Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W258 2147271-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, Rechtsanwalt in 1130 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffend den am 16.12.2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht:
A)
XXXX wird gemäß § 18 Abs 2 WaffG iVm § 28 Abs 7 VwGVG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Gewehr 43 (G43), Kaliber 7,92 x 57 mm, erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge "BF") stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehrs G43 zur Ergänzung seiner Sammlung militärhistorischer Waffen.
Über Ersuchen der belangten Behörde vom 28.02.2014 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 05.03.2014 die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF, dass er über eine Waffenbesitzkarte für 50 Schusswaffen der Kategorie B verfüge, er die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen mittels mehrerer Tresore und einer Alarmanlage sicherstellen könne und - unter Verweis auf eine Bestätigung vom 26.11.2013 - bereits eine wertvolle militärhistorische Sammlung von Waffen, die während des ersten und zweiten Weltkriegs in deutscher und österreichischer Verwendung waren, besitze.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 erhob der BF Beschwerde gegen die Säumnis der belangten Behörde, die die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 10.02.2017 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt hat.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 legte der BF eine aktualisierte Liste seiner Waffen- und bezughabenden Literatursammlung vor.
Mit Schreiben vom 06.04.2017 bestätigte das Bundesministerium für Inneres die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF und das Nicht-Vorliegen sicherheitspolizeilicher Bedenken; mit beigefügtem Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.04.2017 wurde die sichere Verwahrung der bereits im Besitz des BF befindlichen Waffen bestätigt und festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Gewehr G43 mit der bereits vorhandenen Waffensammlung des BF im Einklang stehe.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 beantragte die belangte Behörde die Einholung eines militärhistorischen Gutachtens hinsichtlich der Frage, inwiefern das Gewehr 43 mit der vorhandenen Waffensammlung des BF im Einklang stehe, weil seine derzeitige Sammlung im Wesentlichen aus Pistolen bestehe.
Mit Schreiben vom 03.10.2018 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag.
Über hg Aufforderung vom 03.10.2018 gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 17.10.2018 bekannt, dass hinsichtlich des Erwerbs eines Gewehrs G43 keine militärischen Bedenken bestehen. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass keine Einwände erhoben werden, wenn kein militärhistorisches Gutachten zum Sammlerinteresse eingeholt werde.
Mit Beschluss vom 15.11.2018 wurde XXXX als Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet für Schusswaffen zur Frage der waffentechnischen Unter-/Überlegenheit des Gewehr G43 einerseits und den Waffen mit denen die österreichischen Sicherheitsbehörden üblicherweise ausgestattet sind, dh der P80, MP80 und dem StG77, andererseits beauftragt; der Sachverständige stellte mit Gutachten vom 20.11.2018 eine waffentechnische Überlegenheit des StG77 gegenüber dem G43 fest.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 wurde die Rechts- und Sachlage eingehend erörtert.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Strafregisterauszug des BF vom 28.11.2018, Einholung einer Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres und des Bundesministerium für Landesverteidigung, Einsicht in einen Artikel der Internet-Plattform Wikipedia hinsichtlich der Dienstwaffen der österreichischen Sicherheitspolizei und eines Gutachtens eines Amtssachverständigen auf dem Fachgebiet Schusswaffen hinsichtlich der waffentechnischen Über-/Unterlegenheit des G43 einerseits und der P80, MP88 und des StG77 andererseits.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Säumnis:
Der BF stellte am 16.12.2013 einen Antrag zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehrs G43, Kaliber 7,92 x 57 mm.
Über Ersuchen der belangten Behörde vom 28.02.2014 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 05.03.2014 ua die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF, die sichere Verwahrungsmöglichkeit der gegenständlichen Waffe und verwies auf ihre Einschätzung vom 26.11.2013, wonach er Inhaber einer militärhistorisch wertvollen Sammlung von Waffen aus dem ersten und zweiten Weltkrieg sei.
Am 08.09.2016 erhob der BF Säumnisbeschwerde an das erkennende Gericht.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres um Bekanntgabe etwaiger sicherheitspolizeilicher Bedenken, urgiert am 29.01.2017 und legte am 10.02.2017 die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.
Zwischen 28.02.2014 und 12.12.2016 hat die belangte Behörde ohne erkennbaren Grund keine Verfahrenshandlung gesetzt. Die belangte Behörde hat über den Antrag den BF vom 16.12.2013 noch nicht entschieden.
1.2. Zur waffenrechtlichen Genehmigung:
Mit Schreiben vom 05.03.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX und mit Schreiben vom 06.04.2017 (OZ 4) hat das Bundesministerium für Inneres die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF bestätigt. Der am 19.12.1975 geborene BF verfügt über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von 100 Schusswaffen der Kategorie B. Der BF ist strafgerichtlich nicht vorbestraft.
