4/C5 MRT des linken Kniegelenkes: Ergebnis: Mukoide Verquellung Grad I im medialen Meniscushinterhorn und lateralen Meniscusvorderhorn.
Chondropathie Grad II medialen femorotibialen Kompartment
Audiometriebefund 11/2017:
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 183,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 170/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, kein
Meningismus Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar
Hals: frei beweglich
Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch,
Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche
Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben.
WIRBELSÄULE:
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur.
HWS: endlagige FE, Drehung und Seitneigung beidseits ca 1/3 eingeschränkt KJA: 2 cm
BWS: altersentsprechend frei beweglich
LWS: endlagige FE FBA: 30 cm
Obere Extremitäten:
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne:
160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°
Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich
Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend
Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten: re Oberschenkel Narbe nach OP
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40°
Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40°
Kniegelenk rechts: 0-0-140°
Kniegelenk links: 0-0-120°
Sprunggelenke: re annähernd normale Beweglichkeit,
li Sprunggelenk OSG: 10-0-20 USG 20-30
Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel.
Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen, vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.
Freies Gehen im Untersuchungsraum möglich.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Abrollstörung.
02.05.32
20
2
Gonarthrose links Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche röntgenologisch fassbare Veränderungen jedoch lediglich geringfügige Funktionseinschränkung.
02.05.18
20
3
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
02.01.01
20
4
Einschränkung des Hörvermögens Tabelle Kolonne 2 Zeile 1 Heranziehung dieser Position, da Hörverlust rechts 21% und links 14%
12.02.01
0
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Oberschenkel-Fraktur: ohne funktionelle Defizite
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
xxxx
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
xxxx
[x] Dauerzustand
..."
Mit Parteiengehör vom 22.06.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 11.07.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, es seien ältere Befunde nicht berücksichtigt worden, außerdem gebe es bereits einen Bescheid vom 20.06.1995 über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in welchem ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden sei. Er ersuche um nochmalige Überprüfung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.
Mit E-Mail vom 01.08.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, da er eine 30%ige Behinderung gehabt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er ein chronisches Ulcus duodeni habe und sein rechter Oberschenkel in Fehlstellung abgeheilt sei. Auf sein Schreiben vom 11.07.2018 habe der Beschwerdeführer nicht einmal eine Stellungnahme der belangten Behörde erhalten. Er ersuche daher um Überprüfung und Richtigstellung und lege nochmals die alten Bescheide aus den Jahren 1995 und 1999 bei. Der Beschwerde wurden der genannte Bescheid zum Behinderteneinstellungsgesetz und ein orthopädischer Befund vom 06.03.2000 angeschlossen.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige von der belangten Behörde erneut um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 08.08.2018 führte der Gutachter dazu Folgendes aus:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Altes GA wird in Papierform nachgereicht, vom 27.3.1995 30% (Ulcus duodeni 20, Deg. WS 20, Coxarthrose re nach Oberschenkelbruch 20, li Sprunggelenk 20)
Brillenverordnung vom 5.3.2018
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gegen das aktuelle GA vom: 06.06.2018 20% GdB (Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes 20, Gonarthrose links 20, Abnützungen der Wirbelsäule 20, Einschränkung des Hörvermögens 0) wird Beschwerde eingelegt. Beschwerdeargumente: Er habe 30% gehabt (altes GA wird in Papierform nachgereicht) und ein chronisches Ulcus duodeni wäre nicht berücksichtigt worden sowie, dass sein rechter Oberschenkel in Fehlstellung abgeheilt sei.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Abrollstörung.
02.05.32
20
2
Gonarthrose links Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche röntgenologisch fassbare Veränderungen jedoch lediglich geringfügige Funktionseinschränkung.
02.05.18
20
3
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
02.01.01
20
4
Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige Funktionsbeeinträchtigungen, in leichter Fehlstellung abgeheilt.
02.05.07
20
5
Einschränkung des Hörvermögens Tabelle Kolonne 2 Zeile 1 Heranziehung dieser Position, da Hörverlust rechts 21% und links 14%
12.02.01
0
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sehschwäche: da nur minimale Visusreduktion und mit handelsüblichen Sehbehelfen ausreichend korrigierbar.
Das Ulcus duodeni, welches in einem Befund 2012 beschrieben ist, erreicht mangels aktueller diesbezüglicher Befunddokumentation keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden 3 des GA von 1995 wird dem aktuellen GA ergänzend beigefügt. Im Vergleich zur persönlichen Begutachtung sind die vorgebrachten Beschwerdeargumente nicht geeignet die gegebene Beurteilung zu entkräften, d.h. keine Änderung des gesamt GdB.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
xxx
[x] Dauerzustand
..."
Mit Parteiengehör vom 14.08.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.07.2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Grad der Behinderung wurde mit 20 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.08.2018, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.
Mit E-Mail vom 02.10.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 19.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes
2. Gonarthrose links
3. Abnützungen der Wirbelsäule
4. Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes
5. Einschränkung des Hörvermögens
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2018 zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2018, basierend auf der Aktenlage.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Betreffend die Funktionseinschränkungen "Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes", "Gonarthrose links", "Abnützungen der Wirbelsäule" und "Einschränkung des Hörvermögens" sowie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung werden darin auch die Ergebnisse des auf einer persönlichen Untersuchung am 06.06.2018 basierenden Sachverständigengutachtens vom 21.06.2018 bestätigt.
Im Vergleich zu diesem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 21.06.2018 ist nunmehr auch das Leiden "Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Das Vorgutachten aus dem Jahr 1995 und ein orthopädischer Befund aus dem Jahr 2000 wurden erst im Rahmen der Beschwerde nachgereicht, weshalb die darin festgestellte Abheilung des Oberschenkelhalsbruches in leichter Fehlstellung zunächst nicht objektiviert war und erst nachträglich als weitere Funktionseinschränkung aufgenommen wurde. Aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz bewirkt die Neuerfassung dieses Leidens jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das ebenfalls im Vorgutachten aus dem Jahr 1995 eingestufte Leiden "Ulcus duodeni" ist durch keine aktuellen Befunde belegt. Es wird zuletzt in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund aus dem Jahr 2012 beschrieben. Im Rahmen der Anamnese durch den Sachverständigen erwähnte der Beschwerdeführer dieses Leiden ebenso wenig wie in der Stellungnahme zum Parteiengehör, sondern verwies erstmals in der Beschwerde darauf. Da bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist, konnte mangels aktueller Befunddokumentation keine Einschätzung des Zwölffingerdarmgeschwürs erfolgen.
Das Sachverständigengutachten vom 27.03.1995, welches zur Prüfung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholt wurde, ist nicht geeignet, das seitens der belangten Behörde eingeholte aktuelle Sachverständigengutachten vom 08.08.2018 zu entkräften. Bei der Beurteilung der zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 ein höherer Grad der Behinderung zuerkannt worden sei bedeutet nicht, dass im Jahr 2018 derselbe oder ein höherer Grad der Behinderung vorliegen muss, zumal die Leiden nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht, wie noch 1995, nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung zu beurteilen waren.
Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befund vom 06.03.2000 und das Vorgutachten zur zum Behinderteneinstellungsgesetz vom 27.03.1995 wurden dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgelegt, welcher aufgrund dessen am 08.08.2018 ein weiteres Gutachten erstellte. Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde aufgrund dieser medizinischen Unterlagen das weitere Leiden "Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. neu aufgenommen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daraus nicht. Im Rahmen des Vorlageantrages legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.08.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2207060.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019