Gegen den Erwerb und den Besitz des G43 durch den BF bestehen keine sicherheitspolizeilichen oder militärischen Bedenken.
Der BF ist Sammler historischer (Ordonanz-)Waffen aus dem ersten und zweiten Weltkrieg. Seine Sammlung umfasst über 80 Waffen, vorwiegend Pistolen, aber auch Karabiner. Die Karabiner K 98k ja, Gustloff Werke KK ja, 1940-45 und Mauser K 98 k ja sind Vorgänger des G43. Der BF verfügt zu diesem Sammlergebiet eine thematisch passende und mehr als 170 Werke umfassende Literatursammlung und zeigt sich mit dem Umgang der Waffen versiert und verantwortungsvoll.
Der BF verfügt zur Verwahrung von Langwaffen über einen Stahl-Waffenschrank der seinem Wesen nach für die sichere Verwahrung von Langwaffen hergestellt worden ist und sich in einem mit Alarmanlage geschützten Raum befindet. Die Verwahrung der Pistolen bzw anderer Waffen der Kategorie B erfolgt von den Langwaffen getrennt.
Auf herkömmlichen Polizeiinspektionen Dienst versehenden Beamten stehen als Dienstwaffen ua die Pistole P80 zur Verfügung. Ebenso die Maschinenpistole MP88 oder das Sturmgewehr StG77, die sich entweder im Streifenwagen oder auf der Dienststelle befinden.
Die Leistungsfähigkeit einer Waffe hinsichtlich Durchschlagsleistung, wundballistischer Wirkung und Einsatzschussweite definiert sich im Wesentlichen über die Leistung der verwendeten Munition und die Möglichkeit der Wahl der Feuerart zwischen Einzel- und Dauerfeuerfunktion.
Die bei den Waffen P80, MP88, StG77 und G43 verwendete Munition hat dabei jeweils die folgende Leistung (alle Werte ca):
Waffe / Kaliber
Mündungsgeschwindigkeit [m/s]
Mündungsenergie [J]
Höchstschussweite [m]
P80/9x19mm
350
500
1.600
MP88/9x19mm
430
740
1.800
StG77/5,56x45
990
1.800
2.700
G43/7,92x57mm
850
3.500
4.000
Auf Grund
der verwendeten Pistolenmunition liegen die P80 und die MP88 einerseits und das StG77 und das G43 andererseits, in unterschiedlichen Leistungsklassen. Bei der MP88 besteht aber im Vergleich zum G43 die Möglichkeit der Abgabe von Schüssen in Dauerfeuerfunktion.
Das halbautomatische Gewehr G43 ist von seinem Wesen her zur Verwendung in Streitkräften entwickelt worden und wurde auch dieser Verwendung zugeführt. Es verfügt nur über eine halbautomatische Feuerfunktion.
Das StG77 verfügt zwar auf Grund des wesentlich leichteren Geschoßes über eine geringere Höchstschussweite und Mündungsenergie als das G43, seine wundballistische Wirkung ist aber auf Grund des Stabilitätsverhaltens des Geschoßes und der höheren Mündungsgeschwindigkeit wesentlich höher als jene des G43. Weiters kann das StG77 in Einzel- und Dauerfeuerfunktion verwendet werden.
Aus waffentechnischer Sicht besteht daher eine Überlegenheit des StG77 gegenüber dem G43. Der Vergleich zwischen dem G43 einerseits und der P80 und MP80 andererseits ist nur bedingt sinnvoll, weil es sich dabei um Waffen komplett unterschiedlicher Klassen handelt.
2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt bzw den jeweils zitierten Ordnungszahlen.
Die Feststellung zur Waffenbesitzkarte des BF gründet auf ihre in Augenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit aus dem Strafregisterauszug vom 28.11.2018.
Die Feststellungen zu den sicherheitspolizeilichen und militärischen Bedenken gründen auf den Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.04.2017 (OZ 4) und des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.10.2018 (OZ 11).
Die Feststellungen zur Waffensammlung, zur Verwahrungssicherheit und zum Umgang/der Kenntnis des BF mit/über seine Waffensammlung gründen auf die Erhebungen der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23.03.2017 (OZ 4 S 7 ff), die zur Literatursammlungen auf die Auflistung OZ 2.
Dies waffentechnischen Feststellungen gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 20.11.2018 (OZ 22), dem von Seiten der Parteien nicht entgegengetreten worden ist.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Die zulässige Säumnisbeschwerde des BF ist berechtigt:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs 1 AVG, der gemäß Art I Abs 1 EGVG auch in Verfahren nach WaffG anzuwenden ist, das keine spezielleren Regelungen enthält, haben Behörden über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.1.2. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat der BF seinen Antrag auf Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial am 16.12.2013 gestellt und die belangte Behörde nach Einlangen der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.03.2014 bis zur Säumnisbeschwerde vom 08.09.2016, dh etwa zweieinhalb Jahre, keine Verfahrenshandlungen gesetzt. Die knapp viermonatige Antwortzeit des Bundesministeriums für Inneres auf die Anfrage der belangten Behörde vom 12.12.2016 kann die Verzögerung weder rechtfertigen noch entschuldigen, weil die Anfrage der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem sie bereits säumig war. Andere Gründe, die die Verzögerung rechtfertigen oder entschuldigen könnten, wurden nicht festgestellt.
3.1.4. Die Behörde war daher auf Grund ihres überwiegenden Verschuldens mit ihrer Entscheidung säumig, weshalb die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das erkennende Gericht übergegangen ist (§ 28 Abs 7 VwGVG; siehe dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (2017) § 28 K 48).
3.2. Zur waffenrechtlichen Genehmigung:
3.2.1. Halbautomatische Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, sind als Kriegsmaterial anzusehen (§ 5 Abs 1 WaffG iVm § 1 Abs 1 lit a Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial).
3.2.2. Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial sind gemäß § 18 Abs 1 WaffG verboten.
3.2.3. Gemäß § 18 Abs 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
3.2.4. Zur Ermessensentscheidung:
3.2.4.1. Das Sammeln historischer Waffen ist ein relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038).
3.2.4.2. Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Ermessensentscheidung nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
3.2.4.3. Der BF ist Sammler - und Inhaber einer umfangreichen Sammlung - historischer (Ordonanz-)Waffen aus dem ersten und zweiten Weltkrieg. Die G43 ergänzt die Sammlung sinnvoll, weil sie eine Nachfolgerwaffe der im Besitz des BF befindlichen Karabiner K 98k ja, Gustloff Werke KK ja, 1940-45 und Mauser K 98 k ja ist.
Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses liegt durch den Erwerb und Besitz des G43 durch den BF nicht vor. Zwar ist die Waffe auf Grund ihrer Mündungsenergie und Höchstschussweite sowie der Möglichkeit, Schüsse halbautomatisch abzugeben, gefährlich. Die Waffen, mit denen die Sicherheitspolizei üblicherweise ausgestattet sind, nämlich das Sturmgewehr StG77, das sich - alternativ die MP88 - entweder im Dienstwagen oder auf der Dienststelle der Sicherheitspolizei befindet, und damit - zwar nicht so rasch wir die am Körper der Einsatzkräfte getragene P80, aber - in kurzer Zeit am Einsatzort zur Verfügung steht, sind dem G43 waffentechnisch auf Grund seiner höheren wundballistischen Wirkung und der Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe, überlegen. Die Sicherheitskräfte sind daher in der Lage, etwaige missbräuchliche Verwendungen der gegenständlichen Waffe auf Grund der waffentechnischen Überlegenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Waffen abzuwehren.
Die von der Waffe von Dritten ausgehenden Gefahren werden durch die sichere und getrennt von anderen Waffen der Kategorie B erfolgte Verwahrung durch den BF in einem Waffenschrank, der sich in einem alarmgesicherten Raum befindet, reduziert. Auch der BF zeigt sich im Umgang mit Waffen versiert und verantwortungsvoll und ist sich auf Grund seiner umfassenden Kenntnisse im Bereich von Ordonanzwaffen des ersten und zweiten Weltkriegs ihrer Gefährlichkeit im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des G43 im Besonderen bewusst.
Dass es sich bei der Antragsgegenständlichen Waffe um voll einsatzfähiges Kriegsmaterial handelt, schadet nicht (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038).
3.2.4.4. Gewichtige sicherheitspolizeiliche oder militärische Interessen, die gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen würden, liegen nicht vor.
3.2.4.5. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG des über 21 Jahre alten BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX und dem Bundesministerium für Inneres bestätigt. Anzeichen, dass sie nicht mehr gegeben sein könnte, liegen im Hinblick auf den Waffenpass, dessen Ausstellung die waffenrechtliche Verlässlichkeit voraussetzt, und dem leeren Strafregisterauszug des BF nicht vor.
3.2.5. Da somit die berechtigten Interessen des BF, militärhistorische Waffen zu sammeln, dem öffentlichen Interesse, nämlich die mit dem Gebrauch der Waffe verbundenen Gefahren abzuwehren, überwiegen, keine Versagungsgründe vorliegen und die sonstigen Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.
Schlagworte
Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2147271.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019